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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2020-06-09

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2020-06-09

Wortprotokoll

Wenn ich hinten anfange, ist es wahrscheinlich in der Tat so, dass die beiden Lösungen nicht so weit auseinanderliegen. Ich möchte Ihnen aus Sicht des Bundesrates aber dennoch beantragen, die Minderheit Vara zu unterstützen und beim geltenden Recht zu bleiben.

Ich bin mir bewusst, dass meine Ausführungen vielleicht kein Strassenfeger sind. Aber ich möchte noch kurz auf die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung eingehen. Die vorgeschlagene Kann-Formulierung für den Aufschub einer Strafe, das wurde bereits erwähnt, ist nicht neu. Sie befand sich schon bis Ende 2006 im Strafgesetzbuch. In der Botschaft von 1965 ist diesbezüglich nachzulesen, das Wort "kann" sage nicht, dass der Richter in der Anwendung der Bestimmungen frei sei, sondern dass er bei der Prüfung der Gewährung des bedingten Strafvollzugs über die im Gesetz genannten Voraussetzungen hinaus ein gewisses Ermessen geniesse. Das heisst, er soll, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, die er nach pflichtgemässem Ermessen ergänzen kann, regelmässig den bedingten Strafvollzug anordnen. Eine andere Handhabungsweise käme verbotener Willkür gleich. Das Bundesgericht hat später entschieden, dass der Verurteilte ausnahmslos einen Rechtsanspruch auf den bedingten Strafvollzug hat, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Seit dem 1. Januar 2007 ist die Formulierung von Artikel 42 StGB in Kraft, bei der "kann" gestrichen und dafür "in der Regel" eingefügt wurde. Es handelt sich nicht um eine Muss-Vorschrift, doch die Literatur spricht hier von einer abgeschwächten Form einer Muss-Vorschrift. Gemäss Bundesgericht ist der Strafaufschub, wie beim alten Recht, die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf.

Im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches von 2002 war es die Absicht gewesen, mit der Wendung "in der Regel" die Möglichkeit zu schaffen, dass ausnahmsweise, selbst bei günstiger Prognose, der Strafaufschub verweigert werden konnte. Damit sollte die kühle Berechnung des Täters durchkreuzt werden, dass er sowieso beim ersten Mal einen Bedingten bekommt. In der Ratsdebatte im Jahr 2006 wurde mehrfach betont, dass die Formulierung des alten und neuen Rechts inhaltlich nicht weit auseinanderliegt. Wahrscheinlich haben wir also hier eine Wiederholung einer Debatte, die schon einmal geführt wurde.

Die Mehrheit des Parlamentes hat sich letztlich für die heute geltende Fassung entschieden, weil sie präziser ist und klarer zum Ausdruck bringt, dass nicht jeder Ersttäter, der eine gute Prognose hat, mit einer bedingten Strafe rechnen kann. Damit wurde insbesondere der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Rechnung getragen. Der Gesetzgeber hat aber damals davon abgesehen, im Gesetz die Ausnahmen näher zu umschreiben.

Bei der Revision des Allgemeinen Teils 2015 wurde an diesem System nichts geändert. Namentlich wurde auf die zwischenzeitlich geforderte Abschaffung der bedingten Geldstrafe verzichtet; das wurde bereits erwähnt. Was im Jahre 2006 zur Kann-Formulierung gesagt wurde, gilt heute immer noch: Selbst mit einer Kann-Formulierung sollen die Gerichte nicht die freie Wahl zwischen dem bedingten und dem unbedingten Strafvollzug haben, genauso wenig, wie sie die freie Wahl zwischen Geldstrafe und Freiheitsstrafe haben. Es kann nicht angehen, dass irgendwelche Gründe dazu führen können, dass der bedingte Strafvollzug, selbst bei einer günstigen Prognose, verweigert werden kann. Das wäre unzulässige Willkür.

Die Mehrheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen sieht davon ab, Kriterien zu nennen, bei deren Vorliegen der bedingte Strafaufschub selbst bei einer günstigen Prognose verweigert werden kann. Das wäre aber notwendig, wenn Sie verhindern wollen, dass gleich wie vor 2007 ein Rechtsanspruch auf den bedingten Strafvollzug entsteht, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Ansonsten giessen Sie hier lediglich alten Wein in neue Schläuche.

Mit einer solchen Gesetzesänderung würden Sie aus Sicht des Bundesrates die Praxis wahrscheinlich nicht gross verändern, das wurde auch von Ständerat Zopfi gesagt. Aber es käme schon zu einer Rechtsunsicherheit, weil diese Ausnahmen eben nicht definiert wären. Vermutlich würden wir oder Sie in zehn Jahren, ich dann vielleicht nicht mehr, wiederum die gleiche Diskussion führen, weil Sie weiterhin der Auffassung sein werden, dass der bedingte Strafvollzug zu oft gewährt wird.

Unabhängig davon, ob eine Kann- oder eine Muss-Vorschrift vorzuziehen ist, möchte ich noch auf einen Aspekt hinweisen, der bis jetzt nicht erwähnt wurde: In subjektiver Hinsicht wird für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen und Vergehen vorausgesetzt. Bei der Prognosestellung ist es unerlässlich, ein möglichst umfassendes Bild der Täterpersönlichkeit zu zeichnen. Dabei hat ein Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Dem Gericht steht also bei der Prognose des künftigen Legalverhaltens ohnehin ein erheblicher Ermessensspielraum offen. Mit anderen Worten kann über die Prognosestellung erheblicher Einfluss auf die Frage des bedingten Vollzugs genommen werden.

Ich möchte Sie aus den genannten Gründen bitten, hier der Minderheit Ihrer Kommission zu folgen und den Antrag der Mehrheit abzulehnen.