de Courten Thomas · Nationalrat · 2020-06-08
de Courten Thomas · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2020-06-08
Wortprotokoll
Das sind meine letzten Minderheitsanträge, ich werden nachher wieder brav konstruktiv mitarbeiten.
Nur kurz zu Artikel 43 Absatz 5: Meine Minderheit vertritt die Auffassung, dass auch hier das geltende Recht bereits ausreicht, um Pauschalen im ambulanten Bereich zuzulassen. Dieser Artikel sieht pauschale Vergütungen ausdrücklich schon heute vor. Der Bundesrat will nun solche Pauschalen aber nur noch zulassen, wenn sie auf einer gesamtschweizerisch vereinbarten und einheitlichen Tarifstruktur beruhen, was heute bereits für Einzelleistungstarife gilt. Es wird alles über einen Kamm gestriegelt, und das soll neu auch für die Pauschalen gelten. Der Bundesrat will damit eigentlich ambulante Pauschalen fördern. Dieses Ziel wird durch die vorgeschlagene Formulierung aber eben nicht erreicht, sondern die neue Bestimmung wird dazu führen, dass die zahlreichen, heute bereits bestehenden Bestrebungen der Tarifpartner zur Entwicklung von Pauschalen in verschiedenen Bereichen der ambulanten ärztlichen Versorgung nicht mehr weiterverfolgt werden können und damit eine pragmatische Suche nach geeigneten Pauschalen für die ambulante ärztliche Behandlung ausgeschlossen wird. Was der Bundesrat erreicht, ist einzig eine Einschränkung der Gestaltungsmöglichkeiten der Tarifpartner, und das trägt kaum zur Kostendämpfung bei.
Wesentlich wichtiger ist mir noch mein Minderheitsantrag III zu Artikel 47a bezüglich der Organisation für Tarifstrukturen für ambulante Behandlungen. Dieser Artikel 47a legt in Absatz 1 die Grundlage für die nationale Tariforganisation. Sie soll ausschliesslich für die Überarbeitung der Einzelleistungsstruktur für ärztliche Leistungen zuständig sein. Die Tariforganisation erarbeitet damit die wichtige Grundlage, auf der auch die weiteren Tarife nach Artikel 43 KVG, also Zeittarife, Pauschaltarife usw., aufbauen können.
Von Bedeutung ist, dass die weiteren Tarife nach Artikel 43 KVG auf der Basis individueller Tarifvereinbarungen möglich bleiben. Die Grundlagen dafür bestehen bei den von den Tarifpartnern getragenen Tariforganisationen für den Einzelleistungstarif für ärztliche Leistungen bereits heute.
Absatz 2 ist in dieser Tariflandschaft unnötig. Im Fokus stehen Swiss DRG und der veraltete Tarmed, also Einzelleistungstarife für ärztliche Leistungen. Die anderen Tarifstrukturen im ambulanten Bereich, z. B. für Hebammenleistungen oder für physiotherapeutische Leistungen, enthalten im Vergleich zu Tarmed mit fast 4700 und Tardoc mit nochmals rund 2600 Positionen eigentlich sehr wenige Positionen, was eine Ausweitung des Artikels auf die ambulanten Tarifstrukturen nicht rechtfertigt.
Die Absätze 3 und 4 sind abzulehnen, weil sie die subsidiären Kompetenzen des Bundesrates stark erweitern und die Tarifpartnerschaft untergraben. Finden die Akteure keine Lösung, soll nach meinem Minderheitsantrag III ein zweistufiges Verfahren zur Anwendung kommen: So soll der Bundesrat im Rahmen seiner subsidiären Kompetenz Grundsätze betreffend Form, Betrieb und Finanzierung aufstellen, wenn eine solche Organisation nicht zustande kommt. Führen auch diese Grundsätze nicht zu einer Einigung der Tarifpartner, setzt der Bundesrat eine für die Tarifpartner verpflichtende Organisation ein.
Absatz 5: Das gute Funktionieren der Organisation erfordert die Lieferung der notwendigen Daten von beiden Seiten, sowohl seitens der Leistungserbringer wie auch seitens der Versicherer.
Absatz 6: Sanktionsbestimmungen sind nicht notwendig, wie das Beispiel der in diesem Bereich gut funktionierenden Swiss DRG AG bereits heute aufzeigt. Ausserdem haben Tarifpartner direkt ein Interesse daran, dass die Tariforganisation gute Daten erhält. Es soll auch davon abgekommen werden, in jedem Artikel noch Sanktionsbestimmungen aufzunehmen, wie das vermehrt der Fall ist.
Absatz 7: Dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet wird die Einzelleistungstarifstruktur für ärztliche Leistungen.
Ich bitte Sie, den Minderheitsantrag Hess Lorenz zu Artikel 47b bezüglich der Zusatzbestimmung zur Datenbekanntgabe zu unterstützen. In diesem Sinne habe ich auch gleich für die SVP-Fraktion gesprochen.