Rieder Beat · Ständerat · 2020-06-09
Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-06-09
Wortprotokoll
Wir kommen zu einem weniger umstrittenen Thema. Das 12. Kapitel des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht, "Internationale Schiedsgerichtsbarkeit", dient dazu, den Schiedsplatz Schweiz zu stärken. [PAGE 416]
Es verbleibt in dieser Differenzbereinigung noch eine letzte Differenz, nachdem der Nationalrat am Mittwoch, 3. Juni 2020, sich in allen anderen Punkten unserem Rat angeschlossen hat. Die verbleibende Differenz betrifft die Frage der Sprache bei Rechtsschriften an das Bundesgericht. Der Nationalrat sprach sich ohne Gegenantrag dafür aus, dem Bundesrat zu folgen und bei Beschwerden gegen Entscheide von Schiedsgerichten ans Bundesgericht Rechtsschriften in englischer Sprache zuzulassen. Der Nationalrat hat sich mit diesem Entscheid in unsere Richtung bewegt, nachdem er in der letzten Runde der Differenzbereinigung noch beschlossen hatte, dass das Bundesgericht auf Antrag und Kosten einer Partei auch noch eine beglaubigte englische Übersetzung des Urteils erstellen müsse. Dieser Punkt wurde vom Bundesgericht selbst in seiner Stellungnahme kritisiert und nun vom Nationalrat fallengelassen.
Ihre Kommission hat diese Differenz am 4. Juni 2020 beraten und beantragt Ihnen einstimmig, die Differenz zu bereinigen und sich bei Artikel 77 Absatz 2bis dem Nationalrat und damit der Fassung des Bundesrates anzuschliessen. Wir hatten ja in der letzten Debatte im Ständerat diese Fassung noch mit dem Hinweis abgelehnt, dass insbesondere in Binnenschiedsverfahren zwischen zwei Schweizer Parteien dann auch eine Partei Englisch brauchen könnte. Im Rahmen der Beratungen wurde dieser Punkt noch einmal erörtert. Fakt ist, dass heute bereits in einer grossen Zahl von Fällen der nationalen Schiedsverfahren Englisch als Verfahrenssprache gebraucht wird. Sofern aber die Schiedsparteien die Verfahrenssprache Englisch nicht vereinbart haben, wird kaum jemand auf die Idee kommen, auf bundesgerichtlicher Ebene dann ins Englische zu wechseln.
Zudem ist hierzu Folgendes zu den Materialien zu geben:
1.[NB]Die Regelung, die wir heute beschliessen, wird nur in Schiedsverfahren vor Bundesgericht angewandt.
2.[NB]Es handelt sich nur um Rechtsschriften an das Bundesgericht.
3.[NB]Die Verfahrenssprache am Bundesgericht ändert sich nicht.
4.[NB]Der Entscheid des Bundesgerichtes fällt ebenfalls nach wie vor in einer Landessprache.
5.[NB]Die Gegenpartei ist nicht verpflichtet, auf Englisch zu replizieren, also ihre Rechtsschrift der Verfahrenssprache der Gegenpartei anzupassen.
Es geht also nur darum, dass die Partei, die sich vor Bundesgericht gegen den Schiedsspruch beschwert, diese Rechtsschrift auch auf Englisch einreichen kann, was regelmässig der Fall sein dürfte, sofern die Verfahrenssprache bereits im vorherigen Verfahren Englisch war. Diese Änderung dient der Stärkung des Schiedsplatzes Schweiz.
Daher bitte ich Sie, dem Antrag Ihrer Kommission Folge zu leisten.