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AB 261318

Vogt Hans-Ueli · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2020-06-03

Wortprotokoll

Es geht um das Vergütungsregime bei börsenkotierten Gesellschaften gemäss VegüV und dort im Besonderen um den sogenannten Zusatzbetrag für die Geschäftsleitung bei börsenkotierten Gesellschaften. Wenn an der Generalversammlung einer solchen Gesellschaft prospektiv über die Vergütungen abgestimmt wird, können die Statuten einen Zusatzbetrag für den Fall vorsehen, dass der von der Generalversammlung beschlossene Gesamtbetrag nicht genügen sollte, um die Vergütungsansprüche zu erfüllen.

Nun stellt sich die Frage, für welche Vergütungen dieser Zusatzbetrag eingesetzt werden darf. Darf er, das ist die eine Meinung, nur für neu eintretende Mitglieder der Geschäftsleitung eingesetzt werden oder auch, dies ist die andere Meinung, für solche, die ihre Funktion innerhalb der Geschäftsleitung wechseln? Das wäre dann, so die Ausgangslage, mit einem höheren Salär verbunden. Das paradigmatische Beispiel ist der Wechsel vom Finanzchef zum Vorsitzenden der Geschäftsleitung, also zum CEO.

Die Mehrheit der Kommission war immer der Meinung, dass es legitim sei, dass jemand, der innerhalb der Geschäftsleitung aufsteigt, mehr verdient und dass der Zusatzbetrag hierfür eingesetzt werden darf. Sie war der Meinung, dass dies keinesfalls anrüchig ist und dass es nicht richtig ist, den Missbrauch zur Grundlage, sozusagen zur Praesumptio in tatsächlicher Hinsicht in Bezug auf die gesetzliche Ordnung zu machen. Deshalb soll das Gesetz die Verwendung des Zusatzbetrags für Mutationen innerhalb der Geschäftsleitung nicht verbieten. Der Antrag der Mehrheit der[NB]Kommission[NB]enthält[NB]zudem noch die schon erwähnte sprachliche Korrektur, die sicherstellen soll, was damit tatsächlich gemeint ist.

Die Kommission ist der Meinung - sie hat knapp, mit 12 zu 11 Stimmen, entschieden -, dass Sie an der Fassung des Nationalrates festhalten sollten, die liberaler ist. Ich bitte Sie namens der Mehrheit, dies zu tun.