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Thurnherr Walter · 2020-03-11

Thurnherr Walter · Aargau · 2020-03-11

Wortprotokoll

Im Namen des Bundesrates bitte ich Sie, dem Ständerat zu folgen und Nichteintreten zu beschliessen. Ich habe die Gründe dafür in diesem Rat bereits ausführlich erörtert und kann mich deshalb heute kurzhalten. Im Wesentlichen sind es vier Gründe:

1.[NB]Sie verfügen bereits über die Instrumente, um Verordnungen zu ändern.

2.[NB]Sie nehmen mit dem Verordnungsveto erhebliche Verzögerungen und zusätzlichen Ressourcenbedarf in Kauf.

3.[NB]Sie würden mit dem Verordnungsveto die Gewalten vermischen.

4.[NB]Mit dem Verordnungsveto wird ein unverhältnismässiger Aufwand im Vergleich zum Nutzen geschaffen.

1.[NB]Der Bundesrat hält das Verordnungsveto nicht für nötig, da das Parlament bereits heute die Möglichkeit hat, einzugreifen, falls eine Verordnung aus seiner Sicht nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Mit der Motion können Sie, wie Sie wissen, vom Bundesrat auch Massnahmen in seinem Verantwortungsbereich verlangen, und dazu gehört eben auch die Änderung einer Verordnung in irgendeinem spezifischen Punkt. Im Gegensatz zum Verordnungsveto hat die Motion aber den Vorteil, dass man bei einer allfälligen Annahme auch weiss, was genau zu ändern ist.

Sie wissen: Die Staatspolitische Kommission des Ständerates hat kürzlich beschlossen, eine parlamentarische Initiative einzureichen, die die Einführung einer schnellen Motion für die Änderung von Verordnungsentwürfen und Verordnungen im ersten Jahr nach ihrem Inkrafttreten vorsieht. Im Fall der Annahme soll der Bundesrat eine solche Motion innerhalb von sechs Monaten umsetzen, andernfalls müsste er dem Parlament Bericht erstatten. Die Kommission des Ständerates sieht in diesem Instrument eine Alternative, mit welcher vom Bundesrat - anders als beim Verordnungsveto - ohne grossen Aufwand gezielt die Änderung einer aus Sicht des Parlamentes problematischen Verordnung verlangt werden kann.

2.[NB]Der Bundesrat ist nach wie vor überzeugt, dass der vorgesehene Verfahrensablauf zu Verzögerungen in der Verordnungsgebung und zuweilen auch im Gesetzesvollzug führen wird. Wenn Sie sicher sein wollen, dass eine Verordnung - oder Gesetz und Verordnung, wenn Sie beides gleichzeitig in Kraft setzen - am 1. Januar des folgenden Jahres in Kraft tritt, dann müssen wir die Verordnung bereits vor der Sommerpause im Bundesrat verabschieden. Das ist aber nicht immer möglich. Sind die Verordnungen im Zuge von neuen Gesetzen oder Gesetzesrevisionen zu erlassen oder zu ändern, so führt das Verordnungsveto zu Verzögerungen beim Inkrafttreten der Gesetzesbestimmungen.

Mit Ausnahme jener Verordnungen, die explizit ausgenommen werden, betrifft das Veto alle Verordnungen des Bundesrates und der Departemente, also die grosse Mehrheit der Verordnungen. Führen Sie das Verordnungsveto ein, nehmen Sie also in Kauf, dass es auch bei den meisten unproblematischen Verordnungen zu erheblichen Verzögerungen kommt. Auch im Ständerat gibt es mehrere Stimmen, die das Verordnungsveto deswegen als untauglich bewerteten.

Wie die Kantone in der Vernehmlassung ausgeführt haben, bereiten diese heute die Umsetzung von Gesetzen auf kantonaler Ebene parallel zur Ausarbeitung der Bundesratsverordnungen vor. Solche Vorarbeiten wären aus Sicht der Kantone nicht mehr sinnvoll, wenn sie nicht sicher sein könnten, dass die Verordnungen des Bundes auch tatsächlich in Kraft treten werden. Dies wird zu zusätzlichen Verzögerungen führen.

3.[NB]Der Bundesrat ist der Auffassung, dass für die Einführung des Verordnungsvetos eine verfassungsmässige Grundlage fehlt; das habe ich letztes Mal ausgeführt. Weiter stellt sich die Frage, ob das Verordnungsveto in der Praxis zur Kontrolle der Rechtmässigkeit eingesetzt werden wird oder nicht doch eher dazu, die Umsetzung des Willens des Gesetzgebers durch den Bundesrat politisch zu überprüfen. Wer sich schon gegen das Gesetz ausgesprochen hat, wird eher bereit sein, gegen die Verordnung das Veto zu erheben, selbst wenn die Rechtmässigkeit gar nicht infrage gestellt wird. Wenn es aber eine rein politische Prüfung ist, stellen sich wiederum Fragen in Zusammenhang mit der in der Verfassung verankerten Gewaltenteilung.

4.[NB]Schliesslich gilt es zu bedenken, dass mit der Revision ja etwas verbessert werden soll. Ich habe es hier bereits einmal gesagt: Auch im Bundesrat haben mehrere Mitglieder ihr Verständnis dafür ausgedrückt, dass das Parlament oder einzelne Parteien mit der Formulierung dieser oder jener Verordnung nicht einverstanden waren, wobei der Unterschied noch wesentlich ist, ob dies aus politischen oder rechtlichen Gründen so war. Aber deshalb ein Verordnungsveto einzuführen, erachtet der Bundesrat als unverhältnismässig. Er erkennt darin wesentliche Nachteile: die absehbaren Verzögerungen, die zusätzlichen Ressourcen, die Ablehnung der Kantone.

Berücksichtigt man noch, dass das Parlament bereits heute über die nötigen Instrumente verfügt, um einzugreifen, dann kommt der Bundesrat erneut zum Schluss, man sollte auf diese Revision verzichten bzw. nicht auf die Vorlage eintreten.