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AB 25990

Gutzwiller Felix · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-10-02

Wortprotokoll

Man sagt mir, dass wir die Zeit schon ziemlich aufgebraucht hätten, deshalb muss ich mich auf zwei, drei Kernbotschaften beschränken. Ich möchte Ihnen im Namen der FDP-Fraktion nochmals ans Herz legen, für die Minderheit Randegger, also eigentlich für die Fassung des Ständerates, zu stimmen und die anderen Anträge abzulehnen.

Ich möchte Ihnen insbesondere noch einmal ans Herz legen, den Absatz 1 dieses Artikels zu bedenken, der in der Fassung der Mehrheit die Formulierung "weder gefährden noch beeinträchtigen" enthält. Mit einer solchen Formulierung des Artikels haben wir wirklich - der Begriff ist am Platz - ein Verhinderungsgesetz. Dieser Absatz allein ist ausserordentlich gefährlich und eine massive Einschränkung. Als Minimum sollten Sie die Formulierung von Herrn Randegger akzeptieren, die von "nicht dauerhaft beeinträchtigen" spricht. Wenn Sie die Formulierung "weder gefährden noch beeinträchtigen" tel quel belassen, dann schaffen Sie hier eine Barriere, die unüberwindbar ist, sowohl für Versuche als auch für Freisetzungen.

Lassen Sie mich auch noch etwas zum Versuch sagen. Sie haben es auch in der Debatte gehört: Aus diesen Bestimmungen resultieren, das ist keine Frage, wirklich entsprechende De-facto-Verbote von Freisetzungsversuchen, die etwa für die Pflanzenforschung - ich spreche hier durchaus für Kollegen von der ETH und der Uni Zürich - zu massivsten Einschränkungen führen würden; es würde für sie unmöglich, ihre Versuche weiterzuführen.

Da kann auch der zugegebenermassen gut gemeinte Antrag Riklin nicht weiterhelfen. Ich möchte Ihnen Folgendes noch einmal kurz sagen: Wenn der Nachweis gefordert wird, dass Erkenntnisse nicht durch Versuche in geschlossenen Systemen gewonnen werden können, dann tangiert das die direkten Möglichkeiten, neues Wissen zu schaffen; das ist ja nur über kontrollierte Freisetzungsversuche möglich. Auch wenn Sie bei der Biosicherheitsforschung in Absatz 2 Buchstabe b das kleine Wörtlein "auch" einfügen, dann ist gleichwohl klar - Sie werden den Buchstaben des Gesetzes, das Sie schaffen, nicht biegen können -, dass entwicklungs- und anwendungsbezogene Forschungen, etwa in der Agronomie, nicht möglich sein werden. Auch mit dem Wörtchen "auch" in der Fassung von Frau Riklin - mit dieser Kosmetik - stellt [PAGE 1552] Absatz 2 Buchstabe b einen gravierenden Eingriff in die Forschungsfreiheit dar, die ja eben auch verfassungsmässig geschützt ist. Ein schönes Beispiel, das angeführt wird, ist etwa die Blütenfarbe von GVO-veränderten Pflanzen. Solches könnte unter der Optik Biosicherheit sicher nicht studiert werden, Pflanzenphysiologieforschung wäre in der Schweiz nicht mehr möglich.

Ich möchte Sie auch darauf hinweisen, dass die Formulierung im Antrag Riklin in Absatz 2 Buchstabe d, wonach eine Verbreitung "mit höchster Wahrscheinlichkeit" ausgeschlossen werden soll, nicht tauglich ist. Diese Wahrscheinlichkeit kann heute nur in Höchstsicherheitslabors garantiert werden; sie für die freie Natur zu fordern, ist Unsinn.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Formulierung "überwiegende öffentliche Interessen" in Absatz 5 viel zu schwammig ist; sie ist ebenfalls nicht tauglich.

Ich möchte Sie also dringend bitten, diesen Antrag unter der Optik der Weiterführung von wichtigen Forschungsarbeiten für Mensch, Tier und Umwelt ebenfalls abzulehnen und der Minderheit Randegger, d. h. dem modifizierten Beschluss des Ständerates, zustimmen.