Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2020-06-19
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2020-06-19
Wortprotokoll
Wir haben noch Pendenzen von gestern, und zwar die Minderheiten I und II (Porchet) zu Artikel 23k Absatz 3 und die Minderheiten I (Marti Min Li) und II (Porchet) zu Artikel 24f E-BWIS. Ich kann es hier vorwegnehmen: Ich möchte Sie bitten, dem Entwurf des Bundesrates, dem Ständerat sowie der Kommissionsmehrheit zu folgen und die Minderheitsanträge abzulehnen.
Der erste Streichungsantrag zu Artikel 23k Absatz 3 hängt mit der Erhöhung der Altersgrenze in Artikel 24f des Entwurfes zusammen, wie sie von der Minderheit II (Porchet) beantragt wurde. Eine solche Erhöhung der Altersgrenze scheint uns jedoch nicht sachgerecht.
Der Entwurf sieht in Artikel 24f vor, dass präventiv-polizeiliche Massnahmen auch gegenüber Minderjährigen verfügt werden können. Der häufigste Fall, da muss man sich nichts vormachen, wird ja eine Gesprächsteilnahmepflicht, eine Meldeauflage oder ein Kontaktverbot für radikalisierte Personen sein, wobei die Personen das 12. Altersjahr vollendet haben müssen. Diese Altersgrenze gilt bereits heute bei Ausreisebeschränkungen für Hooligans oder bei Rayonverboten für Hooligans. Eine Ausnahme besteht - das wurde ausgiebig diskutiert - bei der Eingrenzung auf eine Liegenschaft, d. h., hier beträgt das Mindestalter 15 Jahre.
Die Minderheit I (Marti Min Li) wollte die Altersgrenzen für die allgemeinen Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus auf 14 Jahre und für Hausarrest auf 18 Jahre hinaufsetzen; die Minderheit II (Porchet) wollte die Altersgrenzen für alle PMT-Massnahmen auf 18 Jahre hinaufsetzen.
Ich glaube, wir haben ausgiebig darüber diskutiert, dass wir es aufgrund der Erfahrungen im In- und Ausland für angezeigt erachten, beim Entwurf des Bundesrates zu bleiben. Auch Minderjährige können radikalisiert sein. Wenn man die Berichterstattung in den Medien liest, könnte man meinen, das vorliegende Gesetz richte sich vorwiegend an Kinder und Jugendliche; Kinder und Jugendliche werden aber ohnehin die Ausnahme sein. Doch beim Hausarrest richtet sich der Entwurf eben auch an Kinder und Jugendliche ab 12 respektive ab 15 Jahren.
Ich möchte noch einmal daran erinnern, dass Kinder bereits ab dem 10. Lebensjahr strafmündig sind. Es bestehen auch keine Vorschriften in der Kinderrechtskonvention, die es verbieten würden, PMT-Massnahmen gegenüber Minderjährigen anzuordnen. Das gilt auch für den Hausarrest. Es versteht sich aber von selbst, dass bei Minderjährigen zusätzlich das Kindeswohl in die umfassende Interessenabwägung einbezogen werden muss, bevor eine Massnahme angeordnet werden darf. Ohnehin müssen erzieherische oder Kindesschutzmassnahmen grundsätzlich Vorrang vor polizeilichen Massnahmen haben. Das ist in Artikel 23f Absatz 1 Buchstabe a des Entwurfes auch so verankert. Selbst wenn eine PMT-Massnahme verfügt wird, soll diese mit erzieherischen und therapeutischen Massnahmen begleitet werden. Auch das sieht der Entwurf in Artikel 23f Absatz 2 vor. Damit wird ausreichend sichergestellt, dass das Wohl der Kinder und Jugendlichen immer mitberücksichtigt wird, selbst wenn von ihnen auch eine gewisse Bedrohung ausgehen kann.
Ich bitte Sie deshalb, der Kommissionsmehrheit zu folgen.