Jositsch Daniel · Ständerat · 2020-06-09
Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2020-06-09
Wortprotokoll
Die Regelung in Artikel 42 Absatz 1 erstaunt deshalb, weil sie aus dem sogenannten Allgemeinen Teil stammt und wir eigentlich hier nicht den Allgemeinen Teil behandeln, sondern den Besonderen Teil. Sie hat aber deshalb Eingang in diese Vorlage gefunden, weil sie ein Problem, das die Frau Bundesrätin vorhin erwähnt hat, nämlich die Frage der Ausschöpfung des Strafrahmens und des Umgangs damit, anspricht und eine Lösung vorschlägt.
Artikel 42 Absatz 1 regelt die Voraussetzungen für die bedingte Strafe. Hier wird festgelegt, dass ein Ersttäter, also ein Täter, der sich erstmals straffällig macht, in der Regel mit einer bedingten Strafe rechnen kann; "in der Regel" bedeutet eigentlich "immer", ausser es ist ein spezieller Fall. Die heutige Regelung führt dazu, dass Ersttäter im Prinzip fast zwingend mit einer bedingten Strafe rechnen können. Das kann zu unangemessenen Resultaten führen. Das führt deshalb, jetzt kommen wir eigentlich zu den Auswirkungen im Besonderen Teil, zu ungerechtfertigten Auswirkungen, weil, das ist eine Tatsache, die Gerichte bei sehr vielen, man kann sagen den allermeisten Delikten nur den unteren Drittel bzw. den untersten Bereich des Strafrahmens ausnützen.
Ich habe vorhin einleitend den Strafrahmen für einfachen Diebstahl erwähnt; der geht bis fünf Jahre. Sie werden nie einen einfachen Diebstahl finden, der mit fünf Jahren bestraft wird. Fünf Jahre ist nämlich die Mindeststrafe für eine vorsätzliche Tötung. Das heisst, dieser Rahmen wurde zwar vom Gesetzgeber gesetzt, wird aber in solchen Fällen praktisch nie ausgenützt. Es handelt sich hierbei um ein durchschnittliches Beispiel im Strafgesetzbuch. Ein solcher Strafrahmen von bis zu fünf Jahren wird nie ausgenützt. Das heisst, die Strafen liegen dort bei einem oder maximal zwei Jahren; viel mehr wird da nicht gegeben.
Es gibt eine gewisse Tendenz, nur dieses unterste Drittel auszunützen. Man kann das gut finden, man kann das schlecht finden; darüber kann man lange diskutieren. Die Kommission für Rechtsfragen ist der Meinung, dass es nicht an uns, sondern an der dritten Gewalt ist, darüber zu entscheiden. Das Problem hat sich aber aufgrund der Anpassung des Allgemeinen Teils im Jahr 2007 etwas verschärft, weil damals festgelegt wurde, dass die bedingten Strafen bis 24 Monate dauern, die teilbedingten bis 36 Monate. Wenn Sie sich jetzt vorstellen, dass Sie einen Strafrahmen haben, der nur im untersten Drittel ausgenützt wird, gleichzeitig aber Strafen mit einer Dauer von zwei, drei Jahren fast obligatorisch bedingt oder teilbedingt ausgefällt werden, dann kann das bei gewissen Delikten dazu führen, dass eine grosse Zahl von Tätern bedingte Strafen bekommt.
Sie erinnern sich vielleicht an die Diskussion um die Vergewaltigungstatbestände. Sie sind auch Gegenstand eines der Vorstösse, die angenommen wurden. In diesem Zusammenhang wurde folgende Zahl publiziert, die ich nicht nachgeprüft habe, die sich aber auf Angaben des Bundesamts für Justiz stützt: Ein Viertel der Vergewaltigungen werde mit einer bedingten Strafe bestraft, ein Drittel mit einer teilbedingten Strafe. Das wäre die Konsequenz aus dieser Situation.
Wie die Frau Bundesrätin richtig gesagt hat - in der Eintretensdebatte habe ich es auch gesagt -, wollte die Kommission für Rechtsfragen nicht die Untergrenze der Strafrahmen anheben, wie das verschiedene Vorstösse vorschlagen, denn sonst wäre der mildeste Fall nicht mehr abgebildet. Vielmehr wollten wir dem Richter die Möglichkeit geben, anders zu entscheiden. Das führt dazu, dass wir in Artikel 42 eine leichte Änderung vorschlagen, indem wir sagen, dass der Richter bei einem Ersttäter in der Regel nicht mehr eine bedingte Strafe aussprechen muss. Er kann eine bedingte Freiheitsstrafe aussprechen. Massstab ist dabei die Prognose des Täters. Wenn der Täter eine günstige Prognose hat, das ist bei Ersttätern in der Regel der Fall, dann kann der Richter eine bedingte Strafe aussprechen, er soll aber etwas mehr Freiheit haben. Das heisst, wir versuchen hier für den Richter eine gewisse Offenheit zu erreichen, um mehr Möglichkeiten für [PAGE 424] unbedingte Freiheitsstrafen zu schaffen, ohne dass wir die Untergrenze des Strafrahmens anheben.
Das ist, ich sage es jetzt ganz unemotional, ein Lösungsvorschlag für dieses Problem bzw. für dieses Thema, das häufig in der Öffentlichkeit diskutiert wird und Gegenstand zahlreicher parlamentarischer Vorstösse ist. Man kann das richtig finden, man kann das nicht richtig finden: Wir haben gefunden, dass das eine moderate Möglichkeit ist, dem Richter mehr Möglichkeiten zu geben, statt die Strafrahmen anzupassen, wie das häufig gefordert ist. Entsprechend hat die Kommission im Verhältnis von 9 zu 3 Stimmen bei 0 Enthaltungen diese moderate Anpassung unterstützt.