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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2020-09-17

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2020-09-17

Wortprotokoll

Zur Verbesserung der Kontrolle an den Schengen-Aussengrenzen und zur Stärkung der inneren Sicherheit sollen im Rahmen der Schengener und Dubliner Zusammenarbeit eine Reihe von Verbesserungen an den bestehenden Informationssystemen realisiert und neue Systeme geschaffen werden. Die Rechtsgrundlage für eines dieser neuen Systeme, das EES, haben Sie bereits in der Sommersession 2019 verabschiedet.

Bei der ersten Vorlage geht es heute um die Grundlagen für das neue Reiseinformations- und -genehmigungssystem Etias, das ab Ende 2022 zur Verfügung stehen soll. Sie haben es gerade auch von Herrn Cottier gehört: Das ist ein System, das vergleichbar ist mit dem amerikanischen elektronischen System zur Reisegenehmigung. Dieses System soll die Kontrolle an den Schengen-Aussengrenzen verbessern. Es geht hier um eine vorgezogene Risikoüberprüfung für Personen, die nicht visumpflichtig sind. [PAGE 1647]

Mit der zweiten Vorlage unterbreitet Ihnen der Bundesrat den Antrag auf eine vorübergehende Anpassung des Ausländer- und Integrationsgesetzes, die den Anwendungsbereich des Schengen-Datenschutzgesetzes auf den Nachrichtendienst des Bundes ausweitet, sofern dieser Daten der Schengen-Systeme zwecks Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung von schweren Straftaten oder Terrorismus bearbeiten darf. Diese Änderungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes können beim späteren Inkrafttreten des revidierten Datenschutzgesetzes wieder aufgehoben werden, da die notwendigen Datenschutzbestimmungen im neuen Datenschutzgesetz, das Sie ja zurzeit noch behandeln, enthalten sein werden.

Bei Etias handelt es sich um ein weitgehend automatisiertes System zur Ermittlung von Risiken und zur Ausstellung von Genehmigungen im Zusammenhang mit der Einreise von nicht visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen in den Schengen-Raum. Nicht visumpflichtige Drittstaatsangehörige müssen in Zukunft vor Antritt ihrer Reise online eine gebührenpflichtige Reisegenehmigung beantragen. Das Gesuch kostet übrigens sieben Euro und ist bis zu drei Jahre für Einreisen in den Schengen-Raum gültig, es beinhaltet aber keinen Anspruch auf die Einreise in den Schengen-Raum. Die Gesuchsteller - das haben Sie gehört - müssen Fragen zu Verurteilungen wegen bestimmten Straftaten, zu Aufenthalten in Kriegs- und Krisengebieten sowie zu allfälligen früheren Rückkehrentscheiden beantworten. Dann wird das Gesuch auf eine mögliche Gefährdung der inneren Sicherheit, das Risiko der illegalen Einwanderung sowie Gefahren für die öffentliche Gesundheit hin geprüft.

Das System fragt die bestehenden Schengen/Dublin-Informationssysteme ab, also das SIS oder das VIS oder Eurodac. Im System wird eine spezifische Etias-Überwachungsliste angelegt, mit Personen, denen keine Etias-Reisegenehmigung erteilt werden darf, z. B. wegen Terrorverdachts. Wenn die automatisierte Prüfung keinen Hinweis auf eine Gefährdung ergibt, wird die Etias-Reisegenehmigung automatisch durch das System erteilt. Wenn es Gefährdungshinweise gibt, dann wird das Gesuch an die Etias-Zentralstelle weitergeleitet. Dort wird das Gesuch geprüft, und man schaut, ob man das Risiko ausschliessen kann; wenn ja, wird das Gesuch genehmigt, und sonst wird die Etias-Zentralstelle das Gesuch an die nationale Etias-Stelle weiterleiten. In der Schweiz ist das das SEM.

Neben den erwähnten Eingaben des Gesuchstellers umfassen die Etias-Daten die Identitätsdaten, die Daten zu den Reisedokumenten sowie die bewilligten oder abgelehnten Gesuche um eine Etias-Reisegenehmigung. Der Zugriff auf diese Daten erfolgt auf drei unterschiedliche Arten:

Einen direkten und umfassenden Zugriff sollen die Etias-Zentralstelle und die nationale Etias-Stelle erhalten, jedoch nur für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens. Einen direkten, aber doch beschränkten Zugriff sollen die Migrationsbehörden, die im Inland eingesetzten Mitarbeiter der Eidgenössischen Zollverwaltung sowie die Polizeibehörden für die Prüfung der Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt in der Schweiz erhalten. Auch die für die Kontrolle an den Schengen-Aussengrenzen zuständigen Behörden, also die Kantonspolizeien und die Eidgenössische Zollverwaltung sowie die Fluggesellschaften, erhalten einen ihren Aufgaben entsprechenden eingeschränkten Zugriff. Dieser Zugang beschränkt sich in der Regel auf ein "Okay" oder ein "Nicht okay". Mehr sieht man nicht, man weiss einfach, ob die Person einreisen darf oder nicht. Einen mittelbaren Zugriff auf die Etias-Daten sollen die Strafverfolgungsbehörden zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten erhalten. Dafür müssen sie auf Einzelfallbasis ein begründetes Gesuch bei der zentralen Zugangsstelle einreichen. Wenn die Voraussetzungen für den Zugang gegeben sind, werden ihnen die betreffenden Daten übermittelt. Das ist genau gleich wie beim EES und beim VIS. Hier soll die Einsatzzentrale des Fedpol die Aufgaben der zentralen Zugangsstelle übernehmen.

Etias ist das erste System im Migrationsbereich, das die Erhebung von Gebühren auf EU-Ebene vorsieht, mit denen die Betriebskosten des Zentralsystems und der Schengen-Staaten gedeckt werden sollen. Die Verordnung sieht auch vor, dass die Gebühren angehoben werden können, wenn sie zur Deckung der Betriebskosten nicht reichen. Da die an Schengen assoziierten Staaten nicht automatisch von allfälligen Überschüssen profitieren können, wird dies in einer Zusatzvereinbarung für eine gesonderte Beteiligung an allfälligen Überschüssen aus den Gebühreneinnahmen geregelt. Hier konnte mit der Europäischen Kommission die grundsätzliche Lösung gefunden werden, dass allfällige Überschüsse aus den Einnahmen der Etias-Gebühren den Beiträgen der assoziierten Staaten an den neuen EU-Fonds im Bereich Grenzmanagement und Visa für die Jahre 2021 bis 2027 angerechnet werden. Die genauen Modalitäten werden in einer Zusatzvereinbarung noch zu regeln sein.

Nun noch ganz kurz zur Vorlage 2: Ich habe einleitend erwähnt, dass neben den Strafverfolgungsbehörden auch der Nachrichtendienst einen mittelbaren Zugriff auf Etias erhalten soll. Als benannte Behörde hat der Nachrichtendienst des Bundes zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bereits heute Zugriff auf das VIS. In Zukunft wird er über einen ähnlichen Zugriff auch beim EES verfügen. Der Nachrichtendienst muss dafür im Einzelfall aber bei der nationalen Zugangsstelle einen Antrag stellen. Bei SIS-Daten verfügt der Nachrichtendienst des Bundes jedoch über einen direkten Zugriff. Damit der NDB solche Daten bearbeiten darf - sprich: wo er überhaupt Aufgaben im Bereich der Strafverfolgung hat und wo Schengen-Recht zur Anwendung kommt -, muss er die Vorgaben der EU-Datenschutzrichtlinie erfüllen.

Eine wirkungsvolle - und damit komme ich zum Schluss, Frau Präsidentin - und effiziente Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen ist für das reibungslose Funktionieren des Schengen-Raums wichtig. Dazu dient eben auch Etias.

Ich möchte Sie bitten, auf die Vorlage einzutreten, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen und der Vorlage zuzustimmen.

[VS]