Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2020-06-09
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2020-06-09
Wortprotokoll
Im Rahmen der Strafrechtsgesetzgebung muss man sich ja immer die Frage stellen, welche Strafe für welche Tat angemessen ist. Die Antwort auf diese Frage gibt das Strafgesetzbuch, das die Strafrahmen für die einzelnen Delikte festlegt. An den Anhörungen in der vorberatenden Kommission für Rechtsfragen, etwa eine Woche nach meinem Amtsantritt, wurde ausgeführt, dass die Gerichte den Strafrahmen in der Praxis nicht ausschöpfen würden. Persönlich habe ich hier eine Art Déjà-vu erlebt, denn das ist ein Vorwurf, der alt ist, den ich auch als Regierungsrätin immer gehört habe, dass die Gerichte eben die Strafrahmen nicht ausschöpften.
Wir sind uns aber einig, dass die Gerichte bei ihrer Arbeit über einen gewissen Ermessensspielraum verfügen müssen. Dieser soll auch in Zukunft bestehen bleiben. Die Strafrahmen, das hat Herr Ständerat Jositsch sehr treffend ausgeführt, sind auch Ausdruck davon, für wie schwer die Gesellschaft eine bestimmte Straftat hält. Für die Bevölkerung ist es wichtig, dass sie sich mit einem Urteil identifizieren kann. Nur unter dieser Voraussetzung kann der Rechtsstaat auch seine Glaubwürdigkeit und seine Akzeptanz behalten. Die Wertungen, welche Strafe für welche Delikte angemessen erscheint, können sich eben im Laufe der Zeit verändern. Strafrahmen sind von daher nicht in Stein gemeisselt. Insofern ist es sinnvoll, dass Sie sich als Gesetzgeber von Zeit zu Zeit damit befassen, ob die Strafrahmen nach wie vor dem entsprechen, was gesellschaftlich erwartet wird. Ich danke Ihrer Kommission für Rechtsfragen, insbesondere auch der Subkommission, herzlich für die Bewältigung der Aufgabe; ich danke Ihnen für die Arbeit, die Sie hier geleistet haben.
Die aktuelle Vorlage bildet quasi den zweiten Schritt bei einer grossen Revision des StGB. In einem ersten Schritt hat das Parlament 2015 das Sanktionenrecht revidiert. Mit der Harmonisierung der Strafrahmen passt der Bundesrat nun darauf basierend den Besonderen Teil des StGB und das Nebenstrafrecht an. Die Botschaft stützt sich zum einen auf das Ergebnis der Vernehmlassung, zum anderen auf verschiedene Vorstösse aus dem Parlament. Diese Vorstösse zeigen, wie sich die Vorstellung von gerechten Strafen in den letzten Jahren verändert hat. Das Parlament ist hier auch ein Spiegel der Bevölkerung, und das ist gut so. Wenn für Sexualdelikte, Körperverletzung und Drohung gegen Behörden und Beamte härtere Strafen verlangt werden, dann sind diese Anliegen ernst zu nehmen und auch berechtigt.
Der Bundesrat hat versucht, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung angemessene Anpassungen vorzunehmen. Politisch im Vordergrund stehen dabei sicher die Delikte gegen Leib und Leben, die Sexualdelikte und auch der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte.
Bei der Diskussion über die Strafrahmen müssen wir die Leitplanken im Auge behalten, die uns das Sanktionenrecht vorgibt. Die bereits erwähnte Revision des Sanktionenrechtes ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Zwei dieser Änderungen scheinen mir im Hinblick auf die Diskussion, die wir nun führen werden, sehr wichtig: Einerseits wurden die kurzen Freiheitsstrafen wieder eingeführt; das war auch ein grosses Anliegen der Kantone. Andererseits wurde die Geldstrafe von 360 auf maximal 180 Tagessätze reduziert. Das bedeutet, dass das Gericht im Bereich von drei Tagen bis zu sechs Monaten im Einzelfall eine Freiheits- statt eine Geldstrafe verhängen kann, und im Bereich von sechs bis zwölf Monaten können nur noch Freiheitsstrafen verhängt werden. Dadurch werden nun wieder mehr Freiheitsstrafen ausgesprochen. Wie sich das auswirken wird, auch auf den Strafvollzug in den Kantonen, ist noch ungewiss, da diese Änderungen erst gut zwei Jahre in Kraft sind.
Die Diskussion um Strafrahmen ist oft geprägt vom Eindruck einzelner Vorkommnisse, die die Forderung von bestimmten Kreisen nach vermehrten Mindeststrafen befeuern. Auf diesem Weg soll der Spielraum der Gerichte eingeschränkt werden. Dabei sollte man aber nicht vergessen, Herr Ständerat Jositsch hat als Sprecher der Kommission darauf hingewiesen, dass der Strafrahmen nicht nur den denkbar schwersten Fall, sondern auch den denkbar leichtesten Fall abdecken muss. Vor diesem Hintergrund sollten Mindeststrafen nur sehr selektiv vorgesehen werden. Sie wissen, dass sie oft auch zu einer paradoxen Wirkung führen, indem es nämlich eher zu Freisprüchen kommt, weil ein Richter im Zweifelsfall nicht eine hohe Mindeststrafe aussprechen will. In der Kriminologie hat sich zudem die Erkenntnis durchgesetzt, dass nicht in erster Linie die Härte der gesetzlichen Strafandrohung potenzielle Straftäter abschreckt, sondern die Wahrscheinlichkeit, dass man entdeckt, zur Rechenschaft gezogen und auch tatsächlich verurteilt wird.
Mit der Botschaft zur Harmonisierung der Strafrahmen legt der Bundesrat zwei Vorlagen vor: einerseits die Teilrevision des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes sowie die Änderung des Nebenstrafrechts, soweit dort Verbrechen enthalten sind, und andererseits die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht.
Erlauben Sie mir, kurz auf die wichtigsten Neuerungen der Vorlage 1 einzugehen.
Bei der schweren Körperverletzung wird im Entwurf des Bundesrates die heute bestehende Mindeststrafe von sechs Monaten auf ein Jahr Freiheitsstrafe erhöht. Dieser Vorschlag ist besonders auch bei Gewalt gegen Behörden und Beamte wichtig, wo eben auch die körperliche Integrität von Beamtinnen und Beamten durch die Strafbestimmung zum Schutz von Leib und Leben abgesichert wird. Wir kommen in der Detailberatung dann noch darauf zurück.
Beim Tatbestand "Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte" soll die bereits existierende Mindeststrafe für Fälle einer schwereren Begehung erhöht werden. Die Tagessätze werden für Gruppen von Chaoten und Randalierern, die Gewalt an Personen und Sachen verüben, von 30 auf 120 Franken Geldstrafe erhöht. Der Bundesrat hat hingegen aufgrund des breiten Spektrums von Täterprofilen und Tathandlungen darauf verzichtet, im Grundtatbestand eine Mindeststrafe einzuführen. Diese ist hier aus unserer Sicht unverhältnismässig.
Bei der gewerbsmässigen Begehung von Vermögensdelikten wird die Mindeststrafe einheitlich auf sechs Monate Freiheitsstrafe festgelegt. Das führt teils zu einer Erhöhung, teils zu einer Senkung der Mindeststrafe.
Diese wichtigsten Neuerungen sollen nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Harmonisierungsvorlage auch sehr[NB]viele[NB]andere, oft sogar lediglich formelle Änderungsvorschläge enthält, der Kommissionssprecher hat darauf hingewiesen.
Zum Sexualstrafrecht: Einen eigenen Weg soll die Revision des Sexualstrafrechts gehen. Ihre Kommission für Rechtsfragen hat zur Kenntnis genommen, dass die in der Botschaft vorgeschlagene Neuformulierung der Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung diverse weitere Fragen im Bereich des Sexualstrafrechts aufwirft. In der Zwischenzeit hat sich auch die gesellschaftliche und politische Diskussion über Sexualdelikte intensiviert. Sie kennen die Stichworte: Nur Ja heisst Ja, oder eben Nein ist Nein. Auch die Frage der sexuellen Belästigung mit Mitteln der elektronischen Kommunikation wird immer intensiver diskutiert. [PAGE 423] Gefordert werden auch neue Straftatbestände, wie etwa für Cybergrooming.
Diese Entwicklung und die Tatsache, dass die vom Bundesrat vorgeschlagenen materiellen Änderungen des Sexualstrafrechts damals nie in der Vernehmlassung waren, haben mich veranlasst, Ihrer Kommission für Rechtsfragen eine Abspaltung dieses Teils zu beantragen. Die Kommission ist diesem Antrag gefolgt. Sie hat die Verwaltung beauftragt, ihr bis im Sommer 2020 eine überarbeitete Vorlage zum Sexualstrafrecht zu unterbreiten. Dabei sollen die Erfahrungen des Auslands berücksichtigt sowie Vertreter der Wissenschaft beigezogen werden. Anschliessend, das begrüsse ich sehr, das war auch mein Wunsch, soll die Kommission diese separate Vorlage in eine Vernehmlassung geben, bevor die parlamentarische Beratung wiederaufgenommen wird. Gerade in diesem sehr sensiblen Teil des Sexualstrafrechts, wo vermehrt auch gesellschaftliche Normen abgebildet werden, braucht es eine Vernehmlassung und eine breite Diskussion.
In der Vorlage 2, die im Schatten der ersten Vorlage steht, geht es um die Anpassungen des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht - ich habe das erwähnt. Ein Grossteil der Strafnormen wurde bereits angepasst. Nun geht es darum, die verbleibenden Bestimmungen nachzuführen. Das ist meist eine formelle Frage.
Ich komme zum Schluss und fasse zusammen: Mit der Vorlage 1 möchte der Bundesrat dort Korrekturen vornehmen, wo heute nicht angemessene Strafrahmen bestehen. Der Bundesrat kommt damit zahlreichen parlamentarischen Vorstössen und Forderungen entgegen. Die Revision des Sexualstrafrechts soll abgespalten, separat und sorgfältig geprüft und vorgelegt werden. Mit der Vorlage 2 sollen vor allem formelle Änderungen vorgenommen werden.
Ich möchte Sie bitten, Ihrer Kommission für Rechtsfragen zu folgen und auf die Vorlage einzutreten.