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Graf-Litscher Edith · Nationalrat · 2020-09-16

Graf-Litscher Edith · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2020-09-16

Wortprotokoll

Ich äussere mich zuerst zu Artikel 9a. Diesen Artikel hat Herr Bundesrat Maurer soeben angesprochen. In diesem Artikel geht es um die Zuständigkeit für die Abgabe der Klebevignette. In der Kommission wurde der Antrag gestellt, dass Absatz 1 Buchstabe a mit der Ergänzung "und im Ausland" versehen werden soll, dass also die Klebevignette durch die Eidgenössische Zollverwaltung an der Grenze und im Ausland angeboten werden soll. Dieser Antrag wurde in der Kommission mit 13 zu 10 Stimmen angenommen. Darum erscheint er eben nicht als Minderheit.

Nun zu den Minderheiten: In Artikel 11 geht es um die Durchführung der Kontrollen. Hierzu liegen zwei Minderheiten vor. Mit der Art und Weise der Kontrollen durch die Zollverwaltung an der Grenze und durch die Kantone im Landesinnern hat sich die Kommission intensiv auseinandergesetzt. Dabei ging es um die Frage, wie die Kontrollen zum Beispiel an den Autobahngrenzübergängen effizient durchgeführt werden und fehlbare Lenkerinnen und Lenker rasch identifiziert werden können. Die Mehrheit der Kommission will dafür keine fixen Anlagen, wie sie zum Beispiel für Geschwindigkeitsmessungen im Inland aufgestellt werden. Die Eidgenössische Zollverwaltung und die Kantone können nur mobile Geräte für automatisierte und stichprobenartige Kontrollen einsetzen. Die Minderheit I (Schaffner) will, dass die Kantone und die Eidgenössische Zollverwaltung Anlagen - auch fixe - für eine effiziente automatisierte Kontrolle einsetzen können. Die Minderheit II (Umbricht Pieren) will sowohl auf fixe wie auch auf mobile Kontrollanlagen verzichten. Mit dieser Streichung von Absatz 3 könnten die Kontrollen nur manuell erfolgen.

Ich komme zu Artikel 14: Hier geht es um Übertretungen beziehungsweise die Höhe der Busse. Der Herr Bundesrat hat es auch erwähnt - mit dem Preis von 40 Franken haben wir eine der tiefsten Autobahngebühren in Europa. Die Bussenhöhe von 200 Franken hat auch einen indirekten Einfluss auf die Missbrauchsquote. Die Höhe der Busse von 200 Franken ist seit zehn Jahren unverändert und wurde aus dem geltenden Recht übernommen. Artikel 14 Absatz 1 wurde verständlicher formuliert. Strafbar macht sich grundsätzlich, wer ohne Bezahlung der Abgabe, also ohne gültige Klebevignette oder E-Vignette, vorsätzlich oder fahrlässig mit seinem Fahrzeug eine Nationalstrasse I oder II benützt.

Ich komme noch zu Artikel 19a, "Abschaffung der Klebevignette": Der logistische Aufwand für den Betrieb der Klebevignette ist hoch und rechtfertigt sich nur, solange ein genügend grosses Bedürfnis vorhanden ist. Die Mehrheit der [PAGE 1530] Kommission ist deshalb der Ansicht, dass eine Klebevignette nur so lange angeboten werden soll, wie sie einem effektiven Bedürfnis der Bevölkerung entspricht. Fällt der Anteil der Klebevignette am Gesamtabsatz unter 10 Prozent, soll der Vertrieb eingestellt werden. Die Mehrheit der Kommission ist klar der Ansicht, dass der Bundesrat die Kompetenz erhalten soll, den Zeitpunkt der Abschaffung festzulegen und die dafür erforderlichen Änderungen im Nationalstrassenabgabegesetz in Kraft zu setzen, dass also nicht mehr der Umweg über das Parlament erfolgen soll.

Ich bitte Sie in diesem Sinn, der Mehrheit der Kommission zu folgen.