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Studer Lilian · Nationalrat · 2020-06-11

Studer Lilian · Nationalrat · Aargau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-06-11

Wortprotokoll

Die Gründe für die vorliegende Teilrevision des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen sind die Corporate-Governance-Politik des Bundesrates, die Empfehlungen der Eidgenössischen Finanzkontrolle und notwendige rechtliche Grundlagen für verschiedene Tätigkeitsfelder des ETH-Bereichs sowie Präzisierungen.

In einer ersten Sitzung wurden unter anderem Vertretungen des ETH-Rates, der Ombudsstelle des ETH-Rates, der Eidgenössischen Finanzkontrolle, Verfasser des Corporate-Governance-Berichtes oder auch Swissuniversities zur Anhörung eingeladen. Aufgrund von Unklarheiten bei den Beschwerdemöglichkeiten und unterschiedlichen Haltungen der Institutionen zu einzelnen Artikeln des vorliegenden Gesetzentwurfs wurden auch Vertretungen der Institutionen sowie die Präsidentin der ETH-Beschwerdekommission zu einer zweiten Anhörungsrunde eingeladen.

Die gute Zusammenarbeit zwischen dem ETH-Rat und den Institutionen, aber auch die Bedenken, es könne durch zwei Artikel im Gesetzentwurf zu einem Autonomieverlust kommen, wurden bei dieser zweiten Anhörungsrunde noch einmal verdeutlicht. Bei der Beschwerdemöglichkeit wurden die Aufgabe und die Zusammenstellung der internen Beschwerdekommission sowie die Möglichkeiten der Institutionen bei Beschwerden gegen Entscheide des ETH-Rates erörtert. Dabei kam klar heraus, dass der umstrittene Artikel 37 Absatz 2bis nur eine Präzisierung oder eine Klärung und keinen Autonomieverlust bringen soll, um den Institutionen ihre Beschwerdemöglichkeiten zu verweigern. Dazu kommen wir dann in der Detailberatung. Wie Sie wissen, wurde dieser Artikel von der Mehrheit der Kommission wieder gestrichen.

Am 27. April 2020 fand die Eintretensdebatte statt. Das Eintreten war dabei nicht bestritten, trotz Wortmeldungen, in denen die Frage aufgeworfen wurde, ob aufgrund der wenigen Änderungen eine Teilrevision überhaupt gerechtfertigt sei. Die Detailberatung folgte am 25. Mai 2020, und die meisten Änderungen wurden als sinnvoll erachtet.

Bestätigt wurde die Möglichkeit einer Anstellung von Professoren und Professorinnen über die Altersgrenze hinaus, dies in begründeten Fällen. Es wurde erläutert, dass diese Weiterbeschäftigung sehr restriktiv und nur in besonderen Fällen angewendet wird und die Anzahl der betroffenen Stellen sich in einem kleinen Bereich bewegt. Auch die flexiblere Regelung der befristeten Arbeitsverhältnisse der Assistenzprofessorinnen und -professoren wurde nach einer Diskussion unterstützt. Die Einschränkungen des Stimmrechts und der Ausstand der Institutionen an den ETH-Ratssitzungen wurden schon von den Institutionen als sinnvoll erachtet, von der Kommission dann ebenfalls.

Mehrere Anträge wurden im Verlauf der Detailberatung gestellt. Drei Anträge fanden eine Mehrheit und werden auch heute nicht bestritten. Dazu wenige Erläuterungen:

Beim Antrag betreffend Artikel 17b Absatz 3 geht es um den Fall längerer Abwesenheiten, vor allem infolge von Mutterschaft, Militärdienst oder schwerer gesundheitlicher Probleme. In diesen Fällen sollte es eine Möglichkeit geben, die Höchstfristen zu verlängern. Dieser Antrag wurde seitens des ETH-Rates wie auch des Bundes begrüsst. Grundsätzlich wird dieser Antrag schon so gelebt. Zudem wird eine entsprechende Regelung vom Bundespersonalgesetz bereits vorgegeben, aber nicht so explizit. Der Antrag Locher Benguerel wurde in der Kommission mit 19 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen angenommen.

Der Antrag Eymann betreffend Artikel 25 Absatz 4 wurde mit 25 Stimmen, also einstimmig, von der Kommission angenommen. Die im Entwurf des Bundesrates umschriebenen Aufsichtskompetenzen sollen mit diesem Antrag dem ETH-Rat zwar gegeben werden, doch die Bedenken seitens der Institutionen, dass der ETH-Rat sie nicht genügend involvieren werde oder über ihre Köpfe hinweg entscheide, sollten dabei ernst genommen werden. In den Anhörungen erhielten wir, wie schon in der Eintretensdebatte erwähnt wurde, den Eindruck, dass die Zusammenarbeit zwischen dem ETH-Rat und den Institutionen auch wirklich sehr gut funktioniert, doch Gesetzgebung macht man auch zur Klärung oder auch für mögliche, aber hoffentlich nicht eintretende schwierige Zeiten. Ein mögliches Konfliktpotenzial kann mit den Anhörungen entschärft werden; selbstverständlich sind da die Schulleitungen der ETH und die Direktoren der Institutionen gemeint, die zu Anhörungen eingeladen werden.

Ein Antrag zu Artikel 36i Absatz 4 wurde in der Kommission mit 13 zu 12 Stimmen angenommen. Aufzeichnungen per Videokamera können somit nicht in anonymisierter Form für Zwecke der Schulung oder Unfallverhütung weiterverwendet werden; diese Möglichkeit wäre für Schulungszwecke ohne Erkennung von Personen gedacht gewesen.

Die weiteren Erläuterungen zu den Detailanträgen werden in der Detailberatung getätigt. Wie gesagt, die Kommission ist einstimmig auf die Teilrevision eingetreten.