Roth Franziska · Nationalrat · 2020-06-04
Roth Franziska · Nationalrat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion · 2020-06-04
Wortprotokoll
Ich spreche zu den Artikeln 20 und[NB]26. Grundsätzlich geht es bei beiden Artikeln um die Regelung der Frage, wie sich Personen authentifizieren können, die berechtigt sind, sich in ein System des Bundes einzuloggen. Es geht also darum, ein System zu definieren, das eine eindeutige Identifikation der zugangsberechtigten Person erlaubt. Rein technisch gibt es mehrere Möglichkeiten, die Identität einer Person festzustellen. Die bei Weitem einfachste und - es ist so! - effizienteste Lösung ist hier wohl die Verwendung der AHV-Nummer. Sie ermöglicht auch eine effiziente Zusammenarbeit mit den Kantonen. Die AHV-Nummer ist aber entsprechend zu schützen. Sowohl in der Bundesverwaltung wie in der Armee bestehen hierzu Standards.
Umstritten ist namentlich die Anschlussfrage, ob die AHV-Nummer systematisch verwendet werden muss oder bei Bedarf verwendet werden kann. Der Ständerat hat bei Artikel 20 einen zusätzlichen Absatz 3 eingefügt, der ermöglicht, die AHV-Nummer als Personenidentifikator zu verwenden. Inhaltlich verlangen Bundesrat und Ständerat zwar dasselbe. [PAGE 690] Indem der Ständerat aber parallel die Streichung der Kann-Bestimmung in Artikel 26 fordert, bedeutet dies doch, dass die AHV-Nummer in der Fassung des Ständerates systematisch verwendet werden muss. Das lehnt die SP-Fraktion zusammen mit der Mehrheit der Kommission und dem Bundesrat ab.
Die SP-Fraktion findet es richtig, dass Artikel 26 eben nicht gestrichen wird. Die Verwendung der AHV-Nummer soll nicht über Artikel 20 geregelt werden. Das System gemäss Artikel 26 ist nämlich absolut geschlossen. Die AHV-Nummer darf nur an Systeme weitergeleitet werden, die über eine Rechtsgrundlage für die Bearbeitung der AHV-Nummern verfügen. Lassen wir Artikel 26 stehen, so ist die Verwendung der AHV-Nummern also rechtlich eingeschränkt. Wir sind der Ansicht, dass die vom Bundesrat in Artikel 26 verwendete Kann-Formulierung bei der Verwendung der AHV-Nummer als Personenidentifikator am vernünftigsten ist. Weder soll sie systematisch verwendet werden müssen, noch soll die Verwendung grundsätzlich ausgeschlossen werden.
Die Minderheit I (Flach) und die Minderheit II (Keller-Inhelder) zu den Artikeln 20 und 26 lehnen wir ab.