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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2020-06-09

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2020-06-09

Wortprotokoll

Ich hoffe, Sie haben noch Ausdauer, nach diesem Zahlenwirrwarr und den vielen Begriffen - Freiheitsstrafen, Geldstrafen, Mindestgeldstrafen. Ich sage jetzt nicht, es sei ein Durcheinander, aber mindestens könnte man meinen, dass zwischen den beiden Anträgen Welten liegen. Aber Herr Ständerat Hefti hat es gesagt: Es ist vielleicht nicht zu heftig.

Zum besseren Verständnis der hier aufgeworfenen Thematik müssen wir uns kurz mit der Entstehungsgeschichte der Mindestgeldstrafen befassen. Vorliegend lautete die Strafandrohung bis 2006 "Gefängnis nicht unter einem Monat". Im Jahr 2007 wurden die Strafandrohungen an das revidierte Sanktionssystem angepasst, und dabei wurden die Strafdrohungen der Tatbestände lediglich neu umschrieben, ohne dass damit der verbundene Vorwurf erschwert beziehungsweise der Strafrahmen erweitert worden wäre. Eine der wichtigsten Neuerungen war die Einführung der Geldstrafe, die sich nach dem Tagessatzsystem bemisst. So wurde unter anderem eine Minimaldauer der Gefängnisstrafe in eine minimale Anzahl Tagessätze überführt, dies nach einem festen Umrechnungsschlüssel, wonach eben ein Tag Freiheitsstrafe einem Tagessatz entspricht. Konkret wurde die Gefängnisstrafe nicht unter einem Monat in eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen überführt. Diesen festen Umrechnungsschlüssel - ein Tag Geldstrafe gleich ein Tag Freiheitsstrafe - finden wir heute noch in mehreren Bestimmungen wieder: bei der Ersatzfreiheitsstrafe, bei der Anrechnung der Untersuchungshaft oder auch bei der gemeinnützigen Arbeit.

Es wäre daher etwas eigenartig, wenn dieser feste Umrechnungsschlüssel bei der Mindestgeldstrafe nicht gelten würde. Nachdem die ursprüngliche Mindestgefängnisstrafe in die Mindestgeldstrafe umgerechnet wurde, wäre das doch auch sonderbar. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die nun im unteren Bereich vom Gesetzgeber in Geldstrafen umgerechneten Mindestfreiheitsstrafen durch diese Umrechnung sogar auf drei Tage hätten reduziert werden sollen. In diesem Zusammenhang gilt es auch zu beachten, dass das geltende Recht Tagessätze von 30, 60 und 90 Franken als Mindestgeldstrafen vorsieht. Wenn man die Mindestfreiheitsstrafe in diesen Fällen immer auf drei Tage festlegen würde, bedeutete dies, dass das Verhältnis zwischen Freiheitsstrafe und Geldstrafe variabel wäre. Das widerspricht aber dem festen Umrechnungsschlüssel.

Die Praxis geht offensichtlich auch von einem festen Umrechnungsschlüssel aus. Die Kommissionsmehrheit geht ebenfalls davon aus, dass es diesen festen Umrechnungsschlüssel gibt, das haben wir von Ständerat Caroni vorgerechnet bekommen. Sie möchte dies im Gesetz aber explizit festschreiben, um hier jeglichen Zweifel auszuräumen. Mit dem Antrag der Mehrheit wird allerdings der Vorrang der Geldstrafe im Bereich bis zu sechs Monaten aufgehoben. Mit anderen Worten sind Freiheitsstrafe und Geldstrafe nach dem von der Kommissionsmehrheit vorgeschlagenen Wortlaut alternativ, aber der Gesetzgeber hat diese Alternative zwischen Freiheits- und Geldstrafe nicht angestrebt. Entgegen dem Entwurf des Bundesrates hat er den Vorrang der Geldstrafe bei der Revision 2015 ausdrücklich bestätigt.

Es wurde gesagt, im Lehrbuch Jositsch stehe, dass hier Klärungsbedarf bestehe. Herr Jositsch ist in der Minderheit und sieht offensichtlich, entgegen seinem Lehrbuch, keinen so grossen Klärungsbedarf. Auf jeden Fall kann ich Ihnen sagen, dass aus der Praxis keine Begehren gestellt wurden. Es wurde nicht moniert, dass dieser Artikel 174 Ziffer 2 unklar sei und einer Anpassung bedürfe. Ich bitte Sie, hier auf diese Änderung zu verzichten. Aus Sicht des Bundesrates ist sie nicht notwendig.