preparatory:AB 263484
Locher Benguerel Sandra · Nationalrat · Graubünden · Sozialdemokratische Fraktion · 2020-06-11
Wortprotokoll
Der allgemeine Verweis auf die Bestimmungen des Bundespersonalgesetzes (BPG) in Artikel 17 Absatz 1 stellt eine Verbesserung für die Arbeitnehmenden dar. Gleichzeitig wird aber in Artikel 17 Absatz 3 die Verbesserung bereits wieder abgeschwächt, indem der ETH-Rat ermächtigt wird, zur Regelung befristeter Arbeitsverhältnisse im Zusammenhang mit der Ausbildung oder mit drittmittelfinanzierten Forschungsprojekten abweichend von Artikel 15 Absatz 1 BPG Kriterien für Pauschalentschädigungen festzulegen. Es ist daher widersprüchlich, von Artikel 15 Absatz 1 BPG abzuweichen und Pauschalgehälter zu definieren.
Der Bundesrat begründet diese Änderung damit, dass die Kriterien des BPG für die Bestimmung des Gehalts und dessen Entwicklung dieser besonderen Personalkategorien ungeeignet wären. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb nicht sämtliche Angestellten der ETH nach Funktion, Erfahrung und Leistung entlohnt werden sollen, zumal die Löhne der Doktorierenden bereits heute nicht attraktiv sind. Klar abgelehnt werden muss auch die Möglichkeit, administratives und technisches Personal, welches in drittmittelfinanzierten Forschungsprojekten mitarbeitet, mit einem Pauschallohn zu entschädigen. Dieses Personal soll mit einem unbefristeten Vertrag angestellt werden und von einer Lohnentwicklung gemäss BPG profitieren können.
Die Minderheit II (Locher Benguerel) ist der Überzeugung, dass diese beantragte Änderung in Bezug auf die Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen bestimmter Personalkategorien zu viele Freiheiten lässt. Um die Gleichbehandlung mit anderen Personalkategorien aufrechtzuerhalten, müssen daher die Bestimmungen von Artikel 15 Absatz 1 BPG anwendbar bleiben.
Deshalb beantragt Ihnen die Minderheit II, Absatz 3 von Artikel 17 aufzuheben.