Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2020-06-19
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2020-06-19
Wortprotokoll
Ich versuche angesichts der doch zahlreichen Minderheiten, mich so kurz wie möglich zu halten. Der Bundesrat unterstützt überall die Mehrheit gemäss Entwurf des Bundesrates.
Zum neuen Artikel 23f Absatz 1 Buchstabe d: Hier möchte die Minderheit Roth Franziska, dass die Anhaltspunkte für eine Gefährdung in einem Amtsbericht klar genannt werden müssen. Ich möchte darauf hinweisen, dass jede PMT-Massnahme einen ausführlich begründeten Antrag voraussetzt - das ist in Artikel 23i so festgehalten -, der entweder vom Kanton oder vom Nachrichtendienst des Bundes kommt. Daraus muss sich klar ergeben, warum von einer Person eine [PAGE 1126] Gefahr ausgeht. Das gleicht einem Amtsbericht. Dem Fedpol sind auch sämtliche Unterlagen zu übermitteln, auf welche sich der Antrag stützt. Ausserdem ist jede Verfügung einer PMT-Massnahme eingehend zu begründen. Das alles kommt in die Verfahrensakten; Herr Nationalrat Rechsteiner hat das soeben erwähnt. Ebenfalls in die Verfahrensakten kommen Amtsberichte, welche allenfalls von anderen Sicherheitsbehörden eingeholt werden.
Wenn das Bundesverwaltungsgericht eine PMT-Massnahme prüft, wird es das ganze Dossier einverlangen, und dieses wird ihm selbstverständlich auch zur Verfügung gestellt. Für die Genehmigung des Hausarrests sind dem Zwangsmassnahmengericht ohnehin sämtliche Akten zu übermitteln. Es besteht hier also keine Notwendigkeit, weitergehende Regulierungen vorzunehmen.
Zu Artikel 23e Absatz 1: Hier verlangt die Minderheit Roth Franziska, den Begriff des terroristischen Gefährders anders als im Entwurf zu umschreiben. Diese Ergänzung bringt aber keinen Mehrwert. Bei der Frage, wer als terroristischer Gefährder gilt, muss immer auch Absatz 2 mitgelesen werden: Dort wird klar umschrieben, was eine terroristische Aktivität ist. Es muss sich um Bestrebungen zur Beeinflussung oder Veränderung der staatlichen Ordnung handeln, und damit geht es immer um eine Gefährdung der inneren Sicherheit. In Absatz 1 muss deshalb nicht speziell erwähnt werden, dass eine schwere Gefährdung der inneren Sicherheit vorliegen muss.
Ich möchte auch darauf hinweisen, dass wir die terroristische Aktivität genau gleich wie in Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a des Nachrichtendienstgesetzes umschreiben. Dieses verwendet übrigens auch den Begriff "terroristische Aktivität" und nicht den Begriff "terroristische Handlung".
Zu Artikel 23f Absatz 5: Hier verlangt eine Minderheit, dass sämtliche PMT-Massnahmen gerichtlich genehmigt werden müssen, bevor sie in Kraft treten. Ich möchte hier auf etwas hinweisen. Frau Schlatter hat von Strafen gesprochen. Es handelt sich aber nicht um Strafen, es geht um präventiv-polizeiliche Massnahmen. Ich möchte auch hier nochmals korrigierend sagen: Der Entwurf sieht beim Hausarrest vorgängig eine gerichtliche Genehmigung vor. Bei einer solch einschneidenden Massnahme ist das sachlich angezeigt.
Die anderen Massnahmen können vom Fedpol zwar selbstständig angeordnet werden. Das bedeutet aber nicht, dass eine faire Beurteilung durch die Justiz ausgeschlossen wäre. Jeder einzelne Entscheid des Fedpol als Verwaltungsbehörde ist beschwerdefähig und kann ans Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden. Das sieht Artikel 24g des Entwurfes ausdrücklich vor. Der Betroffene muss dann aber - das ist der Unterschied - selbstständig um Rechtsschutz ersuchen.
Die PMT-Massnahme darf nicht einfach vollstreckt werden. Bis das Gericht über die Beschwerde entschieden hat, kann es ja unter Umständen eine Weile dauern. Das Gericht kann in einem Zwischenentscheid bestimmen, dass die PMT-Massnahme vorläufig nicht in Kraft treten darf. Verwaltungsrechtlich gesprochen: Es kann einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilen. Es kann dies auf Antrag des Betroffenen tun oder von Amtes wegen. Das wird in Artikel 24g Absatz 3 ausdrücklich so vorgesehen.
Der Verzicht auf einen richterlichen Genehmigungsvorbehalt stellt - und das scheint mir wichtig - keine Besonderheit von PMT-Massnahmen dar; dies ist auch bei anderen präventiv-polizeilichen Massnahmen des Bundes und der Kantone der Fall. Beispiele dafür sind Einreiseverbote oder Ausweisungen durch das Fedpol (Artikel 67 Absatz 4 und Artikel 68 AIG), Ausreisebeschränkungen gegenüber Hooligans (Artikel 24c BWIS), Rayonverbote (gestützt auf Artikel 74 AIG), sowie Rayonverbote und Auflagen (Artikel 4 und 6 des Hooligan-Konkordats).
Nun zu Artikel 23f Absatz 6: Hier verlangt eine Minderheit Fivaz Fabien eine allgemeine Ausnahmebestimmung analog derjenigen beim Hausarrest. Mit Artikel 23j Absatz 3 des Entwurfes ist jedoch schon heute sichergestellt, dass Ausnahmen gewährt werden können. Gemäss dieser Bestimmung kann das Fedpol im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton oder der betroffenen Gemeinde eine Massnahme sistieren, wenn wichtige Gründe vorliegen. Diese Bestimmung ist allgemein anwendbar, also auf sämtliche PMT-Massnahmen. Es kann gemäss Artikel 23f Absatz 4 auch jederzeit ein Gesuch um Aufhebung der Massnahme gestellt werden. Davon ist auch eine bloss vorläufige oder zeitlich beschränkte Aufhebung erfasst.
Dann verlangt die Minderheit Fridez bei Artikel 23g Absatz 1 die Streichung der Verlängerungsmöglichkeit der PMT-Massnahmen; ausgenommen ist der Hausarrest. Eine Massnahme könnte dann maximal für sechs Monate angeordnet werden. Eine Maximaldauer von sechs Monaten scheint uns aber zu kurz zu sein, wenn von einer Person eine Gefährdung ausgeht. Es geht ja hier regelmässig um bereits stark radikalisierte Personen. Ohne Verlängerungsmöglichkeit müsste man immer auf Absatz 2 ausweichen. Absatz 2 gibt die Möglichkeit, die gleiche Massnahme ausnahmsweise erneut anzuordnen.
Bei Artikel 24g Absatz 1 möchte die Minderheit Roth Franziska einen automatischen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand verankern. Es braucht hier aus Sicht des Bundesrates aber keine Sonderregelung. Wie in anderen verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten kommt in einem Beschwerdeverfahren das Verwaltungsverfahrensgesetz zur Anwendung. Artikel 65 dieses Gesetzes bestimmt ausdrücklich, dass eine mittellose Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat. Davon erfasst ist auch, soweit dies für die Wahrung der Rechte erforderlich ist, der Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Die Minderheit möchte zudem, dass in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich auf die unentgeltliche Rechtspflege hingewiesen wird. Das Verwaltungsverfahrensgesetz enthält keine derartige Vorschrift. Auch hier scheint eine Sonderregelung für das PMT nicht sinnvoll.
Zu Artikel 24g: Hier möchte die Minderheit Roth Franziska Absatz 3 so umformulieren, dass Beschwerden gegen PMT-Massnahmen von Gesetzes wegen eine aufschiebende Wirkung zukommt. Das würde bedeuten, dass eine vom Fedpol verfügte Massnahme grundsätzlich keine Wirkung entfalten kann, wenn eine Beschwerde eingeleitet wird. Anders ist dies nur, wenn das Gericht einen Antrag des Fedpol auf Entzug der aufschiebenden Wirkung gutheisst. Der Entwurf sieht ganz bewusst einen umgekehrten Mechanismus vor, nämlich dass eine Beschwerde grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat. Die aufschiebende Wirkung kann aber vom Gericht erteilt werden. Wenn das Gericht die Massnahme als kritisch beurteilt, wird es einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilen. Gerade im Bereich der Gefahrenabwehr ist es wichtig, dass die Sicherheitsbehörden schnell eingreifen können. Eine solche Dringlichkeit besteht insbesondere bei PMT-Massnahmen, auch aufgrund des Regelungsgehalts, es geht ja um terroristische Gefährdungen.
Dass Beschwerden die aufschiebende Wirkung erst durch das Gericht gewährt werden kann, ist keine Besonderheit des PMT, das kennen wir auch bei den Rayonverboten, gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz; dort wird von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung erteilt.
Ich bitte Sie, durchgehend der Kommissionsmehrheit zu folgen.