Thurnherr Walter · 2020-09-15
Thurnherr Walter · Aargau · 2020-09-15
Wortprotokoll
Ich beginne mit Artikel[NB]10a, damit wir das vorwegnehmen können: Das ist der Artikel über die Liquiditätsengpässe. Diese Massnahme war als Notmassnahme gedacht. Sie ist eher von beschränktem Nutzen, und sie steht nur denjenigen Unternehmen zur Verfügung, die noch über so eine Reserve verfügen. Deshalb hat der Bundesrat Streichen beantragt und beantragt das nach wie vor.
Artikel 10 ist eine sehr weite Geschichte. Ich bin jetzt ab und zu auf die Kostenfolge von Artikel 10 angesprochen worden. Wir wissen ja nicht so recht, wie sich die Epidemie weiterentwickelt, die Kosten werden davon abhängen. Wir wissen nicht, wie lange die Geltungsdauer sein muss. Mit Artikel 14 Absatz 5 will die Mehrheit der Kommission des Nationalrates diese bis zum 30. Juni 2021 beschränken. Es ist auch nicht klar, wie viele Unternehmen, wie viele Personen sich dann anmelden würden. Sie haben ja den Grundsatz, den der Bundesrat gewählt hat - dass man nur Direktbetroffene von einer Erwerbsausfallentschädigung profitieren lässt -, erweitert, nämlich auf Personengruppen, die massgeblich beeinträchtigt sind. Wir wissen noch nicht genau, was "massgeblich beeinträchtigt" bedeutet, in der Kommission hat jemand von 50 Prozent des Umsatzes gesprochen. Das müssen wir schon noch konkretisieren, um zu wissen, was es bedeutet, wenn man diese Reserve spricht.
Artikel 10 hat im Gegensatz zu Artikel 8a den Vorteil, dass die Entschädigungen sofort gesprochen werden können. Artikel 8a - das wurde richtig gesagt - braucht seine Zeit. Sie haben ja auch verlangt, dass man die Kommissionen noch konsultiert. Wir haben einen Alternativvorschlag mit einer dringlichen Bundesgesetzgebung für den Winter 2020 gemacht. Wir werden natürlich versuchen, die Umsetzung von Artikel 8a möglichst rasch in die Wege zu leiten - damit wir Ihnen im Winter etwas vorlegen können und damit das sofort in Kraft treten könnte. Doch es hängt auch von der Zusammenarbeit mit den Kantonen ab. Artikel 10 hat den Vorteil, dass er sofort in Kraft treten kann. Er geht allerdings auch ein bisschen weniger weit als Artikel 8a - dieser umfasst auch Unternehmen. Es ist noch nicht klar, für wen Artikel 8a gelten soll. Im Ständerat hat es z. B. geheissen, er solle auch einzelnen Selbstständigen die Möglichkeit geben, Erwerbsunterstützung zu erhalten. Es gilt jetzt noch, zwischen Artikel 10 und Artikel 8a zu trennen.
Was die konkreten Punkte in Artikel 10 betrifft: Es ist jetzt in Absatz 2 Buchstabe c eine neue Formulierung für die Schwellenwerte gefunden worden. Letztes Mal haben Sie hier kritisiert, dass man eine Schwelle hat. Ich bin noch nicht sicher, ob das die beste Formulierung ist. Man hat jetzt das anrechenbare Einkommen bei 150[NB]000 Franken angesetzt, die Tagesentschädigung bei maximal 196 Franken. Wir werden das sicher noch anschauen müssen im Zusammenhang mit der Differenzbereinigung im Ständerat.
Was Absatz 3 betrifft, gibt es eine neue Formulierung gemäss Antrag Mettler/Meyer Mattea/Rösti/Roduit: "Der Bundesrat stellt mit Stichproben sicher, dass Entschädigungen nur im Umfang des selbst deklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden." Das ist sicher richtig formuliert worden. Es war im bisherigen Antrag widersprüchlich, dass man eine flächendeckende Sicherstellung verlangte und dann gleichzeitig sagte, man solle es über die Selbstdeklaration machen. Hier hat man nun zumindest die Gewähr, dass die Ausgleichskassen, wenn sie versuchten, es umzusetzen, wüssten, wie sie das tun müssten. Sie würden nämlich dann Formulare verschicken, und die Leute würden sich selbst deklarieren und müssten gewisse Angaben machen, wieweit sie betroffen sind. Dann würde man diese Ausgleichszahlung für den Erwerbsausfall ausrichten. Man würde dann, wie ich es verstanden habe, darüber hinaus aber Stichproben durchführen, um das zu kontrollieren. In diesem Sinne ist es gegenüber der letzten Formulierung sicher eine Verbesserung.
Was Absatz 4 betrifft, haben wir eine sprachliche Veränderung vorgenommen. Der Ständerat hat sie angenommen. Wir beantragen, dass Sie dieser zustimmen.
Zu Artikel 11 Absatz 1: Wir bitten Sie, der Minderheit Aeschi Thomas, also der Version Ständerat und Bundesrat, zu folgen. Mit dem Wegfall der behördlichen Massnahmen konnten viele Unternehmen ihre Tätigkeiten wieder aufnehmen. Deshalb hat der Bundesrat beschlossen, die meisten der erweiterten Ansprüche auf Kurzarbeit auslaufen zu lassen, um negative Arbeitsanreize zu vermeiden. Kurzarbeit für Temporärfirmen ist besonders missbrauchsanfällig, das haben wir letztes Mal erläutert. Die Firmen könnten ihre [PAGE 1502] Vermittlungsbemühungen reduzieren und stattdessen auch Kurzarbeitsentschädigung geltend machen. Insofern begrüssen wir diese unbefristete Formulierung. Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine versicherungsmässige Besserstellung von atypischen Arbeitsverhältnissen solche letztlich fördern dürfte.
Was Artikel 14 betrifft, ist der Bundesrat mit der Beschränkung des Anspruchs auf Erwerbsersatz bis zum 30. Juni 2021 einverstanden.