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Humbel Ruth · Nationalrat · 2020-06-08

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-06-08

Wortprotokoll

Wir sprechen hier über Block 2, über Pauschalen im ambulanten Bereich und die nationale Tariforganisation. Einigkeit besteht in der Kommission darüber, dass Pauschalen im ambulanten Bereich gefördert werden müssen. Bei Pauschalen haben die Leistungserbringer nicht den Anreiz, möglichst viele Leistungen zu erbringen, sondern eine optimale Behandlung innerhalb dieser Pauschale zu leisten. Wenn Pauschalen mit Qualitätskontrollen flankiert werden, besteht auch kein Risiko zur Unterversorgung, wobei auch festgehalten werden muss, dass sich beispielsweise die Hausarztmedizin nicht für Pauschalen eignet. Das KVG lässt es schon heute zu, Tarifverträge über Pauschalen im ambulanten Bereich abzuschliessen. Beispielsweise haben integrierte Versorgungsnetze mit Budgetverantwortung mit Versicherern Pauschalen über die Behandlungsketten. Frau Gysi hat auf den jüngst publizierten Entscheid von Santésuisse und der FMCH hingewiesen, welche letzte Woche über ihren gemeinsamen Erfolg bei der Pauschalierung einer Anzahl Leistungen informiert haben.

In Artikel 43 Absätze 5 und 5ter geht es um die Frage, ob auch Patientenpauschaltarife für ambulante Behandlungen auf einer gesamtschweizerisch einheitlichen Tarifstruktur basieren sollen. Die Kommissionsmehrheit ist mit dem Bundesrat der Meinung, dass eine einheitliche Tarifstruktur für Pauschalen sinnvoll ist, um Transparenz und Vergleichbarkeit herzustellen. Eine einheitliche Tarifstruktur heisst nicht, dass die Preise einheitlich sein müssen: Die Preise für die Pauschalen im stationären Bereich sind, wie auch die Preise bei Einzelleistungstarifen, je nach Spital oder Kanton unterschiedlich. Auch für ambulante Pauschalen werden die Preise auf kantonaler oder regionaler Ebene ausgehandelt, sie können daher unterschiedlich sein und von einzelnen Versicherern mit den Leistungserbringern ausgehandelt werden.

Gemäss Absatz 5ter kann der Bundesrat für gewisse Bereiche Ausnahmen vorsehen, um bereits bestehende Pauschalen nicht zu gefährden. Ebenfalls vorgesehen hat der Bundesrat die Möglichkeit, bei den Pauschaltarifen subsidiär tätig zu werden, wenn die zuständigen Akteure selber nicht handeln. Damit wird das heutige Konzept mit dem Primat der Tarifpartnerschaft und subsidiären Eingriffen durch den Bundesrat auch auf die Pauschalen angewendet.

Die Minderheit de Courten will die einheitliche Tarifstruktur auf den Einzelleistungstarif beschränken und die Pauschalierung von ambulanten Leistungen den Tarifpartnern überlassen, um bestehende Pauschalierungen und die Aktivitäten der Tarifpartner in der Entwicklung von Pauschalen nicht zu gefährden.

Die Kommission hat mit 17 zu 3 Stimmen der Fassung des Bundesrates zugestimmt.

In Artikel 47a werden die Verbände der Leistungserbringer und diejenigen der Versicherer verpflichtet, eine Organisation für die Erarbeitung und Weiterentwicklung sowie Anpassung und Pflege der Tarifstrukturen für ambulante ärztliche Behandlungen einzusetzen. Der Bundesrat kann Grundsätze betreffend Form, Betrieb und Finanzierung der Organisation festlegen, und subsidiär kann der Bundesrat eine Tariforganisation einsetzen, falls die Tarifpartner keine solche zustande bringen.

Die Kommissionsmehrheit unterstützt das Konzept des Bundesrates. Es entspricht weitgehend der Kommissionsinitiative 17.401 der SGK-N, "Tarifpflege und Entwicklung", die am 19.[NB]April 2018 von der Kommission mit 17 zu 5 Stimmen bei 2 Enthaltungen beschlossen worden ist. Der Bundesrat spricht hier von Verbänden statt von Tarifpartnern, um alle Verbände in die Tariforganisation einzubinden. Aktuell ist in der Swiss DRG AG nur ein Versichererverband, nämlich Santésuisse, vertreten. Der zweite Verband, Curafutura, ist ausgeschlossen.

Die Swiss DRG AG wurde mit dem Inkrafttreten der neuen Spitalfinanzierung gestützt auf Artikel 49 Absatz 2 KVG für den stationären Bereich eingesetzt. Die vorgeschlagene Tariforganisation für den ambulanten Bereich orientiert sich stark an jener des stationären Bereichs. Zwischen dem stationären und dem ambulanten Bereich besteht aber ein grosser Unterschied. Im stationären Bereich bezahlen die Versicherer 45 Prozent und die Kantone 55 Prozent der Kosten, im ambulanten Bereich bezahlen die Versicherer 100 Prozent der Kosten.

Weil die Kantone im stationären Bereich mitfinanzieren, sind sie auch Träger bei Swiss DRG, der Organisation für den stationären Bereich. Da die Kantone im ambulanten Bereich nicht mitfinanzieren, sollen sie gemäss Bundesrat und Kommissionsmehrheit nicht in dieser neuen Tariforganisation für den ambulanten ärztlichen Bereich vertreten sein. Sobald wir eine einheitliche Finanzierung von ambulanten und stationären Leistungen haben werden, werden indes auch die Kantone Teil dieser Tariforganisation werden müssen.

Die Minderheit I (Prelicz-Huber) will die Kantone bereits jetzt als dritten Partner aufnehmen. Die Kommission hat diesen Antrag mit 14 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt.

Die Minderheit II (Hess Lorenz) sowie die Minderheit III (de Courten) wollen Artikel 47a Absätze 2 und 3 streichen. Die Streichung von Artikel 47a Absatz 2 wird damit begründet, dass es aus Kostengründen nicht angezeigt sei, für andere ambulante Leistungserbringer wie Chiropraktoren, Physiotherapeuten und Hebammen eine Tariforganisation zu schaffen, zumal der Bundesrat, gestützt auf Artikel 43 Absatz 5 KVG, immer subsidiär eingreifen kann. Die Kommission hat sich mit 14 zu 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen für den Entwurf des Bundesrates entschieden. Ebenfalls mit 14 zu 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen hat sich die Kommission bei Artikel 47a Absatz 3 für den jetzigen Antrag der Kommissionsmehrheit entschieden und eine Streichung abgelehnt. Zuvor hatte die Kommission mit 25 zu 0 Stimmen den Entwurf des Bundesrates insofern modifiziert, als die betroffenen Organisationen vor dem Entscheid konsultiert werden sollen.

Die Kommissionsminderheiten, welche Absatz 3 von Artikel 47a streichen möchten, argumentieren mit den Erfahrungen der Einführung der Swiss DRG, als die Tarifpartner Organisationsfragen autonom gelöst haben und keine Vorgaben des Bundesrates brauchten. Der Bundesrat müsse erst subsidiär eingreifen, wenn sich die Tarifpartner nicht einigen könnten, wie es die Minderheit III (de Courten) in Absatz 4 vorsieht. [PAGE 773]

Die Minderheit III will eine stärkere Handlungskaskade. Der Bundesrat soll im Rahmen seiner subsidiären Kompetenzen eingreifen und Grundsätze betreffend Form, Betrieb und Finanzierung aufstellen, wenn die Tarifpartner keine Organisation zustande bringen. Erst wenn die Tarifpartnerschaft weiterhin nicht funktioniert, setzt der Bundesrat die Tariforganisation für die Tarifpartner verpflichtend ein. Die SGK-N ist dem Konzept des Bundesrates gefolgt und hat das Konzept der Minderheit III mit 16 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt.

In Artikel 47b geht es um die Datenbekanntgabe an die Behörden, welche sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Mit Artikel 47a Absatz 7 haben wir entschieden - d. h., es ist der einstimmige Entscheid der SGK -, dass der Bundesrat die ausgehandelte Tarifstruktur genehmigen muss. Für diese Überprüfung braucht er Daten. Es geht um die Transparenz der ausgewiesenen Kosten sowie um eine effiziente Leistungserbringung. Ohne Daten kann der Bundesrat die Unterlagen nicht prüfen. Die Kommission hat der Fassung des Bundesrates mit 17 zu 8 Stimmen zugestimmt.

Ich bitte Sie, den Anträgen der Kommissionsmehrheit zu folgen.