Jositsch Daniel · Ständerat · 2020-09-08
Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2020-09-08
Wortprotokoll
Es wirkt natürlich sympathisch, mehr direkte Demokratie zu verlangen, und es ist verlockend, hier einfach die Kodifizierung einer Praxis zu sehen, also dass wir einfach das, was bisher mit drei Ausnahmefällen in den letzten über hundert Jahren an zusätzlichen obligatorischen Referenden passiert ist, nun ins Gesetz aufnehmen. Das scheint verlockend zu sein und sympathisch zu wirken.
Es ist natürlich schwierig, sich gegen mehr direkte Demokratie einzusetzen. Aber wir müssen uns zunächst die grundsätzliche Frage stellen: Sind mehr obligatorische Referenden einfach mehr Demokratie? Ich glaube nicht. Wir sehen gerade jetzt im aktuellen Abstimmungskampf, wo es um zahlreiche Vorlagen geht und auch die Gefahr besteht, dass die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger überfordert werden, einfach ob der Quantität der Vorlagen, dass man mit der direkten Demokratie auch mit einer gewissen Sorgfalt umgehen muss. Es ist ja nicht so, dass etwas dem demokratischen Prozess oder gar dem direkt-demokratischen Prozess entzogen wird, wenn es nicht dem obligatorischen Referendum untersteht. Es geht ja einfach um die Unterscheidung zwischen einem obligatorischen und einem fakultativen Referendum. Also müssen Sie mit der Sammlung von 50[NB]000 Unterschriften manifestieren, dass ein Bedürfnis nach einer Volksabstimmung besteht.
Jetzt könnte man sagen, Herr Ständerat Caroni hat es ausgeführt: Ja gut, es gibt dieses Referendum sui generis. Das tönt sehr akademisch. Was ist das? Das ist ein obligatorisches Referendum, das man in gewissen Ausnahmefällen durchgeführt hat, in welchen man gesagt hat, man möchte, obwohl von der Verfassung her nicht vorgeschrieben, der Bevölkerung obligatorisch eine Vorlage vorlegen, eine zusätzliche Abstimmung haben. Im austarierten Regelwerk der Bundesverfassung sind das Fälle, die so nicht vorgesehen waren. Man kann sich jetzt natürlich überlegen, und das ist Herrn Caroni durchaus anzurechnen, ob man das nicht ins Gesetz aufnehmen kann.
Die Frage ist zunächst: Ist das notwendig? Er hat es selber ausgeführt: Es gab drei Fälle, wo das tatsächlich zur Diskussion gestanden ist. Diese Fälle haben keine Diskussionen ausgelöst. Es ist ja auch niemand dagegen, wenn man dann im konkreten Fall sagt: Das ist jetzt vielleicht nicht explizit in der Verfassung vorgesehen, aber wir interpretieren das so, dass wir jetzt trotzdem eine Abstimmung machen. Wenn ich richtig informiert bin, sind das im Wesentlichen der Beitritt zum Völkerbund 1920, das Freihandelsabkommen von 1972 mit der damaligen EWG und die EWR-Abstimmung von 1992. Das sind die drei Fälle. Kein Mensch hat darüber diskutiert, ob man das dem obligatorischen Referendum unterwerfen soll oder nicht.
Wenn Sie eine Regel ins Gesetz schreiben wollen, dann müssen Sie eine Regel festlegen. Das heisst, jetzt haben Sie eine Ausnahme, die neu zur Regel werden soll. Was ist die Regel? Das obligatorische Staatsvertragsreferendum soll immer dann zur Anwendung kommen, wenn es um den Bestand der Grundrechte geht. Was bedeutet "um den Bestand der Grundrechte"? Ich frage Sie das als Jurist, denn Juristen werden diesen Wortlaut auslegen. Umgekehrt könnte man fragen, welcher völkerrechtliche Vertrag im Zusammenhang mit Grundrechten nicht mit deren Bestand zu tun hat. Sie geraten also faktisch plötzlich in die Situation, dass jeder Vertrag, der Grundrechte neu regelt oder neue Grundrechte betrifft, dem obligatorischen Staatsvertragsreferendum unterliegt. Das obligatorische Staatsvertragsreferendum verlangt die Mehrheit der Kantone bzw. das doppelte Mehr. Wir setzen damit schlicht und ergreifend höhere Hürden. Es geht also nicht darum, drei Fälle der letzten hundert Jahre ins Gesetz aufzunehmen, sondern es geht darum, höhere Hürden für völkerrechtliche Verträge zu setzen. Damit liegt eine massive Änderung vor.
Das ist der Grund, weshalb wir hier aus meiner Sicht vorsichtig sein sollten. Denn Sie greifen hier in ein austariertes Konzept im Rahmen der Bundesverfassung ein, und das sollte nicht einseitig passieren. Es handelt sich hier um eine abstrakte Norm, die interpretationsbedürftig ist. In diesem Raum müssen wir dann also bei jedem völkerrechtlichen Vertrag, bei dem es um Grundrechte geht, darüber diskutieren, ob diese Bestimmung nun dem obligatorischen Referendum unterliegt oder nicht. Es wird keine technische Diskussion sein, bei der es um die Interpretation der Verfassung geht, sondern es wird eine politisch gefärbte Diskussion sein, in der das Parlament darüber streitet, was nun dem obligatorischen Referendum untersteht. In den Augen der Gegner müsste eine Vorlage immer dem obligatorischen Referendum unterstellt werden. Die Befürworter sehen das tendenziell anders. Deshalb glaube ich, dass Sie mit dieser Vorlage hier nicht unbedingt die direkte Demokratie stärken, sondern eben mehr Unsicherheit und mehr Interpretationsspielraum hineinbringen.
Es ist auch eine Realität, die wir immer wieder sehen, dass sich viele von Ihnen immer wieder gegen den Regulierungswahn und für Deregulierung aussprechen. Sie sagen, wir müssten doch auch noch einen gewissen Handlungsspielraum haben. Das gilt auch für die Bundesverfassung. Die Ausnahme ist eben nur die Ausnahme, wenn sie die Ausnahme ist. Wenn sie die Regel ist, ist sie nicht mehr die Ausnahme. Wenn Sie das, was Herr Ständerat Caroni möchte, in die Verfassung schreiben, ist es eben keine Ausnahme mehr. Ich kann Ihnen das an einem ganz einfachen Beispiel darlegen.
Es ist auch ein juristisches Prinzip, etwas nicht zu regeln, damit es eben nicht geregelt ist. Wenn Sie beispielsweise Ihren Kindern sagen: "Um zwölf Uhr müsst ihr zuhause sein", und sie kommen um viertel nach zwölf nachhause, dann schauen Sie auf die andere Seite und haben es nicht gesehen und sagen: "Das ist jetzt halt eine Ausnahme." Aber wenn Sie die Ausnahme kodifizieren, dann sagen Sie: "Von jetzt an müsst ihr nicht um 12 Uhr, sondern um 12.15 Uhr nachhause kommen." Das heisst, es ist keine Ausnahme mehr, sondern die Regel. Das Gleiche gilt hier: Nur weil Sie in hundert Jahren drei Fälle hatten, die eine Ausnahme generiert haben, bei der der Gesetzgeber, also wir, und der Bundesrat die Bundesverfassung etwas grosszügig interpretiert haben, können Sie nicht einfach die Ausnahme zur Regel machen, denn dann passiert genau das, was in dieser Vorlage passiert, nämlich dass Sie das viel zu weit ausdehnen und damit eben auch Fälle - ich habe das im Zusammenhang mit den Grundrechten dargelegt - dem obligatorischen Referendum unterstellen, die Sie eigentlich gar nicht gemeint haben.
Deshalb möchte ich Sie bitten, am bisherigen Bestand der Bundesverfassung festzuhalten. Ich möchte Sie an die alte Maxime erinnern, die Sie vermutlich auch immer zitieren: Wenn es kein Problem gibt, dann dürfen wir auch kein neues Gesetz machen. Und genau das ist der Fall: Es gibt kein Problem. Es gibt niemanden, der irgendein Problem hat. Es gibt niemanden, der gekommen ist und gesagt hat: "Jetzt muss man diese Lücke endlich schliessen." Wenn es kein Problem gibt, dann müssen Sie es auch nicht lösen.