Grüter Franz · Nationalrat · 2020-06-03
Grüter Franz · Nationalrat · Luzern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2020-06-03
Wortprotokoll
Bei dieser Vorlage geht es darum, ein Abkommen zwischen Grossbritannien und Nordirland und der Schweiz abzuschliessen. Dabei ist es das Ziel, dass nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU eine möglichst friktionslose Änderung des Status der jeweiligen Bürger weg von der Personenfreizügigkeit hin zu einer ausgeweiteten Drittstaatenregelung erfolgen kann.
Zur Erinnerung sei hier erwähnt, dass zurzeit etwa 34[NB]500 Schweizer im Vereinigten Königreich leben und gleichzeitig etwa 43[NB]000 britische Staatsangehörige in der Schweiz wohnhaft sind. Eine unmittelbare Klärung ihres Migrationsstatus ist für beide Länder von Bedeutung. Das Abkommen wird angewendet, sobald das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und Grossbritannien nicht mehr gilt. Dies ist nach dem Ende der zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich im Austrittsabkommen vereinbarten Übergangsperiode der Fall; das wird voraussichtlich der 1. Januar 2021 sein. Während der Übergangsphase wird gegenseitig eine abgespeckte Version des Drittstaatenkontingents eingeführt.
Diese Mind-the-Gap-Strategie des Bundesrates und die daraus abgeleiteten Schritte werden von unserer Partei grundsätzlich unterstützt. Solange das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU in Kraft ist, sollen auch die [PAGE 608] Rahmenbedingungen des freien Personenverkehrs zwischen der Schweiz und Grossbritannien möglichst gleich ausgestaltet sein. Schweizer und Briten, welche von der freien Migration zwischen den beiden Ländern profitieren konnten, sollen dies vorläufig auch nach dem erfolgten Brexit tun können.
Die Begrenzung und eigenständige Steuerung der Zuwanderung ist für Grossbritannien wie auch für die Schweiz ein wichtiges Thema. Das hier vorliegende Abkommen schafft Rechtssicherheit; es ist ein Abkommen, das auf Augenhöhe unter gleichberechtigten Partnern ausgehandelt wurde; es geht um klare Rechte und Pflichten für beide Seiten. Bei Streitigkeiten wird ein gemischter Ausschuss einvernehmlich Lösungen suchen. Die nationalen Gerichte beurteilen Klagen aus den jeweiligen Ländern, eine supranationale Gerichtsbarkeit ist nicht vorgesehen.
Insofern ist dieses Abkommen durchaus auch ein positives Fallbeispiel, wie bilaterale Abkommen ausgehandelt werden sollten und können, ohne dabei die Souveränität und Gesetzgebung eines unabhängigen Landes zu tangieren bzw. aus der Hand zu geben. Dies zeigt für mich auch, dass wir mit starken Partnern auf der Welt und in Europa gute, wirklich bilaterale Abkommen abschliessen können und es keine institutionelle Einbindung à la Rahmenabkommen braucht. Deshalb werden wir diesem Abkommen so zustimmen. Wir hoffen, dass dieses Abkommen auch Impulse geben wird für neue Modelle in der Zusammenarbeit mit der EU, wo leider mit dem geplanten Rahmenabkommen völlig gegenteilige Tendenzen zu erkennen sind.