Graf Maya · Nationalrat · 2002-10-02
Graf Maya · Nationalrat · Basel-Landschaft · Grüne Fraktion · 2002-10-02
Wortprotokoll
Die grüne Fraktion wird in Artikel 27 die Mehrheit unterstützen. Warum? Das Mehrheitskonzept scheint uns klar, kurz, und vor allem gilt es für alle im Umgang mit GVO genau gleich.
Es scheint uns wichtig, dass dazu die Gefährdungshaftung die richtige Haftung ist; es ist die sinnvolle Antwort auf die mit GVO verbundenen Risiken. Die Gefährdungshaftung wird immer dann eingesetzt, wenn es sich um gefährliche Tätigkeiten handelt. Das hat den Vorteil, dass die Geschädigten einfacher, schneller und klarer zu einem Schadensnachweis und - wenn sie den Verursacher kennen - zu ihren Entschädigungsforderungen kommen, ganz im Gegenteil zur Produktehaftung. Diese wurde als Konsumentenschutz für fehlerhafte Alltagsgegenstände gedacht. Im Umgang mit GVO kann man wohl kaum von fehlerhaften Alltagsgegenständen sprechen.
Zudem müsste bei der Produktehaftpflicht immer auch noch nachgewiesen werden, dass dieses Objekt eben einen Fehler hat. Nun haben wir es bei Organismen nicht mit Objekten, sondern immer mit Eigenschaften zu tun, die eben Schaden anrichten können. Wie sollte also eine Eigenschaft als Fehler gefunden oder bewiesen werden? Ich spreche darum zur Produktehaftung, weil der Antrag Imhof genau das verlangt; wir beantragen Ihnen daher dringend, den Antrag Imhof abzulehnen. Denn stellen Sie sich Folgendes vor: Ein Bauer, der einen Schaden bemerkt, muss neben dem Schaden, den er nachweisen und dessen Verursacher er angeben muss, noch nachweisen, dass der Pollen als Eigenschaft einen Fehler hatte, weil dieser über 600 Meter geflogen ist, wie dies die ETH bei einem Maispollen selbst berechnet hat.
Es ist für die Grünen also klar, dass beim Umgang mit GVO nur die Gefährdungshaftung die richtige Antwort ist: Der Bewilligungsinhaber ist zentriert, er ist daher auch fassbar, und die Durchsetzbarkeit der Entschädigungsforderung ist klar. Ich möchte Ihnen dazu ein Beispiel geben, um auch die Bauernkreise zu beruhigen: Zwei Bauern pflanzen Bt-Mais an. Der Nachbar ist ein IP-Bauer - diese haben ja auch gesagt, sie werden ohne GVO produzieren -, der in seinen Feldern GVO-Kontaminationen feststellt. Nach dem Konzept der Mehrheit kann dieser IP-Bauer den Bewilligungsinhaber ausfindig machen. Durch eine kleine Analyse ist es feststellbar, dass es z. B. Bt-Mais von der Syngenta ist. Das heisst: Der Bewilligungsinhaber ist festgestellt, und der Bauer muss nicht seine Nachbarn beschuldigen - er weiss ja nicht, ob es der eine oder der andere Nachbar ist. Er kann also die Entschädigung von Syngenta einfordern; es liegt dann am Bewilligungsinhaber, festzustellen, ob der entsprechende Bauer dieses Saatgut unsachgemäss verwendet hat. Darum ist es auch ganz im Sinne der Bauern, dieser Gefährdungshaftung zuzustimmen.
Beim Minderheitsantrag II bin ich nun froh zu hören, dass Sie in der Abstimmung wenigstens den umstrittenen Absatz 1bis gegen den Antrag Baader Caspar austauschen möchten, denn bei der Minderheit II gibt es bei Absatz 1bis das grosse Problem mit dem Begriff "verwendet werden". Dort müsste schon stehen "verwendet wurden", denn sonst sind auch die Erträge oder eben die Produkte aus einem Saatgut nicht eingeschlossen. Es ist ein komplexes Thema; ich bitte Sie also: Bleiben wir bei der Einfachheit und bei der Klarheit, bleiben wir beim Mehrheitsantrag.