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Thurnherr Walter · 2020-09-15

Thurnherr Walter · Aargau · 2020-09-15

Wortprotokoll

Ich beginne bei Artikel 8, "Massnahmen im Kulturbereich". Da unterstützt der Bundesrat bei Absatz 2 die Minderheit Rösti mit 80 Millionen. Der Bundesrat hat diesen Betrag vorgeschlagen, und er denkt, das sei eine gute und auch genügende Grundlage für die Unterstützung der Kultur.

Zu Artikel 8a, also zu diesen Härtefallmassnahmen: Das ist ein - erlauben Sie mir diese grundsätzliche Bemerkung - in gewissem Sinne programmatischer Artikel, denn er [PAGE 1495] besagt selbst, man müsse dies dann in den Verordnungen noch präzisieren. Es hängt also noch vieles davon ab, was mit Härtefall genau gemeint ist, was mit einem gesunden oder eben profitablen Unternehmen genau gemeint ist; das bedarf schon noch ein wenig der Feinarbeit.

Wir begrüssen es sehr, dass der Ständerat hier zwei Elemente hinzugefügt hat, unter anderem, dass er gesagt hat, die Kantone sollten hier einen Beitrag leisten. Die Kantone sind auch näher an den Härtefällen dran, sie können eher bestimmen, welches Unternehmen ein Härtefall ist. Darüber hinaus hat Artikel 8a mit der Vorgabe für eine Verfeinerung bzw. eine Verordnung den Vorteil, dass man damit auch Unternehmen unterstützen kann; das ist der zweite Punkt. Es ist ein Gegensatz zu Artikel 10 - das ist jetzt über die Blockgrenze gesprungen -, denn dort geht es um Personen, die betroffen sind. Hier kann man die Massnahmen zur Unterstützung auch auf Unternehmen anwenden. Es gibt bei Artikel 8a allerdings noch einiges zu tun, auch im Zusammenhang mit den Anträgen von Mehrheit und Minderheiten, die jetzt anstehen.

Der Bundesrat unterstützt in Absatz 1 die Formulierung "Der Bund kann [...]" anstatt "Der Bundesrat kann [...]". Das ist eine sprachliche Verbesserung.

Der Bundesrat unterstützt die Mehrheit bei Absatz 1, wo der Antrag der Minderheit Weichelt-Picard die Hinzufügung der Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung verlangt. Der Antrag, dies hier ins Gesetz aufzunehmen, wurde in beiden Räten bereits einmal explizit abgelehnt. Wenn man das hier nun über eine Härtefallregelung versucht, dann ist das für den Bundesrat einfach ein anderer Weg, um dasselbe zu finanzieren. Das ist eine Kompetenz der Kantone, und die Situation in den Kinderkrippen ist auch nicht mehr wie im März, als sich einzelne Eltern einfach weigerten, die Beiträge zu zahlen.

Was Absatz 2 betrifft, so gab es eine Präzisierung oder Ergänzung - je nachdem, wie man es sieht. In Absatz 2 ist hinzugefügt worden, dass Finanzhilfen die Kurzarbeitsentschädigung, die Entschädigung des Erwerbsausfalls sowie die gestützt auf die Covid-Solidarbürgschaften gewährten Kredite nicht mit einschliessen. Das macht aus Sicht des Bundesrates Sinn, wenn man berücksichtigt, dass zum Beispiel die Reisebüros Kurzarbeitsentschädigung beanspruchen können. Aber es nützt ihnen nichts, weil sie jetzt umbuchen und die Leute weiterbeschäftigen müssen. Sie machen einfach keinen Umsatz mehr. Insofern hätte Artikel 8a hier eine gute Anwendung gefunden. Aber wenn man das zu fest einschränkt, dann können die Unternehmen davon gar nicht profitieren.

Was die Minderheit Sauter betrifft, das Streichen der A-Fonds-perdu-Beiträge: Aus finanzpolitischen Überlegungen sind A-Fonds-perdu-Beiträge für den Bundesrat grundsätzlich abzulehnen. Eine erhebliche Minderheit Ihrer Kommission hat das gleich gesehen. Die Gefahr ist gross, dass dabei Ungleichheiten geschaffen werden. Solche Beiträge wirken generell wettbewerbsverzerrend. Allerdings muss man auch hinzufügen: Artikel 8a beinhaltet in diesem Zusammenhang eine Kann-Bestimmung. Sie lässt einen Spielraum offen. Es gibt auch andere A-Fonds-perdu-Beiträge. Auch diese Bestimmung wird auf Verordnungsebene noch konkretisiert werden müssen.

Im Sportbereich, bei Artikel 8b Absatz 2bis, bitten wir Sie, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen. Die Forderungen nach Rangrücktritt finden ihre Begründung in Artikel 725 OR. Sie müssen nach der Bestimmung nicht berücksichtigt werden, wenn es um die Frage geht, ob eine Überschuldungsanzeige erfolgen muss. Gleichzeitig verzichtet der Gläubiger, der den Rangrücktritt gewährt hat, im Konkursfall auf eine Befriedigung dieser Forderung.

Das letzte Mal wurde auch darauf hingewiesen, man habe das schon gehabt. Das stimmt, denn es bestand die Gefahr, dass mit den Darlehen, die in der Bilanz den Passiven zugeschlagen werden müssen, der beabsichtigte Zweck vollständig verfehlt wird; Frau Wasserfallen hat das ebenfalls erwähnt. Der Bundesrat ist der Meinung, dass man jetzt nicht mehr in einer Situation akuter oder akut drohender Zahlungsunfähigkeit ist und dass man deshalb auch aus prinzipiellen Gründen auf den Rangrücktritt verzichten kann.

In Absatz 3 hat man zusätzlich eine sprachliche Verbesserung vorgenommen, insbesondere deshalb, weil man verhindern wollte, dass man die Geltungsdauer dieses Artikels ausweiten muss. Hier hat man einen Passus angefügt: "Das Darlehen wird an die Bedingung geknüpft, dass [...]." Damit ist sichergestellt, dass man für diesen Artikel dieselbe Geltungsdauer hat wie für den Rest des Gesetzes.

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