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Thurnherr Walter · 2020-09-09

Thurnherr Walter · Aargau · 2020-09-09

Wortprotokoll

Vielen Dank; einfach, damit es geklärt ist: Die Einkommensgrenze von 10[NB]000 bis 90[NB]000 Franken betrifft die Härtefälle der Corona-Verordnung, die wir heute haben. Jetzt sollen wir neu mit Artikel 10 des Covid-19-Gesetzes eine Gesetzesgrundlage für die Leistungen des Corona-Erwerbsersatzes schaffen, welche diese Schwelle nicht mehr vorsieht. Übrigens gilt dies nicht für die indirekt oder nur eingeschränkt Betroffenen, sondern für die Direktbetroffenen, also nur für diejenigen, die von einem Verbot betroffen sind. Für diese gelten diese Schwellen nicht mehr. So steht es im Konzept des Bundesrates. Wenn das Parlament nun etwas anderes entscheidet, ist es wieder etwas anderes. Der Bundesrat schlägt Folgendes vor: Nur diejenigen, welche von einem direkten Verbot betroffen sind, bekommen Erwerbsausfall. Für diese soll dann die Schwelle von 10[NB]000 bis 90[NB]000 Franken nicht gelten. Diese Schwelle gilt noch - das ist vielleicht der Gegenstand des Missverständnisses - für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung. Dort wird diese Massnahme weiter verlängert. Das ist die konkrete Ausgangslage.

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