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Suter Marc F. · Nationalrat · 2002-10-03

Suter Marc F. · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-10-03

Wortprotokoll

Es gilt, nicht nur nach hinten zu blicken, sondern endlich auch nach vorne, in die Zukunft. Es gilt, die Zukunft zu gestalten. Dabei sind natürlich die Lehren aus den Fehlern der Vergangenheit zu ziehen, insbesondere aus dem unglücklichen und vorschnellen Vorgehen des Bundesrates.

Wir wollen, dass der Bundesrat nun im dritten Anlauf einen sachgerechten Entscheid auf den 1. Januar 2003 trifft. Die FDP-Fraktion lässt sich in Bezug auf die Festlegung des Mindestzinssatzes von zwei Grundsätzen leiten: Zum einen wollen wir möglichst keine unüberlegten Systemänderungen; wenn sich solche als notwendig erweisen, müssen sie sorgfältig vorbereitet werden. Zum anderen hat sich die Festlegung des Mindestzinssatzes nicht nach dem politisch Wünschbaren zu richten - wir wollen alle möglichst viel Zins -, sondern nach dem wirtschaftlich Machbaren.

Aufgrund dieser Ausgangslage sind unseres Erachtens folgende Punkte unbestritten: Der Mindestzinssatz ist beizubehalten - wir lehnen die Preisgabe dieses Prinzips ab. Um die Stabilität der zweiten Säule zu erhalten und zu sichern, ist eine Senkung des Mindestzinssatzes unvermeidlich. Die Anpassung darf aber nicht, wie es der Bundesrat angeordnet hat, innerhalb des Jahres erfolgen, sondern nur auf Anfang eines Rechnungsjahres - alles andere ist nicht machbar, nicht praktikabel. Uns erscheint aber ein Überprüfungsrhythmus von zwei Jahren als angemessen. Wir bejahen also die Flexibilisierung, die jetzt zunächst leider nach unten führt, aber wenn es die Ertragslage erlaubt, selbstverständlich auch wieder nach oben.

Die Flexibilisierung ist also keine Einbahnstrasse. Wie dies geschehen soll, ist freilich die Gretchenfrage. Die FDP-Fraktion hält sich hier an folgende Kriterien:

1. Im Bereiche der Personalvorsorge besteht ein ausgeprägtes Bedürfnis nach Kalkulierbarkeit, Rechtssicherheit und Praktikabilität. Die Anpassung des Zinssatzes hat aufgrund einer langfristigen Optik und behutsam zu erfolgen.

2. Eine einseitige Anlehnung des Mindestzinssatzes an den Realzins der Bundesobligationen rechtfertigt sich nicht. Mit einem vernünftig gemischten, auf eine vorsichtige [PAGE 1649] Anlagestrategie ausgerichteten Portefeuille lässt sich einerseits ein Risikoausgleich schaffen und andererseits im Durchschnitt ein doch wesentlich besserer Ertrag als mit Bundesobligationen erwirtschaften. Einschlägig sind in diesem Zusammenhang die Überlegungen des Bundesgerichtes im unlängst ergangenen Entscheid zum Fall Beretta gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft (BGE 125 III 312): Das Bundesgericht hat dort befunden, dass ein realer Ertrag von 3,5 Prozent über die Jahre betrachtet im Rahmen dessen liegt, was sich mit einem angemessen gemischten Anlageportefeuille und in Berücksichtigung - da gebe ich Herrn Rechsteiner Recht - der anzulegenden Reserven nachhaltig erwirtschaften lässt. Wir lehnen also die Verlautbarungen des neuen Direktors des Bundesamtes für Privatversicherungen ab, der hier einseitig auf die Bundesobligationen abstellen will.

3. Für das Verfahren gilt der Grundsatz der Transparenz. Der Bundesrat hat das letzte Wort - und er wird es auch in Zukunft haben -, doch müssen die Sozialpartner, die BVG-Kommission und auch die parlamentarischen Kommissionen konsultiert werden. Der Entscheid über die Festsetzung des Mindestzinssatzes muss sich auf eine gesicherte Datenlage stützen können. Das bedeutet: Transparenz bei der Rechnungslegung, Ausscheidung der Verfahrens- und Verwaltungskosten. Wir müssen wissen, woran wir sind.

Wir bitten Sie also, hier auf der ganzen Linie der SGK zu folgen und die entsprechenden Vorstösse, auch die Vorstösse der Fraktionen, die sich an diese Linie halten, zu überweisen.