Seiler Graf Priska · Nationalrat · 2020-06-18
Seiler Graf Priska · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2020-06-18
Wortprotokoll
Zuerst möchte ich nochmals in Erinnerung rufen, dass wir uns hier ja weiterhin im präventiven Bereich befinden, also im Vorfeld einer mutmasslichen Straftat; de facto wurde aber noch keine Tat begangen, es wurde nicht mal eine geplant.
Bei Artikel 23o geht es nun um die Eingrenzung auf eine Liegenschaft - volkssprachlich Hausarrest genannt - als mögliche Massnahme. Ich frage mich ernsthaft, ob eine solche Massnahme wirklich verhältnismässig ist und die präventive Wirkung und den präventiven Gedanken tatsächlich stützt.
Es gibt verschiedene Gutachten - wir haben es schon gehört -, die darlegen, dass die Eingrenzung auf eine Liegenschaft[NB]einen Freiheitsentzug darstellt. Das hat auch Professor Donatsch von der Uni Zürich bei den Anhörungen in den Kommissionen deutlich dargelegt. Es geht hier eben nicht nur um eine Bewegungsbeschränkung, wie beispielsweise bei einem Rayonverbot oder einer Meldepflicht, wie wir das vom Hooligan-Konkordat her kennen, sondern es geht um eine Beschränkung auf einen sehr kleinen Raum über einen langen Zeitraum, vielleicht über mehrere Monate hinweg, notabene ohne Eröffnung eines Strafverfahrens oder Gerichtsurteil.
Laut Gutachten von Professor Donatsch, das hier auch schon zitiert wurde, braucht es für den sicherheitspolizeilichen Gewahrsam konkrete Umstände, die mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auf die unmittelbar bevorstehende Begehung erheblicher Delikte schliessen lassen. Der Freiheitsentzug nur zur allgemeinen Gefahrenabwehr ist demnach mit den Vorgaben der EMRK nicht zu vereinbaren. Die Eingrenzung auf eine Liegenschaft ist also einem Freiheitsentzug gleichzusetzen und ist zur allgemeinen Gefahrenabwehr nicht zulässig. Damit ist der Hausarrest, wie er hier in dieser Form in diesem Gesetz steht, meiner Meinung nach eindeutig nicht EMRK-konform. Das verstehen ja auch viele Kolleginnen und Kollegen so, auch wenn die Frau Bundesrätin es anders interpretiert.
Diese Massnahme ist zudem auch nicht verhältnismässig, sie schiesst über das Ziel hinaus. In Bezug auf junge Erwachsene kann diese Massnahme sogar kontraproduktiv oder sogar radikalisierend wirken - genau das, was wir nicht wollen. Soziale Isolation und berufliche Desintegration können gemäss Fachliteratur auch zur Radikalisierung führen. Man würde also genau das Gegenteil des Gewollten erreichen. Und man bedenke, dass diese Massnahme gemäss dieser Vorlage schon für Personen ab 15 Jahren vorgesehen ist. Ich bitte Sie darum wirklich, von dieser Massnahme abzusehen, weil sie auch im präventiven Bereich nichts bringt.
Selbstredend ist auch klar, dass die SP die Einführung einer Präventivhaft, so wie sie die SiK-N schaffen will, vehement und strikt ablehnt. Diese Präventivhaft, euphemistisch als "gesicherte Unterbringung von Gefährdern" bezeichnet, wollten ursprünglich auch die Kantone. Sie haben aber dann davon abgesehen, weil ein Rechtsgutachten klar zum Schluss kam, dass eine Präventivhaft nicht EMRK-konform ist. Sie ist eines liberalen Rechtsstaates schlicht unwürdig, es darf keine Haft ohne Gerichtsentscheid erfolgen.
Die SP-Fraktion wird den Minderheitsantrag Flach bei Artikel 23obis unterstützen.