Thurnherr Walter · 2020-06-18
Thurnherr Walter · Aargau · 2020-06-18
Wortprotokoll
Im Namen des Bundesrates bitte ich Sie, an Ihrem Nichteintretensentscheid festzuhalten. Ich habe die Gründe für das Nichteintreten in diesem Rat bereits ausführlich erörtert. Im Wesentlichen sind es drei:
1.[NB]Der Bundesrat hält das Verordnungsveto nicht für nötig, da das Parlament bereits heute die Möglichkeit hat, einzugreifen, falls die Verordnung aus seiner Sicht nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Mit einer Motion können Sie, wie Sie wissen, vom Bundesrat auch Massnahmen in seinem Verantwortungsbereich verlangen, dazu gehört eben auch die Änderung einer Verordnung in irgendeinem spezifischen Punkt. Im Gegensatz zum Verordnungsveto hat die eine den Vorteil, dass man bei einer allfälligen Annahme auch weiss, was genau zu ändern ist.
Ihre Staatspolitische Kommission, es wurde erwähnt, hat kürzlich eine parlamentarische Initiative eingereicht, welche die Einführung einer schnellen Kommissionsmotion für die Änderung von Verordnungsentwürfen und Verordnungen im ersten Jahr nach ihrem Inkrafttreten vorsieht. Im Fall der Annahme soll der Bundesrat eine solche Motion innerhalb von sechs Monaten umsetzen. Andernfalls müsste er dem Parlament Bericht erstatten.
Dazu nur so viel: Wenn Sie zum Schluss kommen, dass bei der Verordnungsgebung des Bundesrates Korrekturbedarf durch das Parlament besteht, so erscheint es aus meiner Sicht sehr sinnvoll, zuerst Mittel zu prüfen, die gezielt bei problematischen Verordnungen greifen könnten und nicht ein Instrument einzuführen, das alle Verordnungen betrifft, also auch die grosse Mehrzahl der unproblematischen Verordnungen. Festhalten möchte ich an dieser Stelle auch, dass das Verordnungsveto nicht als Mitwirkungsinstrument des Parlamentes bei Notverordnungen des Bundesrates gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung oder auf Artikel 7 des Epidemiengesetzes taugt. Ich habe das in den letzten Wochen gelesen. Das Verfahren des Verordnungsvetos ist aufgrund der Fristen nicht dafür geeignet, die Mitwirkung des Parlamentes bei Notverordnungen des Bundesrates sicherzustellen. Nach dem Entwurf des Nationalrates sind nach Artikel 22a Absatz 3 Buchstabe a denn auch Verordnungen gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung und nach Buchstabe c Verordnungen gestützt auf Artikel 7 des Epidemiengesetzes vom Verordnungsveto ausgenommen. Die Ausnahmen wurden vom Nationalrat in die Vorlage aufgenommen, da in beiden Fällen die nötigen Massnahmen ohne Verzug rechtlich verankert werden und in Kraft treten müssen.
2.[NB]Der Bundesrat ist nach wie vor überzeugt, dass der vorgesehene Verfahrensablauf zu Verzögerungen in der Verordnungsgebung und zuweilen auch im Gesetzesvollzug führen wird. Wenn Sie sicher sein wollten, dass eine Verordnung oder ein Gesetz und eine Verordnung - meistens werden sie ja zusammen in Kraft treten - am 1. Januar eines Jahres in Kraft treten soll, dann müssten wir die Verordnung bereits vor der Sommerpause im Bundesrat verabschieden, weil wir nicht sicher sein könnten, ob ein Veto dagegen ergriffen wird; das wäre gar nicht immer möglich. Sind die Verordnungen im Zuge von neuen Gesetzen oder Gesetzesrevisionen zu erlassen oder zu ändern, so führt das Verordnungsveto zu Verzögerungen beim Inkrafttreten der Gesetzesbestimmungen. Mit Ausnahme jener Verordnungen, die explizit ausgenommen werden, betrifft das Veto alle Verordnungen des Bundesrates und der Departemente, also die grosse Mehrzahl der Verordnungen. Führen Sie das Verordnungsveto ein, nehmen Sie also in Kauf, dass es auch bei den meisten unproblematischen Verordnungen zu erheblichen Verzögerungen kommt. In Beratungen Ihres Rates gab es mehrere Stimmen, die das Verordnungsveto auch deswegen als untauglich bewertet haben. [PAGE 591]
Wie die Kantone in der Vernehmlassung ausgeführt haben, bereiten diese heute die Umsetzung der Gesetze auf kantonaler Eben parallel zur Ausarbeitung der Bundesratsverordnungen vor. Solche Vorarbeiten wären aus Sicht der Kantone nicht mehr sinnvoll, wenn sie nicht sicher sein könnten, dass die Verordnungen des Bundes auch tatsächlich in Kraft treten würden.
3.[NB]Der Bundesrat ist schliesslich der Auffassung, dass für die Einführung des Verordnungsvetos eine verfassungsmässige Grundlage fehlt. Weiter stellt sich die Frage, ob das Verordnungsveto in der Praxis zur Kontrolle der Rechtmässigkeit eingesetzt würde oder nicht doch eher zur politischen Überprüfung der Umsetzung des Willens des Gesetzgebers durch den Bundesrat. Wer sich schon gegen das Gesetz ausgesprochen hat, wird eher bereit sein, das Veto gegen die Verordnung zu erheben - selbst wenn die Rechtmässigkeit gar nicht infrage gestellt wird. Wenn es aber eine rein politische Prüfung ist, stellen sich wiederum Fragen im Zusammenhang mit der in der Verfassung verankerten Gewaltenteilung.
Kurz: Der Bundesrat vertritt nach wie vor die Auffassung, dass man auf diese Revision verzichten bzw. nicht auf die Vorlage eintreten sollte.