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AB 261294

Vogt Hans-Ueli · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2020-06-03

Wortprotokoll

Nun bin ich der Vertreter einer Minderheit. Der Antrag dieser Minderheit betrifft Artikel 725b Absatz 4 Ziffer 2. Sie betrifft, das vorweg, nicht Ziffer 1. Bei Ziffer 1 gibt es keinen Minderheitsantrag; da hat Ihre Kommission einstimmig beschlossen, am Beschluss des Nationalrates festzuhalten.

Es geht um Ziffer 2, also um die zweite, alternative Voraussetzung, unter der der Richter trotz festgestellter Überschuldung nicht benachrichtigt werden muss. Der nationalrätliche Beschluss sieht hier im Gegensatz zum bundesrätlichen Entwurf drei Untervoraussetzungen vor: 1. Es muss die Aussicht bestehen, dass die Überschuldung innert kurzer, angemessener Frist beseitigt werden kann. 2. Während dieser Zeit müssen zudem immer Sanierungsaussichten bestehen. 3. Die Forderungen der Gläubiger dürfen in dieser Zeit nicht zusätzlich gefährdet werden. Der bundesrätliche Entwurf spricht demgegenüber statt von "innert kurzer, angemessener Frist" von einer Frist von 90 Tagen, und er verwendet statt des Kriteriums der "nicht zusätzlichen Gefährdung der Gläubigerforderungen" das Kriterium, dass sich die Überschuldung nicht wesentlich erhöhen soll. Das ist die Ausgangslage.

Konzentriert hat sich die Diskussion zwischen den beiden Räten bis anhin und zunächst auch in unserer Kommission auf die Frage, ob einer Frist von 90 Tagen oder einer kurzen, angemessenen Frist der Vorrang gegeben werden soll. Die Kommissionsmehrheit spricht sich wie der Bundesrat und der Ständerat für eine Frist von 90 Tagen aus. Ich beantrage Ihnen, hier an unserem Beschluss festzuhalten und auf die kurze, angemessene Frist abzustellen.

Ich stelle diesen Minderheitsantrag, weil die Frage, wie lange es bei einer Sanierungssituation geht, bis die Überschuldung beseitigt ist - bis also frisches Kapital gewonnen werden kann, bis Aktionäre beispielsweise überzeugt werden können, bei einer Kapitalerhöhung mitzuwirken, bis die Fremdfinanzierung neu organisiert werden kann usw. -, natürlich von den konkreten Umständen abhängt, von der Komplexität der Finanzierung und der Sanierung. Diese Komplexität ist eben eine andere typischerweise bei einem kleinen Unternehmen - die Situation kann aber auch dort kompliziert sein - als bei einem grossen Unternehmen, bei dem beispielsweise zahlreiche Banken in die Fremdkapitalfinanzierung involviert sind. Ich brauche Ihnen dabei nicht zu sagen, dass diese Bestimmung, über die wir hier sprechen, durch die Ereignisse und Vorkommnisse der letzten Monate wohl eine gewisse praktische Relevanz bekommen hat.

In einer solchen Situation, die derart von den Umständen des konkreten Einzelfalls abhängt, wollen nun der Bundesrat und der Ständerat sagen, dass die Aussicht bestehen muss, dass innert 90 Tagen, also innert dreier Monate, die Überschuldung beseitigt werden kann. Diese Frist ist doch in vielen Fällen zu kurz! In vielen Fällen wird es nicht möglich sein, innerhalb von 90 Tagen zum Ergebnis zu kommen, dass nun bilanziell feststeht, dass die Überschuldung beseitigt ist. Es genügt ja dann nicht, dass Sie einfach sagen: Okay, wir haben jetzt eine Sanierung, wir haben zusammen einen Sanierungsplan unterschrieben. Vielmehr ist es gemäss dem Gesetzeswortlaut erforderlich, dass die Aussicht besteht, dass die Überschuldung behoben worden ist, dass also ein entsprechender Bilanzzustand erreicht worden ist.

Zudem weise ich auch darauf hin - ich rede immer noch für meine Minderheit -, dass meines Erachtens das Haftungsrisiko, über das wir in der Kommission auch gesprochen haben, grösser ist, wenn Sie eine starre Frist vorsehen, als [PAGE 593] wenn Sie letztlich dem Richter sagen, er solle beurteilen, ob die Aussicht bestanden habe, innert kurzer, angemessener Frist eine Sanierung hinzubekommen. Wenn Sie die 90-Tage-Aussicht nie hatten - und das ist vor allem dann schwer darzulegen, wenn Sie es offensichtlich nicht in 90 Tagen geschafft haben -, dann ist das Haftungsrisiko nachher meines Erachtens viel grösser. Die vermeintliche Rechtssicherheit, welche hier die Mehrheit anführt, ist also ein falsches Kriterium. Sie besteht in diesem Fall nicht. Sie bedeutet hier eine Starre, eine Undifferenziertheit. Sie wird in vielen Fällen dazu führen, dass ein Sanierer oder eine Geschäftsleitung, die einen Plan für ihre Sanierung erstellt, zum Schluss kommen muss, dass sie das in 90 Tagen gar nicht erst hinkriegt.

Daher bitte ich Sie, hier am richtigen Ort einzelfallorientiert zu regulieren und es - übrigens entsprechend der bisherigen Lehre und Rechtsprechung, das sei hier nur am Rande erwähnt - nicht auf eine starre Frist ankommen zu lassen.