Hess Lorenz · Nationalrat · 2020-06-08
Hess Lorenz · Nationalrat · Bern · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-06-08
Wortprotokoll
Bei Artikel 47a, wo wir auch über die Tariforganisation befinden, geht es mir mit meinen Anträgen der Minderheit II um zwei Dinge: Zum einen geht es darum, dass die Tariforganisation im ursprünglichen Sinn eine Organisation ist, wird oder bleibt, bei der die Tarifpartner - d. h. alle Beteiligten, die relevant sind - zusammen eine Lösung finden, zusammen Vorschläge machen, die dann der Bund genehmigt. Es geht nicht darum, dass wir im Gesetz festschreiben, dass der Bundesrat bestimmt, wer auf welche Weise für die Organisation, Struktur und Arbeitsweise dieser Organisation zuständig ist. Das hat nichts mehr mit der Tarifpartnerschaft zu tun. Das ist der eine Punkt. Zum andern geht es darum, dass wir die Tariforganisation hier nicht unnötig ausweiten und sagen, über die bisherigen Bereiche hinaus, in anderen Branchenbereichen, könnten auch noch solche Tariforganisationen verordnet werden. Das sind im Wesentlichen die zwei Inhalte.
Eine Tariforganisation, bei welcher der Bundesrat alles vorgibt - auch Fragen der Organisation und Finanzierung -, hat eben am Ende nichts mehr mit Tarifpartnerschaft zu tun. Wir haben dann einfach eine staatliche Institution und keine Tarifautonomie. Man müsste den Akteuren die Chance geben, ein solches Büro selbst auf die Beine zu stellen und die Regeln zur Organisation und Finanzierung festzulegen. Gespräche dazu finden ja auch statt, wie man aktuell wieder gehört hat. Das Gesetz gibt den Tarifpartnern dafür zwei Jahre Zeit; das finden Sie in den Übergangsbestimmungen. Falls es nach zwei Jahren - also zwei Jahre nach dem Inkrafttreten - nicht möglich ist, dass die Tarifpartner die Organisation schaffen, dann ist es klar, und das sieht das Gesetz so vor, dass der Bund eine Organisation einsetzt. Ich denke, diese "Drohung" reicht, damit die Tarifpartner wissen, was sie nach zwei Jahren zu liefern haben.
Zum zweiten Punkt, in dem es darum geht, die Tariforganisation auf weitere Bereiche auszudehnen, gibt es kurz Folgendes zu sagen: Bezüglich der anderen Bereiche wird eigentlich immer nur der aktuelle Konflikt bei den Physiotherapeuten ins Feld geführt, wobei der Bundesrat gemäss Artikel 43 Absatz 5 KVG auch da subsidiär die Möglichkeit hat, diese Kompetenz wahrzunehmen. Dass wir deswegen bei einem einzigen bekannten Konflikt bereits im Gesetz festhalten, dass solche Tariforganisationen weiter ausgedehnt und verordnet werden können, führt zu weit. Wir brauchen eine Lösung im Bereich der ambulanten Arztleistungen, darüber herrscht, so glaube ich, Einigkeit. Auch wenn ein neuer Arzttarif hoffentlich einfacher ist als der jetzige Tarmed, wird es wohl ein komplexes Tarifwerk bleiben, das Leistungen im Wert von etwa 11 Milliarden Franken steuert; vom Hausarzt über den Spezialisten und die Permanence bis hin zur Poliklinik rechnen ganz unterschiedliche Akteure damit ab. Dieser Tarif muss gepflegt werden, um ihn an die Entwicklung der Medizin anzupassen, und dafür braucht es wiederum ein Tarifbüro, wie es zu Beginn des Tarmed existiert hat. So weit, so gut - aber das alles ist bei den nichtärztlichen Leistungserbringern aus den vorgenannten Gründen nicht der Fall, deshalb soll die Organisation dafür nicht ausgeweitet werden.
Ich komme noch zu meiner Minderheit zu Artikel 47b. Dort geht es um die Datenbekanntgabe. Artikel 47b übersteuert die Datenlieferungspflicht, indem losgelöst von der Subsidiarität eine generelle Datenlieferungspflicht an den Bundesrat postuliert wird. Mit Artikel 47a schaffen wir eine professionelle Tariforganisation für den ambulanten Bereich. Die Funktion ist klar: Die Leistungserbringer sind verpflichtet, der Tariforganisation die Daten kostenlos zu liefern. Die Tariforganisation braucht die Daten für die Erarbeitung und Weiterentwicklung sowie die Anpassung und Pflege der Tarifstrukturen.
Die Tarifpartner haben dabei ein direktes und unmittelbares Interesse, dass ihre Tariforganisation gute Daten erhält. Deshalb sind die Sanktionsbestimmungen in Artikel 47b Absatz 2 nicht notwendig. Wie schon gesagt, schiesst Artikel 47b im Bereich der Datenlieferung weit übers Ziel hinaus. Wenn ich an die Debatte zur Tracing-App denke, muss ich sagen, dass wir ja bezüglich Daten sehr sensibel sind, auch hier in diesem Rat. Gemäss Entwurf des Bundesrates ist es das Ziel, dass der Bundesrat in der Lage ist, die Tarifstruktur zu prüfen und zu genehmigen. Weitere Datenlieferungen wie Lieferungen auf Verlangen übersteuern erstens die Tarifautonomie und verstossen zweitens gegen die Grundprinzipien der Verhältnismässigkeit und Datensparsamkeit, wie sie in den Räten - hier und auch im Ständerat - schon diskutiert wurden. Für das Parlament ist dies umso wichtiger, als nach wie vor die kohärente Datenstrategie für das Gesundheitswesen, die vom Ständerat mit dem Postulat 18.4102 gefordert und vom Bundesrat im vergangenen Jahr noch unterstützt worden war, nicht vorliegt.
Ich bitte Sie deshalb, Artikel 47b ersatzlos zu streichen.