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Fässler Daniel · Ständerat · 2020-06-08

Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-06-08

Wortprotokoll

Ich lehne diese Motion entschieden ab und unterstütze daher zusammen mit dem Bundesrat die Minderheit Germann.

Noch zu meiner Interessenbindung, ich konnte das bereits an der ausserordentlichen Session sagen: Ich bin Präsident des Verbandes Immobilien Schweiz und Mitglied des Stiftungsrates einer Anlagestiftung.

Politisch lässt sich bei diesem Geschäft vieles begründen, das zeigt die bisherige Diskussion. Ich möchte mich daher bei meinen Ausführungen vor allem den verfassungsrechtlichen Fragen widmen. Ich zähle mit diesem Fokus die für mich persönlich wichtigsten zehn Gründe auf, die für meine eigene Beurteilung im Vordergrund stehen.

1.[NB]Beim Mietrecht handelt es sich um Zivilrecht. Dem Bund kommt gemäss Artikel 109 der Bundesverfassung nur die Kompetenz zu, Vorschriften gegen Missbräuche im Mietwesen sowie über die Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmietverträgen zu erlassen. Die mit der Kommissionsmotion angesprochene Mietzinsfrage gehört klar nicht dazu. Für den vorgeschlagenen Eingriff in das private Mietvertragsrecht fehlt es dem Bund daher an einer Verfassungsgrundlage.

2.[NB]"Das Eigentum ist gewährleistet" - so steht es in Artikel 26 der Bundesverfassung. In Artikel 27 heisst es: "Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet." Die beiden verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechte dürfen gemäss Artikel 36 der Bundesverfassung nur eingeschränkt werden, wenn es für den Eingriff eine verfassungskonforme gesetzliche Grundlage gibt, wenn der Eingriff im öffentlichen Interesse liegt und wenn er verhältnismässig ist. Die gesetzliche Grundlage könnten wir schaffen. Sie wird aber nicht verfassungskonform sein. Dazu fehlt es meines Erachtens, wie bereits ausgeführt, an einer Verfassungskompetenz des Bundes. Das öffentliche Interesse beurteilen wir offenkundig unterschiedlich. Die Kommission bejaht dieses; der Kommissionspräsident hat es ausgeführt. Wir müssen uns aber gemäss der Verfassungslehre die Frage stellen: Dient der Eingriff dazu, eine dem Staat zugewiesene Aufgabe zu erfüllen? Ich selber sehe keine Grundlage dafür. Dass ein staatlich angeordneter Mietzinserlass von 60 Prozent das Verhältnismässigkeitsprinzip einhält, verneine ich; auch hier werden wir unterschiedlicher Meinung sein.

3.[NB]Die Vermieter haben die mit den vorübergehenden Betriebsverboten zusammenhängenden finanziellen Folgen nicht zu verantworten, Herr Kollege Müller hat es ausgeführt. Es liegt trotzdem auch im Interesse der Vermieter, die Mietzinsfrage partnerschaftlich zu klären. Denn ökonomisch ist die Ausgangslage für Vermieter und Mieter gleich. Beide haben ein Interesse, das Mietverhältnis fortzusetzen. Die meisten Vermieter handeln auch danach, Ausnahmen wird es immer geben. Eine über Pfingsten durchgeführte Umfrage mit Rückmeldungen von dreissig grossen Immobilienunternehmen ergab, dass für zwei Drittel von 5200 betroffenen [PAGE 402] Mietverhältnissen bereits Lösungen gefunden wurden. Eine andere Umfrage unter Bewirtschaftungsunternehmen von Mitte Mai ergab ein ähnliches Resultat; bei 3500 betroffenen Mietverhältnissen wurden in 46 Prozent der Fälle Mietzinserlasse vereinbart, bei weiteren 47 Prozent waren die Verhandlungen noch nicht abgeschlossen. Nur in 7 Prozent der Fälle stand das zumindest vorläufige Scheitern der Verhandlungen fest.

Auch wenn der Kommissionspräsident für den Verband Swiss Retail Federation andere Zahlen erwähnt hat: Diese Unterlagen der Branche zeigen, dass die Vermieter ihre Verantwortung wahrnehmen. Doch - und hier komme ich zu einer Kernaussage - viele der noch nicht abgeschlossenen Fälle sind derzeit blockiert. Solange wir hier im Parlament darüber beraten, ob sich der Bund in die Rechtsbeziehungen der Mietparteien einmischen soll, sind die Mietparteien, die meisten Mieter nicht bereit, Vereinbarungen abzuschliessen. Die parlamentarischen Aktivitäten verfehlten in einer ersten Phase ihre Wirkung nicht. Nun behindern und verhindern sie aber in sehr vielen Fällen das Finden partnerschaftlicher Lösungen.

4.[NB]Einer unserer wichtigsten staatsrechtlichen Grundsätze ist der in Artikel 5a und in Artikel 43a der Bundesverfassung festgeschriebene Grundsatz der Subsidiarität: "Bei der Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben ist der Grundsatz der Subsidiarität zu beachten" und "Der Bund übernimmt nur die Aufgaben, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen". Für eine Regulierung im Sinne der vorliegenden Motion sind beide Bedingungen meines Erachtens klar nicht erfüllt. Verschiedene Kantone haben ihrerseits - es wurde bereits darauf hingewiesen - Massnahmen auf der Basis eines Anreizmodells ergriffen, das keine Mietzinserlasse vorschreibt, sondern diese fördert. Bisher liegen in den fünf Kantonen Genf, Waadt, Freiburg, Neuenburg und Basel-Stadt entsprechende Beschlüsse vor. Andere Kantone überlegen sich ähnliche Lösungen, warten aber wegen der Unsicherheit auf nationaler Ebene im Moment noch zu. Auch mein Kanton, der Kanton Appenzell Innerrhoden, gehört dazu. Aus diesem Grund oder auch aus anderen Überlegungen heraus sind die politischen Diskussionen beispielsweise in den Kantonen Solothurn, Basel-Landschaft, Jura, Wallis und Tessin noch nicht abgeschlossen.

Eine Bundeslösung würde die dem Subsidiaritätsprinzip folgenden Aktivitäten der Kantone weitgehend obsolet machen. Dies kann nicht in unserem Interesse sein. Möchte der Bund kantonale Lösungen fördern, müsste vielmehr über eine finanzielle Beteiligung des Bundes nachgedacht werden.

5.[NB]Ein Blick über die Grenzen zeigt, dass nur in unserem Land über einen staatlichen Eingriff in die Mietzinsfrage diskutiert wird. Würde die Vorlage gutgeheissen, wäre die Schweiz allein auf weiter Flur.

6.[NB]Die mit der Motion geforderte Regulierung würde nach dem Willen der Kommission nur für jene Mieter zwingend gelten, deren Miete die Höhe von 15[NB]000 Franken pro Monat und Objekt nicht übersteigt. Wird für das strittige Thema der Mietverhältnisse mit einer Jahresmiete bis 180[NB]000 Franken eine starre Prozentlösung vorgesehen, werden aber auch Mieter mit höheren Mieten in den Verhandlungen mit ihren Vermietern eine analoge Lösung einfordern. Dies zeigen die bisherigen Rückmeldungen.

7.[NB]Die Motion ist zum Teil interpretationsbedürftig. Die Ständeräte Martin Schmid und Damian Müller haben dies mit Blick auf die Begriffe "Objekt" und "Härtefall" bereits ausgeführt. Ich möchte aber auch noch auf einen weiteren Begriff hinweisen. Der Begriff "Miete" oder "Mietzins" ist ebenfalls unklar. Es ist nicht klar, ob damit die Bruttomiete oder die Nettomiete gemeint ist. Die Antwort auf diese Frage ist vor allem bei monatlichen Mietzinsen um 15[NB]000 Franken entscheidend. Zu klären wäre auch, ob die Nebenkosten trotz teilweisem Mieterlass geschuldet bleiben.

8.[NB]Die Motion verlangt eine Regulierung, mit der rückwirkend auf den 19. März für rund 90 Prozent der vom staatlichen Betriebsverbot betroffenen Mietverhältnisse ein Mietzinserlass um 60 Prozent vorgeschrieben würde. Aus dem in Artikel 5 unserer Bundesverfassung verankerten Rechtsstaatsprinzip wird unter anderem das Gebot der Rechtssicherheit abgeleitet. Private sollen sich bei ihrem Handeln auf das geltende Recht verlassen können. Rückwirkende Erlasse des Staates verletzen in der Regel dieses Gebot der Rechtssicherheit. Bei der mit der Motion geforderten Regulierung würde eine belastende, echte Rückwirkung vorliegen. Dass eine solche mehr als nur problematisch ist, hat Ständerat Martin Schmid bereits deutlich aufgezeigt.

9.[NB]Für mich ist unklar, wie das weitere Verfahren aussehen würde, wenn unser Rat die Motion annehmen würde. Ich nehme an, dass Bundesrat Parmelin dazu noch Auskunft geben wird. Ich erlaube mir aber bereits einen Hinweis. Das Parlamentsgesetz sieht in Artikel 121 Absatz 5 Buchstabe b vor, dass eine vom Erstrat angenommene Motion ohne Zustimmung des Zweitrates definitiv angenommen ist, wenn es sich um eine Kommissionsmotion handelt und eine gleichlautende Kommissionsmotion im anderen Rat angenommen wird. Diese Bedingung wäre bei der Kommissionsmotion unserer WAK und der am letzten Donnerstag vom Nationalrat angenommenen Kommissionsmotion der WAK-N eventuell nicht erfüllt, denn der Wortlaut der beiden Motionen ist nicht vollständig deckungsgleich. Während die Motion der WAK-N auf die Covid-19-Verordnung in der Fassung vom 21. März Bezug nimmt, ist bei der Motion unserer WAK die Fassung vom 19. März relevant. Diese beiden Fassungen der Covid-19-Verordnung sind zwar weitgehend identisch, unterscheiden sich aber in dem in beiden Motionen angesprochenen Artikel 10a Absatz 2.

10.[NB]Ich habe zu Beginn meiner Ausführungen festgestellt, dass es dem Bund für eine Umsetzung der mit der Motion gestellten Forderungen an einer verfassungsrechtlichen Grundlage fehlt. Im Nationalrat wurde von der Berichterstatterin der Kommission in Beantwortung einer Frage aus dem Rat die Meinung vertreten, die Grundlage finde sich in Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung. Voraussetzung für den Erlass verfassungsunmittelbarer Notverordnungen gestützt auf diese Verfassungsnorm sind schwere Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit. Diese Voraussetzungen wären vorliegend fraglos nicht erfüllt. Eine mietrechtliche Regulierung über Notrecht wäre daher offenkundig nicht möglich. Ich meine, dass es für den mit der Motion geforderten rückwirkenden Eingriff in die Vertragsautonomie der Mietvertragsparteien und in verfassungsrechtlich garantierte Grundrechte keine Verfassungsgrundlage gibt.

Ich erlaube mir noch eine letzte Bemerkung. Wenn man von einem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren absehen möchte, käme allenfalls ein dringlich zu erklärendes Bundesgesetz ohne Verfassungsgrundlage infrage. Ein solches untersteht gemäss Artikel 140 der Bundesverfassung dem obligatorischen Referendum, wäre also Volk und Ständen zur Abstimmung zu unterbreiten. Die Dringlicherklärung bedarf dabei gemäss Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe a unserer Bundesverfassung der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte. Diese Hürde wäre im Nationalrat mit dem Stimmenverhältnis vom letzten Donnerstag übrigens nicht erreicht worden. Klar ist so oder so: Würden die beiden Räte gleichlautende Motionen gutheissen und den Bundesrat auffordern, mietrechtliche Regulierungen vorzubereiten, würde es mindestens mehrere Monate dauern, bis für die Mietparteien Klarheit geschaffen würde. Ich schliesse nicht aus, dass dies erst 2021 der Fall wäre. Wir würden damit den Rechtsfrieden nicht stärken, sondern, im Gegenteil, die Rechtsunsicherheit noch vergrössern.

Aus all diesen Gründen unterstütze ich aus Überzeugung die Minderheit Germann.

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