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Thurnherr Walter · 2020-09-10

Thurnherr Walter · Aargau · 2020-09-10

Wortprotokoll

Ich kann mich relativ kurz fassen, der Sprecher und Präsident Ihrer Kommission hat es sehr gut zusammengefasst. Ich werde aber doch noch ein paar wichtige Elemente aufgreifen.

Mit der Vorlage soll Notrecht in ordentliches Recht überführt werden. Das ist eigentlich das Thema, um das es geht. Es geht um die Frage, welche Teile der Verordnungen, die bis anhin gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung oder Artikel 7 des Epidemiengesetzes vom Bundesrat verabschiedet worden sind, jetzt auslaufen sollen oder in welcher Form sie weitergeführt werden sollen. Das Notrecht soll enden, und ein normales Gesetz soll die Rechtsgrundlage für die weiteren Massnahmen bilden.

Der Bundesrat hat seit dem 13. März 2020 rund zwanzig Notverordnungen erlassen, etwa die Covid-19-Verordnung[NB]2, das war die grösste. Weitere Verordnungen betrafen den Fristenstillstand, die Abfederungsmassnahmen im Bereich Sport und Kultur, die Solidarbürgschaften, die Maturitätsprüfungen und so weiter. Diese Verordnungen haben wir in Bezug auf die Erarbeitung des Gesetzes überprüft. Bereits am 8. April, also nicht einmal einen Monat später, hat der Bundesrat beschlossen, die Vorbereitungen zu treffen, um gemäss Gesetz spätestens nach sechs Monaten zum ordentlichen Recht zurückzukehren.

Am 4. Mai hat der Bundesrat einen Bericht über die Ausübung und Umsetzung des Notrechts in Aussicht gestellt. Der Bericht liegt seit dem 27. Mai vor. Darin wird auch skizziert - vielleicht haben Sie den Bericht noch vor Augen -, welche Verordnungsteile in das Gesetz überführt werden sollen. Am 19. Juni hat der Bundesrat die Vernehmlassung dieses Gesetzes eröffnet.

Warum sage ich das? In den Medien gibt es immer wieder Stimmen, die davor warnen, dass der Bundesrat das Notrechtsregime ausdehnen könnte, weil ihm das Durchregieren grosse Macht verleihe und es ihn ausserordentlich bequem dünke. Es wird auf das Vollmachtenregime während der Weltkriege verwiesen, das erst Anfang der 1950er-Jahre vollständig beendet wurde.

Diese Vorwürfe treffen einfach nicht zu. Der Bundesrat hat sehr bald nach Erlass der Notrechtsverordnung die Weichen für deren gesetzlich verlangte Ablösung und für die Rückkehr zum ordentlichen Recht gestellt. Er hat das Parlament so schnell wie möglich einbezogen. Auch das Parlament hat seine verfassungsmässige Rolle nach kurzer Zeit wieder erfüllen können. Die Rahmenbedingungen sind heute grundlegend anders als in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts, als sie auch in der Schweiz von autoritären und antidemokratischen Ideen geprägt waren und als sich nicht nur der Bundesrat, sondern auch das Parlament mit dem Vollmachtenregime arrangiert hatte. Heute droht keineswegs eine Perpetuierung des Notrechts - das genaue Gegenteil trifft zu: Das Covid-19-Gesetz trägt dazu bei, eine solche zu vermeiden.

Was ist das Konzept und was der Inhalt dieser Vorlage? Wir haben die 18 Notverordnungen geprüft und folgende Fragen gestellt: Braucht es die Bestimmung noch? Müssen wir sie anpassen, und wenn ja, in welcher Form? Viele Artikel und Verordnungen haben wir auslaufen lassen. Nur 14 Artikel aus 10 Sachbereichen sind übrig geblieben. Es sind dies Massnahmen im Bereich der Gesundheitsversorgung, im Ausländer- und Asylrecht, es sind justizielle und verfahrensrechtliche Massnahmen, gesellschaftsrechtliche und insolvenzrechtliche Massnahmen, Fördermassnahmen im Bereich Kultur, Massnahmen im Bereich der Medien, der Erwerbsausfallentschädigung sowie Massnahmen in der ALV.

Daraus ist ein heterogenes Gesetz entstanden, das stimmt; ich werde darauf noch zurückkommen. Deshalb war das Mitberichtsverfahren mit den vielen beteiligten Kommissionen nötig. Darüber hinaus gibt es eine Reihe von Bestimmungen, die Ihnen in einer separaten Vorlage unterbreitet werden. Sie wissen es: Die Solidarbürgschaften und das Mietwesen kommen separat. Das Gesetz ist so konzipiert, dass der Bundesrat bereits vor Ablauf der Geltungsdauer des Gesetzes Verordnungen wieder abschaffen muss, sollte sich zeigen, dass sie nicht nötig sind. Das Gesetz umfasst zudem ausschliesslich Rechtsgrundlagen für Massnahmen, die in einem unmittelbaren und ausschliesslichen Zusammenhang mit Covid-19 und seinen Folgen für Gesellschaft, Wirtschaft und Behörden stehen. Es ist also nicht möglich, zu anderen Epidemien oder zu Fragen, die mittelbar mit anderen Epidemien zu tun haben, Massnahmen gestützt auf dieses Gesetz zu beschliessen.

Der Bundesrat verfügt auf der Grundlage von Spezialgesetzen bereits über zahlreiche Verordnungskompetenzen, die er auch zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie aktivieren konnte und auch weiterhin für diesen Zweck nutzen kann. Mit der Gesetzesvorlage sollen dem Bundesrat für einen begrenzten und absehbaren Zeitraum zusätzliche und sachlich klar umrissene Befugnisse eingeräumt werden, die zu den bereits bestehenden gesetzlichen Verordnungskompetenzen hinzukommen.

Was waren die Vernehmlassungsergebnisse? Es hat etwa tausend Stellungnahmen gegeben. Die Kantone beurteilten die Vorlage grundsätzlich positiv. GLP, Grüne, EDU, CVP und EVP stimmten der Vorlage, zum Teil mit Vorbehalten, zu. FDP, SP und SVP lehnten das Gesetzesprojekt in der damals vorliegenden Form ab. Es ist unterdessen nicht mehr [PAGE 761] dasselbe Projekt. Verbände und Organisationen aus diversen Branchen stimmten grossmehrheitlich zu. Im Übrigen stammen zahlreiche Stellungnahmen von Privatpersonen, die sich kritisch und ablehnend äussern. Es sind vor allem Impfgegner. Da gab es Missverständnisse und Verunsicherung, die man ernst nehmen muss, aber auch bewusst geschürte Missverständnisse, gegen die man Stellung nehmen muss. In diesem Gesetz gibt es keine Bestimmungen im Bereich von Impfungen, die eine Änderung vorsehen. Die Massnahmen hinsichtlich der Impfungen sind in Artikel 6 des Epidemiengesetzes enthalten. Daran ändert sich nichts, und mit diesem Gesetz wird auch kein Impfzwang eingeführt. Übrigens steht auch kein Impfzwang im Epidemiengesetz: Dort spricht man zwar von "obligatorischen Impfungen", das ist aber etwas anderes.

Der Bundesrat hat dann einige Teile grundsätzlich geändert. Ich zähle nur einige Beispiele auf: Zum generellen und verbindlichen Einbezug der Kantone ist ein neuer Artikel 1 Absatz 3 geschaffen worden. Der Verzicht auf die Befugnisse zur Einschränkung des Warenverkehrs an der Grenze ist neu. Die Massnahmen im Bereich der Gesundheitsversorgung und im Kulturbereich wurden präzisiert - Sie sehen an Artikel 2 und Artikel 8, dass das ganz andere Artikel sind als jene, die wir in die Vernehmlassung geschickt haben. Es ist eine wesentlich kürzere Geltungsdauer als jene, die in der[NB]Vernehmlassung vorgesehen war. Das heisst - Stand heute -, sie reicht nur bis Ende 2021, mit Ausnahme eines Artikels, und auch dort nur aufgrund der Rahmenfristen im Arbeitslosenversicherungsgesetz.

Was wäre die Ausgangssituation ohne Covid-19-Gesetz? Wenn das Parlament nicht auf die Vorlage eintritt oder wenn die Räte das Gesetz nicht annehmen, treten die dann noch in Kraft stehenden verfassungsunmittelbaren Verordnungen des Bundesrates automatisch ausser Kraft, insbesondere die gesundheitspolitischen Massnahmen, die Unterstützungsmassnahmen in den Bereichen Kultur und Medien sowie die Massnahmen zur Entschädigung des Erwerbsausfalls im Bereich der ALV: Das fällt automatisch weg.

Tritt das Parlament auf die Vorlage ein und beschliesst es, die Vorlage für dringlich zu erklären, so, wie wir das beantragt haben, tritt das Gesetz unmittelbar in Kraft. Es untersteht dann trotzdem dem fakultativen Referendum. Wird das Referendum an der Urne angenommen, ändert sich die Geltungsdauer des Gesetzes und der darauf gestützten Verordnungen vorzeitig.

Der Bundesrat kann gestützt auf Artikel 6 des Epidemiengesetzes in jedem Szenario weiterhin zahlreiche Massnahmen ergreifen. Verschlechtert sich die Lage wesentlich, muss er auch an eine Rückkehr zur ausserordentlichen Lage denken. Es ist klar - ohne dieses Gesetz wird er eher früher als später wieder Verordnungen, unmittelbar gestützt auf die Verfassung, erlassen müssen, wenn die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Bedenken Sie: Wir haben die Corona-Krise noch nicht überstanden! Es ist eine globale Krise. Es gibt - zumindest offiziell - mindestens 27 Millionen Infizierte und Hunderttausende von Toten. Es ist eine globale Wirtschaftskrise, nicht nur eine globale Gesundheitskrise. Sie kennen auch die Zahlen für das zweite Quartal in der Schweiz. In vielen Ländern ist es noch schlimmer. Die Eurozone verzeichnet im zweiten Quartal ein Minus von 12 Prozent, in Spanien sind es minus 18 Prozent, in Frankreich minus 13 Prozent. In den USA sind es "per annual rate" - also auf ein Jahr gerechnet - minus 33 Prozent. Der globale Handel ist abgesagt. Einige Volkswirtschaften erholen sich schneller, andere weniger schnell. Es wird lange dauern, bis wir wieder beim Zustand von vorher sein werden.

In der Schweiz waren wir in vielerlei Hinsicht besser vorbereitet als andere. Wieweit wir epidemiologisch gut vorbereitet waren, wird zurzeit evaluiert; wir haben in der Bundesverwaltung 15 Evaluationen am Laufen. Sie haben weitere 25 Postulate für Evaluationen eingereicht. Wir werden versuchen, bis Ende Jahr eine erste Zwischenbilanz zu ziehen.

Das, was wir vor uns haben, ist ein Gesetz, das uns in die Lage versetzen soll, uns auch rechtlich gut für die nächste Zeit vorzubereiten. Es ist ein befristetes Gesetz, es läuft Ende 2021 aus und gilt somit nur für etwas mehr als ein Jahr. Für diese Zeit möchten wir rechtlich so gut wie möglich, aber auch nur so gut wie nötig vorbereitet sein.