Jauslin Matthias Samuel · Nationalrat · 2020-03-11
Jauslin Matthias Samuel · Nationalrat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2020-03-11
Wortprotokoll
Ich habe Sie seinerzeit bei der Behandlung des Datenschutzgesetzes gewarnt. Das Geschäft, das wir heute behandeln, ist ein bisschen unter dem Radar. "Genehmigung des Protokolls vom 10. Oktober 2018 zur Änderung des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten" hört sich sehr kompliziert an, ist aber für den Angemessenheitsbeschluss der EU wahrscheinlich wichtiger als das Datenschutzgesetz selber.
Die ursprüngliche Datenschutzkonvention 108 des Europarates, welche die Schweiz am 2. Oktober 1997 ratifizierte, wurde in den letzten Jahren vom Europarat überarbeitet. Ausschlag gaben die technologische Entwicklung und die Herausforderungen der Digitalisierung. Das nun vorliegende Änderungsprotokoll vom 10. Oktober 2018 wurde bereits von mehr als dreissig Staaten unterzeichnet. Zweck dieses Übereinkommens ist es, jede natürliche Person ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnorts im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu schützen. Im Vordergrund stehen die Wahrung ihrer Menschenrechte, ihrer Grundfreiheiten und das Recht auf einen Persönlichkeitsbereich. Damit soll ein hohes Schutzniveau für die Privatsphäre gewährleistet und gleichzeitig der grenzüberschreitende Datenverkehr erleichtert werden.
Gemäss dem Änderungsprotokoll werden die Pflichten des verantwortlichen Datenbearbeiters ausgeweitet. Dieser ist insbesondere verpflichtet, die definierten Datenschutzverletzungen der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden. Ebenfalls ausgeweitet wird die Pflicht, den Betroffenen zu informieren und bei bestimmten Datenverarbeitungen im Vorfeld Datenschutz-Folgeabschätzungen vorzunehmen. Zudem werden die Rechte der betroffenen Bürgerinnen und Bürger ausgebaut. Die Vertragsstaaten sind ferner verpflichtet, ein Sanktionssystem und ein Rechtsmittelsystem einzurichten. Schliesslich ist ein Evaluationsmechanismus vorgesehen, anhand dessen das zuständige Organ des Europarates die Wirksamkeit der Massnahmen bewerten kann.
Diese Bewertung ist für die Schweiz vor allem mit Blick auf die Angemessenheitsbeurteilung durch die EU nicht ganz unwichtig. In der Konvention wird denn auch festgehalten, dass man bei Drittstaaten prüfen wird, ob sie die Datenschutzkonvention ratifiziert haben, ob diese eingehalten wird und ob eine entsprechende Umsetzung stattfindet. Die Diskussion hat also auch eine europarechtliche Dimension in Bezug auf die Frage der Angemessenheit. Aus diesem Grund ist es schon bemerkenswert - erlauben Sie mir als Kommissionssprecher diese Anmerkung -, dass bei der Beratung der Vorlage in der Kommission kein Minderheitsantrag eingegangen ist. Hat man da eventuell etwas übersehen?
Dieses Geschäft hat einen direkten Zusammenhang mit der Totalrevision des Datenschutzgesetzes, die wir ja letzte Woche hier im Saal beraten haben. Im Rahmen der Beratungen des Datenschutzgesetzes war die Frage der Kompatibilität mit diesem Übereinkommen, das wir auf dem Tisch haben, ein ständiger Begleiter. In groben Zügen enthält das Übereinkommen aber das, was wir mit dem Datenschutzgesetz aktuell vorliegen haben, trotz noch laufender Differenzbereinigung.
In Anbetracht des aktuellen Beratungsstands des Datenschutzgesetzes gelangte die Kommission zur Ansicht, dass man heute mit gutem Gewissen die Genehmigung dieses Änderungsprotokolls anstreben kann. Die Kommission unterstrich, dass es im Interesse der Schweiz liege, zügig zu ratifizieren, und stimmte dem Entwurf des Bundesrates mit 19 zu 6 Stimmen zu. Die Minderheit verzichtete auf einen Minderheitsantrag.