Lexipedia

Jositsch Daniel · Ständerat · 2020-06-09

Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2020-06-09

Wortprotokoll

Bei Artikel 135 geht es um die Gewaltdarstellung. Hier schlägt der Bundesrat vor, eine Unterscheidung zwischen Erwachsenen und Minderjährigen zu machen. Bei Minderjährigen soll bei der Strafe unterschieden werden, ob die Gewaltdarstellung reale Gewalt oder fiktive Gewalt enthält, wobei bei der realen Gewalt entsprechend eine erhöhte Strafandrohung gelten soll. Das ist aus Sicht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates richtig. Ebenfalls ist es richtig, neu den vorsätzlichen Konsum solcher Produkte zu bestrafen sowie alle Handlungen, die in Zusammenhang mit dem Konsum erfolgen, einheitlich zu bestrafen. Deshalb unterstützt die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates auch diese Anpassung.

Bei Absatz 3 handelt es sich um eine, sage ich jetzt einmal, nicht technische Anpassung, aber um eine Anpassung, die mit der Frage verbunden ist, wie das Strafsystem ausgestaltet werden soll: Es geht um die sogenannte Verbindungsstrafe.

Die Verbindungsstrafe ist eine Strafe, bei welcher der Gesetzgeber eine Freiheitsstrafe vorsieht, aber gleichzeitig eine Geldstrafe anordnet, wenn der Täter mit Bereicherungsabsicht handelt. Es geht also um die Verbindung einer Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe. Das kommt im Strafgesetzbuch verschiedentlich vor. Wir diskutieren es jetzt in Zusammenhang mit Artikel 135, aber es hat nicht speziell mit Artikel 135 zu tun, sondern ist ein Grundsatzentscheid, der für alle Tatbestände gelten soll und sich auf alle Delikte bezieht, die auf der Fahne in Klammern aufgeführt sind. Deshalb ist das zwar bei Artikel 135 angesiedelt, aber eigentlich ein Systementscheid.

Die Verbindungsstrafe ist ein Überbleibsel aus dem alten Strafgesetzbuch, das die Geldstrafe, wie wir sie seit 2007 bis heute kennen, noch nicht kannte. Ihr Zweck war, den Täter, der mit Bereicherungsabsicht handelt, dort zu bestrafen, wo es ihm wehtut; weil man sagt, dass er aus pekuniären Interessen gehandelt hat, will man ihn zusätzlich zur Freiheitsstrafe auch noch über den Geldbeutel strafen. Das ist nach dem heutigen System nicht mehr nötig: Der Richter entscheidet zwischen Freiheitsstrafe und Geldstrafe, und die Geldstrafe selbst hat keinen speziell pekuniären Strafcharakter, sondern steht gleichberechtigt neben der Freiheitsstrafe.

Was nun den illegalen Gewinn betrifft, also die Überlegung, dass der Täter sich nicht bereichern soll, so dient diesem Zweck das Institut der Einziehung: Die Einziehung ermöglicht die Abschöpfung des illegalen Gewinns, und auf zivilrechtlichem Weg kann Schadenersatz geltend gemacht werden.

Deshalb ist diese Verbindungsgeldstrafe erstens einmal heute nicht mehr notwendig und zweitens ein eigentlicher Fremdkörper im aktuellen Strafgesetzbuch.

Deshalb schlägt Ihnen die Kommission für Rechtsfragen vor, generell, bei allen Delikten, diese Verbindungsstrafe zu streichen.