Schweiger Rolf · Ständerat · 2002-09-18
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-09-18
Wortprotokoll
Eine ganz kurze Replik: Wenn sich Herr Studer auf die Vergleichbarkeit anderer Objekte beruft, dann muss doch unterschieden werden, dass bei Wohnungen ein etwas anderes Regime herrscht als bei Geschäftsräumlichkeiten.
1. Bei Geschäftsräumlichkeiten wird nicht nach Kriterien wie der Lage usw. entschieden, sondern massgebend sind drei vergleichbare Objekte.
2. Die Anwendung dieser Bestimmung - ich habe schon darauf hingewiesen - ist nicht das "Gelbe vom Ei". Es gibt im Recht verschiedene Bereiche, bei denen zur Ausübung von Rechtsstellungen gewisse Voraussetzungen gegeben sein müssen. Wenn hier eine bestimmte Qualifizierung gegeben ist, dann ist meines Erachtens die Situation so, dass sie sowohl beim Abschluss des Vertrages wie bei der Anfechtung des Mietzinses oder der Geltendmachung einer Mietzinserhöhung vorhanden sein muss. Das ist rechtlich kein allzu grosses Problem.
3. Wir haben auch schon in anderen Gesetzen wie beim Fusionsgesetz die Frage stellen müssen, ob wir die KMU davon ausnehmen. Beim Fusionsgesetz haben wir unter anderem auf den Umsatz oder die Zahl der Beschäftigten abgestellt. Ich sehe nicht ein, warum das beim einen Gesetz möglich sein soll und beim anderen nicht.