Thurnherr Walter · 2020-09-10
Thurnherr Walter · Aargau · 2020-09-10
Wortprotokoll
Der Bundesrat lehnt bei Artikel 3 Absatz 1 diese Ergänzung gemäss der Minderheit Carobbio Guscetti ab. Sie geht im Prinzip am Ziel vorbei. Es geht bei diesem Artikel um Massnahmen, die getroffen werden sollen, um den Mitarbeiter zu schützen, und nicht um Massnahmen, die ihn an der Arbeit hindern sollen - Ihr Kommissionspräsident hat das richtig gesagt. Da müssten z.[NB]B. Massnahmen wie Social Distancing eingehalten werden, oder es müssten Installationen vorgenommen werden, damit diese besonders gefährdete Person geschützt werden könnte. Dass diese Kosten dann vom Arbeitgeber übernommen und nicht einfach an den Bund weitergeschoben werden sollen, ist eigentlich der Antrag des Bundesrates.
Hier findet eine Verwechslung statt: Wenn man das so liest wie die Antragsteller, dann könnte man schon fast meinen, der Arbeitgeber wäre versucht, den Arbeitnehmer eben an der Arbeit zu hindern, damit er entschädigt wird. Es wäre dann leichter, ihn an der Arbeit zu hindern, statt ihn zu schützen. Der Sinn dieses Absatzes ist genau das Gegenteil: Besonders schützenswerte Personen sollen geschützt werden und nicht an der Arbeit gehindert oder von der Arbeit entlassen werden oder einfach nachhause geschickt werden.