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Jositsch Daniel · Ständerat · 2020-09-08

Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2020-09-08

Wortprotokoll

Die Strafprozessordnung, die 2011 in Kraft getreten ist, soll einer Gesamtrevision unterzogen werden. Diese Vorlage befindet sich zurzeit im Nationalrat respektive in dessen Kommission für Rechtsfragen und wird dort noch eingehender beraten, als das ursprünglich geplant war. Deshalb hat der Nationalrat einen Teil der Vorlage aufgrund einer gewissen Dringlichkeit, auf die ich nachher noch eingehen werde, bereits vorberaten und uns mit der Bitte überwiesen, dass wir das auch vorzeitig beraten.

Es geht um eine Schnittstellenproblematik in der Strafprozessordnung, die sich tatsächlich immer wieder zeigt, nämlich die Schnittstelle zwischen verschiedenen Verfahrensphasen und der Frage, wer unter welchen Voraussetzungen Untersuchungs- oder Sicherheitshaft anordnen kann. Vorliegend geht es um eine Schnittstelle, die sich auf verurteilte Personen bezieht, bei denen nachträglich ein Entscheid gefällt werden soll. Das Problem ist, dass diese Personen sich in der Regel in der Obhut des Strafvollzuges befinden und dass dann ein separates Verfahren notwendig ist, um eine Änderung respektive eine Anpassung des ursprünglichen Urteils vorzunehmen, z. B. die Rückversetzung eines bedingt Entlassenen.

Ein Beispiel ist, wenn ein Verwahrter nach Artikel 64a Absatz 3 StGB entlassen wird, aufgrund seiner Gefährlichkeit dann aber rückversetzt werden soll. Die Frage ist: Wer ist vom Moment an, da ein solches Verfahren initiiert wird, bis zum Entscheid befugt, hier Untersuchungshaft anzuordnen? Das Schnittstellenproblem besteht natürlich immer dann, wenn von einer Person eine gewisse Gefährlichkeit ausgeht, wenn also an und für sich unbestritten ist, dass sie aufgrund der Situation, also ihrer Gefährlichkeit, nicht auf freiem Fuss bleiben kann und deshalb Haft anzuordnen ist. Die Frage ist dann lediglich: Wer kann das tun? Die Anordnung von Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft unterliegt aufgrund des massiven Einschnitts in die Freiheitsrechte natürlich strengen Voraussetzungen, deshalb muss das auch sauber geklärt sein.

Es ist tatsächlich unklar, ob in einem solchen Verfahren die Sicherheitshaft nach den Artikeln 329 ff. oder 440 der Strafprozessordnung möglich ist; immerhin hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dies verneint und die Schweiz entsprechend verurteilt. Die Sicherheitshaft für Verfahren nach Artikel 363 ff. ist deshalb teilweise im kantonalen Vollzugsrecht geregelt worden. Das ist beispielsweise im Kanton Zürich der Fall, wo dies explizit vorgesehen ist. Diese Situation ist aber unbefriedigend, erstens, weil das nicht alle Kantone vorgesehen haben, und zweitens, weil es auch nicht sinnvoll ist, dass die auf Bundesebene geregelte Strafprozessordnung in solch zentralen Fragen von den Kantonen separat geregelt wird. Deshalb ist es unzweifelhaft notwendig, diese Lücke zu schliessen.

Man kann sich natürlich fragen, ob die Schliessung dieser Lücke jetzt eine Ausgliederung aus der Gesamtvorlage notwendig macht. Eine Minderheit des Nationalrates wollte das tatsächlich nicht. Es ist aber in der Tat so, dass aufgrund der EGMR-Entscheide hier eine etwas akute Situation entstanden ist. Die Schweiz wurde letztes Mal im Dezember 2019 aufgrund dieses Sachverhalts verurteilt, und weitere Verurteilungen sind absehbar. Der Nationalrat hat deshalb nach Meinung der RK-S diese Vorlage zu Recht ausgegliedert und entschieden, ihr zuzustimmen und sie uns zuzuweisen. Es spricht also nichts dagegen, diesen Teil jetzt vorzuziehen.

Die Kommission für Rechtsfragen ist entsprechend einstimmig auf die Vorlage eingetreten. Mit ihrem Inhalt gliedert sich die Vorlage nahtlos in die Systematik und Logik der Strafprozessordnung ein und sieht für die erwähnten Fälle die Untersuchungs- respektive Sicherheitshaft vor, unter den Voraussetzungen und Bedingungen, die auch in analogen Fällen bei Anordnung von Haft gemäss Strafprozessordnung bestehen.

Das ist der Grund, weshalb die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates der Vorlage einstimmig zugestimmt hat.