Humbel Ruth · Nationalrat · 2020-09-17
Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-09-17
Wortprotokoll
Der Ständerat ist der nationalrätlichen Fassung weit entgegengekommen und hat bei den Differenzen in den Artikeln 1, 2, 3, 8, 8b und 10a den Beschlüssen des Nationalrates zugestimmt. Auch bei den Kernartikeln 8a und 9 ist er auf das Konzept des Nationalrates eingeschwenkt.
In Artikel 8a hat der Ständerat Präzisierungen eingefügt und den Begriff "Härtefall" definiert. Der Antrag eines Unternehmens auf eine Härtefallunterstützung geht an den Kanton, und der Kanton stellt dem Bund Antrag; dies mit der Begründung, dass die Kantone näher bei den Firmen sind und Härtefälle sowie die Unterstützungswürdigkeit von Unternehmen besser beurteilen können. Zudem haben die Kantone auch eigene Hilfsprogramme und Unterstützungsleistungen und können beurteilen, welches Unternehmen als Härtefall gemäss Artikel 8a dieses Gesetzes qualifiziert werden muss. Die Kantone müssen sich dann auch an der Finanzierung beteiligen. Gemäss Entscheid des Ständerates liegt ein Härtefall vor, wenn der Jahresumsatz unter 60 Prozent des mehrjährigen Durchschnitts liegt, zudem ist die Gesamtvermögenssituation zu berücksichtigen.
Gemäss Absatz 2 müssen Unternehmen profitabel und überlebensfähig gewesen sein. Wenn ein Unternehmen keine Perspektive und keine Chance hat, weiterzuexistieren, dann soll es keine Hilfe mehr beanspruchen können. Diese Beurteilung, dass nur überlebensfähige Unternehmen unterstützt werden sollen, teilt Ihre SGK. Sie ist indes der Meinung, dass nicht allein der Jahresumsatz als Kriterium genommen werden kann. Die konkrete Ausgestaltung der Definition will die SGK daher dem Bundesrat und den Kantonen überlassen, indem sie in Artikel 8a Absatz 1 vorgibt, dass sich ein Härtefall nach den Kriterien der Umsatzeinbusse und des Insolvenzrisikos definiert.
Die Kommission hat die ständerätliche Version mit 20 zu 3 Stimmen abgelehnt und sich für eine eigene Version entschieden.
Ich komme nun zur Differenz in Artikel 10. Einleitend möchte ich nochmals auf die fundamentalen Unterschiede zwischen Artikel 8a und Artikel 10 hinweisen. Artikel 8a ist eine Härtefallregelung. Die Kantone beurteilen die Unterstützungswürdigkeit eines Unternehmens und stellen Antrag an den Bund. Neben dem Umsatz werden das Insolvenzrisiko und gemäss Ständerat das Gesamtvermögen und die Kapitalsituation berücksichtigt. Ein Unternehmen muss profitabel und/oder überlebensfähig gewesen sein.
Bei Artikel 10, "Massnahmen zur Entschädigung des Erwerbsausfalls", gibt es hingegen einen Rechtsanspruch, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. In Artikel 10 hat der Ständerat denn auch den Begriff "massgeblich eingeschränkt" definiert. Danach liegt ein Härtefall vor, wenn der Jahresumsatz 60 Prozent unter dem mehrjährigen Durchschnitt liegt.
Die Mehrheit der nationalrätlichen Kommission möchte bei der Fassung des Nationalrates bleiben und die Definition der massgeblichen Einschränkung dem Bundesrat überlassen. Die SGK hat mit 15 zu 9 Stimmen entschieden.
Bei Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c möchte ich auf die Ausführungen des Bundeskanzlers verweisen. Er hat betont, dass der Bundesrat Schwelleneffekte eliminieren wird und dass dies besser und adäquater ist und den einzelnen Situationen auch besser gerecht wird, als wenn wir im Gesetz einen Wert festhalten, auch wenn er noch so hoch ist. Der überparteiliche Einzelantrag lag der Kommission nicht vor. Ich kann mich dazu also namens der Kommission nicht äussern. Dennoch gestatte ich mir eine Bemerkung.
Ich bitte Sie zu berücksichtigen, dass die kantonalen Ausgleichskassen dieses Gesetz rückwirkend auf den 17. September umsetzen müssen. Allein das ist schon eine Herkulesarbeit für die Ausgleichskassen. Je klarer das Gesetz formuliert ist, desto besser gelingt die Umsetzung. Wenn wir nun den Bundesrat damit beauftragen, Schwellenwerte zu definieren, entfernen wir uns von einer klaren gesetzlichen Regelung, indem wir den unbestimmten Rechtsbegriff der massgeblichen Beeinträchtigung nicht definieren. Wenn der Bundesrat die Eliminierung der Schwellenwerte noch definieren muss, dann verzögert und erschwert dies die Umsetzung dieses Gesetzes. Dieses Gesetz gilt bis Ende Juni 2021, es gilt also ein Dreivierteljahr. In dieser Zeit kann sich auch keine Rechtsprechung dazu entwickeln. Mit dieser Bestimmung schaffen wir Rechtsunsicherheit, erschweren den Vollzug und nehmen willentlich auch gewisse Missbrauchsmöglichkeiten in Kauf.
In Artikel 11 Buchstabe e möchte die Minderheit Prelicz-Huber den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung auf Mitarbeitende auf Abruf ausweiten. Diese Diskussion über die Anspruchsberechtigung auf Kurzarbeitsentschädigung haben wir auch schon zweimal intensiv geführt. Die Kommission hat sich mit 14 zu 11 Stimmen dem Beschluss des Ständerates angeschlossen.
Ich bitte Sie, bei allen drei Differenzen der Kommissionsmehrheit zu folgen.