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Jositsch Daniel · Ständerat · 2020-09-08

Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2020-09-08

Wortprotokoll

Die beiden Geschäfte, die wir heute als Erstes behandeln, bilden das Paket zur Terrorismusbekämpfung. Das erste Geschäft, das wir jetzt behandeln, betrifft das Übereinkommen des Europarates zur Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität und insbesondere dessen Umsetzung in das nationale Recht. Dies erfolgt insbesondere über das Strafrecht, deckt also gewissermassen den repressiven Teil ab, währenddem die nächste Vorlage den polizeilichen, also mehr den präventiven Teil abdeckt. Obwohl es sich also hier beim ersten Geschäft um das Strafrecht, also den repressiven Teil, handelt, soll dieser natürlich auch präventive Effekte haben respektive präventiv zur Bekämpfung von Terrorismus wirken.

Wir sind jetzt im zweiten Durchgang, also in der Differenzbereinigung. Wo stehen wir hier? Nach dem ersten Durchgang sind die meisten Punkte unbestritten. Wir haben im Wesentlichen noch zwei Differenzen. Die eine betrifft den Tatbestand der organisierten Kriminalität in Artikel 260ter. Dann gibt es eine Differenz beim Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen, wo es auch in der Kommission noch Diskussionen gegeben hat.

Die erste Minderheit betrifft Artikel 260ter Absatz 1 Litera[NB]c, den Tatbestand der organisierten Kriminalität. Der Tatbestand ist nicht neu, er bestand schon. Er wird aber ausgebaut. Das ist nach dem ersten Durchgang auch unbestritten. Auf der einen Seite wird das Instrumentarium zur Bekämpfung organisierter Kriminalität etwas verschärft. Der Tatbestand wird präzisiert und auch der aktuellen Rechtsprechung angepasst. Da gibt es an und für sich keine Differenzen mehr.

Auch ein weiterer Punkt, nämlich die explizite Erwähnung terroristischer Organisationen als Teil der kriminellen Organisationen, ist unbestritten, wie auch die teilweise Erhöhung des Strafrahmens.

Eine Frage, die materiell eigentlich unbestritten ist, da es mehr um eine technische Frage geht, ist die Differenz, die jetzt noch in Absatz 1 Litera c vorliegt. Der Nationalrat war der Ansicht, es sei zweckmässig, die Dienstleistungen, die Tätigkeit humanitärer Organisationen explizit von der Strafbarkeit auszunehmen. Dem Nationalrat ging es also darum, klar festzuhalten, dass humanitäre Dienstleistungen humanitärer Organisationen, die diese auch in Konfliktgebieten ausüben, nicht als Unterstützung krimineller Organisationen zu verstehen sind. Das ist eine Selbstverständlichkeit. Ihre Kommission ist zusammen mit dem Bundesrat der Ansicht, es sei nicht notwendig, das explizit festzuhalten, denn aus dem Tatbestand ergebe sich klar, dass die Unterstützung einer kriminellen Organisation nur dann erfolgt, wenn sie in ihrer Tätigkeit, sprich in ihrer kriminellen Tätigkeit, unterstützt wird. Eine humanitäre Unterstützung fällt nicht darunter. Es hat auch bisher in der Anwendung des Tatbestandes diesbezüglich keine Probleme gegeben.

Jetzt könnte man natürlich sagen: "Nützt es nichts, so schadet es nichts", und man könne das ja explizit festhalten. Da ist allerdings die Mehrheit mit dem Bundesrat der Meinung, dass unter Umständen wieder die Gefahr einer Lücke entstehen könnte, wenn wir das explizit so festschreiben, also quasi eine pauschale Ausnahme humanitärer Organisationen von der Strafbarkeit vorsehen. Es wäre dann auch möglich, dass kriminelle Organisationen sich unter dem Deckmantel humanitärer Aktivitäten verstecken. Deshalb sind wir der Meinung: Das Ziel, humanitäre Organisationen, insbesondere das Rote Kreuz, von der Strafbarkeit auszunehmen, ist das Gleiche. Der Weg über einen Verzicht auf eine explizite Erwähnung humanitärer Organisationen in Absatz 1 Litera c erscheint uns aber zweckmässiger.

Wie ist die Abstimmung in der Kommission gelaufen? Es gab zwei Varianten, die nationalrätliche Variante und die Variante von Herrn Juillard, der gewissermassen eine eigene Umformulierung vorgenommen hat. Er hat den Gedanken des [PAGE 670] Nationalrates aufgenommen, ihn aber neu formuliert. Die beiden Konzepte wurden gegeneinander ausgemehrt, wobei die Variante des Nationalrates mit 9 zu 3 Stimmen obsiegte. Die Mehrheit hat dann allerdings ihrer bisherigen Variante, also dem Verzicht auf Absatz 1 Litera c, gegenüber dem nationalrätlichen Konzept den Vorzug gegeben. Der Entscheid fiel mit 8 zu 4 Stimmen bei 0 Enthaltungen. Heute stehen sich die Minderheit Juillard und die Mehrheit gegenüber. In der Kommission standen diese Varianten gar nicht gegeneinander zur Abstimmung. Das ist die eine Differenz, die noch bleibt.

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