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Villiger Kaspar · Bundesrat · Luzern · 2002-09-19

Wortprotokoll

In der Tat sind diese Doppelbesteuerungsabkommen für die wirtschaftliche Zusammenarbeit sehr, sehr wichtig. Sie sind gerade zwischen zwei Industriestaaten wie Deutschland und der Schweiz im beiderseitigen Interesse. Wir sind sehr verflochten; es gibt deutsche Firmen in der Schweiz, es gibt Schweizer Firmen in Deutschland. Letztlich profitieren beide Partner von einem intensiveren Austausch. Wir sind deshalb froh, dass wir hier wieder einen Schritt weiter gehen konnten. Sie wissen, dass bei Dividenden im Beteiligungsverhältnis bei Beteiligungen von mindestens 20 Prozent für die Sockelsteuer der Nullsatz vorgesehen ist. Das ist ein sehr grosser Fortschritt für die wirtschaftliche Zusammenarbeit der beiden Länder.

Zur Frage, die Sie, Herr Reimann, gestellt haben - das ist ja ein brandaktuelles Problem -: Ich will darauf in zwei, drei [PAGE 681] Minuten doch kurz eingehen. Dieses Protokoll zum Abkommen ist das erste Ergebnis von Verhandlungen, die wir, gestützt auf ein Mandat des Bundesrates vom Jahr 2000 über eine begrenzte Ausweitung der Amtshilfe, mit diversen europäischen Staaten führen. Das machen wir aufgrund eines Berichtes des Fiskalkomitees der OECD über den Zugang zu Bankinformationen. Dieser wurde im Frühjahr 2000 publiziert. Wir haben diesem Bericht damals zugestimmt. Man hat über diesen Bericht lange verhandelt. Die Mitgliedstaaten werden unter anderem eingeladen, ihre Politik und ihre Praxis in Bezug auf den Austausch von Bankinformationen in Betrugsfällen zu überprüfen. Auch mit den Amerikanern haben wir vor einiger Zeit in gleichem Sinne Ergebnisse erzielt.

Wie sieht das nun im Informationsaustausch mit Deutschland aus? Das vorliegende Protokoll ändert Artikel 27 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland. Es sieht neu, und das ist eine gewisse Ausweitung, den Austausch von Informationen nicht nur für die richtige Anwendung des Abkommens vor - das ist eigentlich sonst ein Prinzip gewesen -, sondern auch für die Durchsetzung des innerstaatlichen Rechtes im Betrugsfall - ganz klar im Betrugsfall. Wir meinen, diese Ausweitung sei auch sachlich durchaus vertretbar.

Was ist ein Betrugsdelikt? Ein Betrugsdelikt ist die Folge eines betrügerischen Verhaltens, welches nach dem Recht beider Staaten als Steuervergehen mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Nun unterscheidet das deutsche Recht nicht zwischen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung. Wir behandeln in der Schweiz den Steuerbetrug, nicht aber die Steuerhinterziehung als Steuervergehen: Steuerbetrug ist ein Steuervergehen, die Steuerhinterziehung nicht.

Wegen des Grundsatzes der beidseitigen Strafbarkeit kommt Amtshilfe nur in Betracht, wenn eine Tat, wenn sie in der Schweiz begangen worden wäre, auch nach Schweizer Recht einen Steuerbetrug darstellen würde.

In jüngster Zeit wird - ich sage das hier gerne wieder einmal und ausdrücklich - das Prinzip der doppelten Strafbarkeit hin und wieder als bürokratische Formel kritisiert. Warum eigentlich? Dazu muss ich Ihnen sagen - und das sehen Sie, wenn Sie sich die Entstehungsgeschichte dieses Prinzips vor Augen halten -: Dieses Prinzip ist die einzige Möglichkeit des kleinen Staates, sich vor dem Rechtsimperialismus anderer zu schützen. Es ist das wichtigste Prinzip gegen die fremden Richter.

Wir reden häufig von fremden Richtern, in völlig andern Zusammenhängen, wo das gar nicht so schlimm ist. Aber hier, hier wäre das Einfallstor: Der andere müsste nur sein Recht ändern, und wir müssten mitmachen. Deshalb müssen wir auf diesem Prinzip beharren. Wir müssen immer darüber reden, welche Delikte strafbar sind, selbstverständlich. Aber das Prinzip der doppelten Strafbarkeit ist für den Kleinstaat sehr wichtig. Das muss man vielleicht wieder einmal in Erinnerung rufen.

Nun wird hier auch klargestellt, dass zwischen dem betrügerischen Verhalten und der gewünschten Amtshilfemassnahme ein direkter Zusammenhang bestehen muss. Was wir nicht wollen, sind so genannte - das ist ausdrücklich ausgeschlossen - "fishing expeditions", dass also mit irgendwelchen Listen ohne Verdachtsmomente Auskünfte zusammengesucht werden.

Die neue Bestimmung gilt für Betrugsdelikte, die vom 1. Januar nach Inkrafttreten des Protokolls an begangen werden. Sollte das Protokoll noch vor Jahresende in Kraft treten, würde für Betrugsdelikte, die am oder nach dem 1. Januar 2003 begangen werden, Amtshilfe geleistet.

In Steuerbetrugsfällen können die deutschen Justizbehörden schon heute, gestützt auf das IRSG, das Rechtshilfegesetz, Auskünfte verlangen. Weil aber die Rechtshilfe einem Spezialitätsvorbehalt unterliegt, dürfen solche Informationen in Deutschland nur für die strafrechtliche Verfolgung des Täters verwendet werden. Eine Verwendung durch die Steuerbehörden für Veranlagungszwecke ist ausgeschlossen.

Vom gesunden Menschenverstand her ist das etwas komisch. Es wird einer erwischt. Er hat betrogen. Er hat nicht bezahlt. Er kann zwar strafrechtlich belangt werden, aber nicht für das Steuerdelikt.

Faktisch bewirkt der neue Artikel 27 des Doppelbesteuerungsabkommens, dass den deutschen Steuerbehörden immer dann - aber nur dann - Amtshilfe geleistet wird, wenn die deutschen Justizbehörden Rechtshilfe verlangen können. Aber das ist eine starke Vereinfachung. Der Austausch ist intensiver, das muss man sagen. Aber die Delikte bleiben bestehen. Man verliert weniger Zeit mit Gerichten usw.

Die neue Vereinbarung hat also nicht zur Folge, dass das Bankkundengeheimnis in Fällen, denen kein Abgabebetrug zugrunde liegt, gegenüber den deutschen Steuerbehörden aufgehoben wird. Anders lautende Meinungen in der Presse wären unrichtig.

Ich ersuche Sie, dem Bundesbeschluss zuzustimmen.

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