Thurnherr Walter · 2020-09-17
Thurnherr Walter · Aargau · 2020-09-17
Wortprotokoll
Ja, ich habe die Frage schon verstanden. (Heiterkeit) Nein, wirklich! Die Frage stellt sich mit Absatz 3. In Absatz 3 ist festgehalten: "Der Bundesrat stellt sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbst deklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden." Wenn Sie das mit der Version des Ständerates bei Absatz 1 zusammennehmen, dann bedeutet das, dass diese Vorbedingung - "massgeblich eingeschränkt" - erfüllt sein muss. Gemäss Absatz 3 kann der Betroffene selbst eine Deklaration vornehmen. Er muss dann angeben, dass er im Vergleich mit den letzten Jahren - 2015, 2016, 2017, 2018 - einen Umsatzrückgang von 60 Prozent hat. Aufgrund dieser Selbstdeklaration würde er eine monatliche Auszahlung für den Erwerbsausfall bekommen, und man würde dann stichprobenmässig kontrollieren. Das wurde ja als Ersatz für die ursprüngliche Vorgabe eingefügt, in der es hiess: "Der Bundesrat stellt sicher, dass ..." Jetzt soll die Kontrolle per Stichproben erfolgen.
Die Beschlüsse des Ständerates würden bedeuten, dass die Vorbedingung von 60 Prozent erfüllt sein muss, damit jemand anspruchsberechtigt ist. Es ist nicht so, dass Absatz 3 alleine dafür entscheidend ist, was "massgeblich" betroffen heisst. Auch Absatz 1 ist mitentscheidend.