Moret Isabelle · Nationalrat · 2020-06-10
Moret Isabelle · Nationalrat · Waadt · FDP-Liberale Fraktion · 2020-06-10
Wortprotokoll
5. Kapitel Titel [GZ]
Antrag der Kommission[GZ]
... Flugticketabgabe und aus der Abgabe Allgemeine Luftfahrt
[VS]
Chapitre 5 titre [GZ]
Proposition de la commission[GZ]
... taxe sur les billets d'avion et de la taxe sur l'aviation générale[GZ]
[VS][GZ]
Angenommen - Adopté
[VS]
Art. 38h [GZ]
Antrag der Mehrheit [GZ]
Abs. 1 [GZ]
Der Bundesrat errichtet einen Spezialfonds nach Artikel 52 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Oktober 2005 (Klimafonds) und legt in diesen einen Teil der in den Absätzen 2 und 3 genannten Erträge ein. Dieser Klimafonds ist rechtlich unselbstständig und führt eine eigene Rechnung.
Abs. 2 [GZ]
Ein Drittel des Ertrags aus der CO2-Abgabe, höchstens aber 450 Millionen Franken pro Jahr, und weniger als die Hälfte des Ertrags aus der Flugticketabgabe und der Abgabe Allgemeine Luftfahrt (49 Prozent) werden für Klimaschutzmassnahmen zur wesentlichen Verminderung von Treibhausgasemissionen eingesetzt.
Abs. 3 [GZ]
... nach den Artikeln 17, 26, 29 und 34 werden für Massnahmen zur Vermeidung von Schäden an Personen und Sachen von erheblichem Wert, die sich als Folge der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre ergeben können, eingesetzt.
Abs. 3ter [GZ]
Die Mittel des Fonds werden unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der Massnahmen eingesetzt. Eine angemessene Forschungs- und Innovationsförderung, insbesondere im Bereich der Luftfahrt, ist zu gewährleisten. Nicht finanziert werden dürfen Massnahmen, die auf der Grundlage anderer Spezialerlasse ergriffen werden.
Abs. 4[GZ]
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 5 [GZ]
Die Eidgenössische Finanzverwaltung legt die Mittel des Klimafonds an. (Rest streichen)
Abs. 6-8[GZ]
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 9 [GZ]
Der Klimafonds bildet angemessene Reserven. Übersteigen die Mittel des Klimafonds die angemessenen Reserven, werden sie gemäss Artikel 41 an die Bevölkerung und Wirtschaft verteilt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
[VS]
Antrag der Minderheit [GZ]
(Page, Egger Mike, Imark, Rösti, Rüegger, Strupler, Wobmann)[GZ]
Streichen
[VS]
Antrag der Minderheit [GZ]
(Bourgeois, Egger Mike, Imark, Jauslin, Page, Rösti, Rüegger, Strupler, Vincenz, Wobmann)[GZ]
Abs. 3 [GZ]
... nach den Artikeln 26, 29 und 34 werden für Massnahmen[NB]...
[VS]
Antrag der Minderheit [GZ]
(Paganini, Bulliard, Imark, Rösti, Rüegger, Strupler, Wismer Priska)[GZ]
Abs. 3bis [GZ]
Fliessen dem Klimafonds in einem Jahr mehr als 900 Millionen Franken zu, so werden die diesen Betrag übersteigenden Mittel im Folgejahr als zusätzlich zu entrichtender Ertrag aus der Flugticketabgabe gemäss Artikel 41 an Bevölkerung und Wirtschaft verteilt.
[VS]
Antrag Marra [GZ]
Abs. 1[GZ]
... einen Teil der in den Absätzen 2, 2bis und 3 genannten Erträge ...
Abs. 2[GZ]
Ein Drittel des Ertrags aus der CO2-Abgabe, höchstens aber 450 Millionen Franken pro Jahr, und weniger als die Hälfte des Ertrags aus der Abgabe Allgemeine Luftfahrt (49 Prozent) werden für Klimaschutzmassnahmen zur wesentlichen Verminderung von Treibhausgasemissionen eingesetzt.
Abs. 2bis[GZ]
Aus dem allgemeinen Bundeshaushalt wird jährlich ein Betrag in den Klimafonds eingelegt, dessen Höhe der Hälfte des Ertrags aus der Flugticketabgabe (49 Prozent) entspricht.
[VS]
Antrag Paganini [GZ]
Abs. 3[GZ]
... nach den Artikeln 23 Absatz 2 und 24 Absatz 2, die Hälfte des Ertrags aus den Ersatzleistungen nach Artikel 17 sowie der Ertrag aus den Ersatzleistungen nach den Artikeln 26, 29 und 34 werden für Massnahmen ... ergeben können, eingesetzt. Die andere Hälfte des Ertrags aus den Ersatzleistungen nach Artikel 17 wird dem Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr zugewiesen.
Schriftliche Begründung[GZ]
Mit der Schaffung des Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrsfonds im Jahr 2016 wurden die Erträge aus den Sanktionen gemäss Artikel 13 des CO2-Gesetzes dem neuen Fonds zugewiesen. Man ging damals von Erträgen von rund 16 Millionen Franken aus. Allerdings machten diese Erträge im Jahr 2019 rund 80 Millionen Franken aus. Es ist denkbar, dass diese Sanktionserträge mit der Senkung der Zielwerte für CO2-Emissionen der Neuwagenflotte ab 2020 ansteigen. Der NAF enthält einen Mechanismus, wonach der Zuschlag auf der Verbrauchssteuer auf Treibstoffen erhöht werden muss, wenn die Fondsreserven unter 500 Millionen Franken fallen. Das aktuelle Konzept von Ständerat und UREK-N zum neuen CO2-Gesetz sieht in Artikel 40b die Finanzierung von Massnahmen zur Vermeidung von Schäden, welche sich als Folge der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre ergeben können, vor. Solche Massnahmen sind nicht nur, aber insbesondere für den ländlichen Raum von grosser Bedeutung. Sie sind wichtig, unterstützen aber das Lenkungsziel des CO2-Gesetzes nicht, weshalb sie aus verfassungsrechtlicher Sicht weder aus der CO2-Abgabe noch aus der Flugticketabgabe finanziert werden können. Der vorliegende Antrag stellt einen Mittelweg zwischen dem Antrag der Mehrheit (alle Sanktionserträge aus Art. 17 in den Klimafonds für Anpassungsmassnahmen) und der Minderheit Bourgeois zu Artikel 38h Absatz 3 (alle Sanktionserträge aus Art. 17 in den NAF) dar. Einerseits flössen dem NAF aus Sanktionen auch künftig deutlich mehr Mittel zu, als 2016 angedacht war. Andererseits können die sogenannten Anpassungsmassnahmen nach Artikel 40b verfassungskonform finanziert werden.
[VS]
Antrag Python [GZ]
Abs. 5[GZ]
Die Eidgenössische Finanzverwaltung legt die Mittel des Klimafonds unter Einhaltung der Klimaneutralität und des Übereinkommens von Paris ("sustainable finance") an. [PAGE 869]