AB 266350
Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-09-09
Wortprotokoll
Hier haben wir den zweiten Kernartikel dieser Vorlage, und das ist damit auch der zweite umstrittene Artikel der Vorlage. Es geht um den sogenannten Experimentierartikel - etwas staatsrechtlich Mutiges und Innovatives.
Um es vorwegzunehmen: Bundesrat, Nationalrat und auch Ihre gesamte Kommission sind sich einig, dass ein solcher Experimentierartikel tatsächlich eingeführt werden soll, was nicht unbedingt selbstverständlich ist. Denn dieser Artikel, wenn Sie ihn lesen, gibt den Durchführern der Pilotprojekte ausdrücklich die Möglichkeit, sofern diese durch das Eidgenössische Departement des Innern bewilligt werden, vom KVG abzuweichen. Es wird also die Legalität dafür erteilt, gesetzeswidrig zu handeln. Das ist etwas Erstaunliches in einem Rechtsstaat. Es gibt eigentlich unlimitiert die Möglichkeit, im Rahmen des genehmigten Projekts Rechte und Pflichten einzuschränken.
Nun war zunächst die Frage: Zu welchem Zweck soll man diesen Experimentierartikel verwenden können? Klar war, da wir ja eigentlich von einem Kostendämpfungspaket sprechen, dass solche Pilotprojekte zur Eindämmung der Kostenentwicklung durchgeführt werden sollen. Im Nationalrat ist dann dazugekommen, dass das nicht nur für die Kostendämpfung möglich sein soll, sondern auch zur Stärkung der Qualität. In der ständerätlichen Kommission ist dann nach der Kostenentwicklung und der Qualität auch noch die Digitalisierung dazugekommen. In diesen drei Bereichen können also solche Pilotprojekte gemacht werden - auch darüber besteht Einigkeit.
Nach einiger Diskussion besteht auch Einigkeit darüber, dass diese Projekte durch das Eidgenössische Departement des Innern und nicht - was auch denkbar gewesen wäre - beispielsweise durch eine Kantonsregierung genehmigt werden müssen. Das bedeutet nun auch, dass Versicherer oder Leistungserbringer, aber auch ein oder mehrere Kantone, eine Patientenorganisation oder vielleicht auch Dritte Projektverfasser sein können. Voraussetzung ist einfach, dass die Bedingungen des Artikels erfüllt werden und dass das Departement das Projekt dann genehmigt.
So weit herrscht in Ihrer Kommission bisher Einigkeit. Ein Ende findet die Einigkeit nun bei der doch auch staatsrechtlich wichtigen Frage, ob ein Katalog von möglichen Bereichen für diese Projekte bestehen soll, wie das der Bundesrat vorschlägt. Sie sehen das in Artikel 59b Absatz 1 mit den fünf aufgelisteten Buchstaben und den fünf Bereichen; das ist die Auffassung der Mehrheit Ihrer Kommission. Oder soll dieser Katalog gestrichen werden? Sollen also die Projektverfasser unlimitiert vom KVG abweichen können, um innovativ alle möglichen Neuigkeiten, z. B. für eine Kostendämpfung oder eine Qualitätssteigerung, zu prüfen oder um die Digitalisierung zu fördern?
Ihre Kommission hat nun zunächst den bundesrätlichen Entwurf bereinigt. Ihre Kommissionsmehrheit schlägt Ihnen vor, dass Buchstabe c gestrichen wird, falls die bundesrätliche Variante, also die Variante mit dem Leistungskatalog, angenommen wird. Buchstabe c sieht die Möglichkeit vor, dass Pilotprojekte auch die Wahl des Leistungserbringers seitens der Patienten einschränken. Das würde dann also heissen, dass etwa eine Kantonsregierung ein Projekt machen könnte, in dessen Rahmen die Kantonsangehörigen z. B. während drei Jahren keine freie Arztwahl oder keine freie Spitalwahl mehr hätten. Diesen Buchstaben c hat die Kommission gestrichen. Es bleibt dann nach Auffassung Ihrer Kommissionsmehrheit beim restlichen Katalog der möglichen Bereiche im Sinne von Artikel 59b Absatz 1.
Die Minderheit ist der Auffassung, dass dieser Katalog gestrichen werden und entsprechende Projekte unlimitiert sein sollen. Es sollen in allen möglichen Bereichen innovative Projekte mit den drei Zielen, die ich Ihnen genannt habe, geprüft werden können. Das schliesst auch die Möglichkeit ein, dass die Spital- oder die Arztwahlfreiheit durch eine Kantonsregierung oder eine Vereinbarung von Leistungserbringern oder Versicherern eingeschränkt wird. Dies wäre natürlich territorial beschränkt, also etwa auf das Territorium eines Kantons. Es wäre auch zeitlich beschränkt, also auf ein, zwei oder vielleicht drei Jahre.
Aber immerhin sind hier auch Grundrechtseingriffe denkbar, die sonst ein Verstoss gegen das KVG wären. Sie könnten im Rahmen eines Pilotprojekts vorgenommen werden. Gegen diese Einschränkung könnte sich die betroffene Patientin dann auch nicht wehren, wenn die Genehmigung des EDI für das Projekt vorliegt.
Ihre Kommission hat sich am Schluss mit 8 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung für die abgespeckte bundesrätliche Variante entschieden. Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.