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Briner Peter · Ständerat · 2002-09-18

Briner Peter · Ständerat · Schaffhausen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-09-18

Wortprotokoll

Mit dieser Motion will der Nationalrat den Bundesrat verpflichten, eine Revision des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen vorzulegen, gemäss der eine Bauexpertin oder ein Bauexperte der Bundesverwaltung Einsitz in den ETH-Rat nimmt. Der Bundesrat sprach sich gegen die Überweisung der Motion aus.

Der Motionär ist besorgt über die mögliche Verschlechterung des Zustandes der Bauten, wenn die Liegenschaftsverwaltung einer Organisation übertragen wird, deren Priorität im Bereich Lehre und Forschung liegt. Diese Sorge ist an und für sich verständlich. Es gibt ein Spannungsfeld zwischen den Bedürfnissen des Bereiches Lehre und Forschung einerseits und des Baubereiches andererseits. Wenn beispielsweise die Mittel knapp werden, könnte es theoretisch vorkommen, dass man auf die Substanz zurückgreifen würde, was hier bedeuten würde, dass man den Unterhalt vernachlässigen würde. Die Motion wollte diesem Risiko durch eine personelle Massnahme begegnen.

Nun spielt der ETH-Rat eine mit einem Verwaltungsrat vergleichbare Rolle: Seine Aufgabe ist strategischer und nicht operativer Art. Die klare Unterscheidung dieser beiden Funktionsebenen ist denn auch ein wesentliches Merkmal der Revision des ETH-Gesetzes, dessen Inhalt vor zwei Jahren, als die Motion geboren wurde, noch nicht bekannt war. Wenn im ETH-Rat nun Spezialisten der Immobilienverwaltung - und später mit gleichem Recht eventuell Spezialisten anderer Sparten - Einsitz nehmen wollten, würde man diesem Gremium wiederum eine operative Rolle zuteilen. Wir würden also, statt die gewünschte Kompetenzentflechtung zu erzielen, eine Vermischung der Verantwortlichkeiten fortschreiben.

Mit dem inzwischen bekannten ETH-Gesetz, das wir ja noch in dieser Session beraten werden, wird das Anliegen nachhaltig gelöst, aber nicht personell, sondern quasi institutionell. Unsere Kommission hat sich in diesem Zusammenhang auch an die WBK gewandt. Gemäss Artikel 35b dieses neuen Gesetzes bleibt nun der Bund Eigentümer der Grundstücke des ETH-Bereiches. Als solcher hat er ein Interesse daran, verbindliche Mindestvorgaben in Bezug auf den baulichen Unterhalt festzulegen und deren Einhaltung zu kontrollieren. Dies schliesst eine weitgehende Autonomie des ETH-Rates in den Fragen der Immobiliennutzung und -zuteilung nicht aus.

Zusammenfassend: Den berechtigten Anliegen der Motion ist in der Zwischenzeit über das neue ETH-Gesetz institutionell Rechnung getragen worden, auf eine Weise, die sowohl dem Bund als Eigentümer als auch der ETH als Nutzerin die Verantwortlichkeiten auf klare Weise zuteilt.

In diesem Sinne beantragt Ihnen Ihre Kommission mit einem Stimmenverhältnis von 4 zu 1, die Motion nicht zu überweisen.