preparatory:AB 26741
Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-09-18
Wortprotokoll
Die ersten Abzüge - wir befinden uns im System der zweijährigen Veranlagung -: werden praktisch dann obsolet, wenn die drei Kantone, die ich erwähnt habe, zur einjährigen Veranlagung übergehen. Aber wir müssen das so durchberaten. Wir haben in Buchstabe c wiederum den Begriff der elterlichen Sorge. Dazu brauche ich nichts mehr zu sagen.
In Buchstabe cbis geht es um die Frage, wie hoch der zulässige Abzug für die Drittbetreuung von Kindern sein soll, die das 16. Altersjahr noch nicht überschritten haben. Sie sehen, der Bundesrat hat 4000 Franken pro Kind und Jahr vorgesehen. Auch die Mehrheit der WAK, die hier als Minderheit aufgeführt ist, übernimmt die Fassung des Bundesrates. Dann haben wir die Minderheit I (David), die mit 6300 Franken dem Nationalrat folgen möchte. Herr David wird sich, nehme ich an, sogleich dazu äussern.
Ich möchte Ihnen noch Folgendes mitgeben: Pro 1000 Franken Kinderbetreuungskostenabzug ergeben sich Steuerausfälle von etwa 13 Millionen Franken. Wenn Sie die Differenz zwischen der Fassung des Bundesrates und dem Beschluss des Nationalrates berechnen, dann kommen Sie auf eine Grössenordnung zwischen 30 und 40 Millionen Franken.
Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen - das gilt nicht nur hier, sondern durchgehend, insbesondere aus Rücksicht auf die Bundesfinanzen -, jeweils beim tieferen Abzug zu bleiben und demzufolge hier 4000 Franken als Kinderbetreuungskostenabzug zu gewähren. Denn alles, was wir hier mehr ausgeben, als vom Bundesrat vorgesehen ist, müssen wir unter dem System der Schuldenbremse irgendwo kompensieren.