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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2020-09-22

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2020-09-22

Wortprotokoll

Wir kommen in dieser Vorlage auf die Zielgerade. Ich spreche zunächst zur Minderheit Hurter Thomas. Bei dieser Differenz, Sie haben es jetzt gehört, es war eine relativ emotionale Auseinandersetzung, geht es um die Frage, ob in unserem Strafgesetzbuch für eine besondere Personengruppe Straflosigkeit statuiert werden soll oder nicht. Der Bundesrat ist der Meinung: Nein.

In der Sache wollen Bundesrat und beide Räte eigentlich das Gleiche. Die neutrale und unabhängige humanitäre Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten muss straflos bleiben; und das ist heute auch so. Die Terrorbekämpfung, auch wenn sie entschieden und mit der notwendigen Härte geführt wird, darf die humanitäre Tradition unseres Landes nicht tangieren. Dies ist mit dem Entwurf des Bundesrates sichergestellt. Es gibt in der Praxis keine Fälle von Verurteilungen im Zusammenhang mit humanitären Organisationen und deren Aktivitäten. Darüber hinaus aber auch eine generelle Strafausschlussklausel im StGB einzuführen, geht zu weit. Wird nämlich unter dem Deckmantel einer humanitären Organisation eine strafbare Handlung begangen, dann ist es nötig und richtig, dass dies von einer richterlichen Behörde beurteilt werden kann.

Das Beispiel wurde bereits erwähnt: Ein lokaler Mitarbeiter einer humanitären Organisation macht einen humanitären Personentransport. Dafür wird er selbstverständlich nicht zur Rechenschaft gezogen, selbst wenn er Personen transportieren würde, die dem IS nahestehen oder für den IS tätig sind. Wenn er aber gleichzeitig Waffen für eine kriminelle Gruppierung schmuggelt, muss er dafür zur Rechenschaft gezogen werden können, auch wenn er für eine humanitäre Organisation arbeitet.

Die Klausel wäre aus Sicht des Bundesrates der Arbeit und Reputation einer Hilfsorganisation nicht förderlich. Auch sie hat nämlich ein eminentes Interesse daran, dass ein Richter einen solchen Sachverhalt prüft und beurteilt. Ich bitte Sie deshalb, beim bundesrätlichen Entwurf zu bleiben und hier der Kommissionsminderheit Hurter Thomas zu folgen.

In der Hoffnung, dass sich der Streit zwischen den Herren Flach und Hurter schlichten lässt, sage ich auch noch: Vielleicht könnte man einfügen, dass der humanitäre Dienst exklusiv sein müsste. Das ist, Herr Flach, vielleicht schon ein [PAGE 1731] Gedanke im Hinblick auf die Einigungskonferenz, dass man hier tatsächlich ausschliesslich humanitäre Dienste meint.

Nun zur zweiten Differenz: Das ist eigentlich das Rückgrat der Vorlage. Zwischen Ihrem Rat und dem Ständerat besteht eine Differenz in Bezug auf die Frage, wann und wie die vorzeitige Übermittlung möglich sein soll. Im Gegensatz zu Ihrem Rat, Sie haben dem Entwurf des Bundesrates ja verdankenswerterweise unverändert zugestimmt, will der Ständerat den Anwendungsbereich der Bestimmung stark einschränken.

Die Mehrheit Ihrer vorberatenden Kommission beantragt nun, dem Anliegen des Ständerates dadurch Rechnung zu tragen, indem der Anwendungsbereich der dynamischen Rechtshilfe auf Fälle von Terrorismus und organisierter Kriminalität beschränkt wird. Gleichzeitig bleiben gemäss Mehrheitsantrag die beiden Anwendungsbereiche für eine vorzeitige Übermittlung alternativ erhalten. Das ist für den Bundesrat entscheidend. Buchstabe a ermöglicht die Unterstützung des ausländischen Staates in einer laufenden spezifischen Strafuntersuchung. Buchstabe b soll hingegen präventiv wirken und eine schwere, unmittelbare Gefahr insbesondere im terroristischen Bereich abwenden.

Für den Bundesrat sind die beiden alternativen Anwendungsbereiche das Kernstück dieses Entwurfes. Es ist wichtig, dass diese beiden Bereiche nicht vermischt werden, sonst macht die neue Bestimmung keinen Sinn. Dieser Kern bleibt mit dem Antrag Ihrer Kommissionsmehrheit gewahrt.

Eine Minderheit Ihrer vorberatenden Kommission, die Minderheit Addor, beantragt, am Entwurf des Bundesrates festzuhalten. Mit der Einschränkung auf Terrorismus und organisierte Kriminalität werden, das möchte ich hier zuhanden der Materialien klar sagen, wichtige Kriminalitätsfelder vom Anwendungsbereich von Artikel 80dbis ausgeschlossen: bandenmässiger Betäubungsmittelhandel, Sexualdelikte und, das ist gerade vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion zu betonen, schwere Geldwäscherei. Dessen müssen Sie sich bewusst sein.

Der Bundesrat bedauert dies. Ich muss Ihnen sagen, dass mein Herz für die Minderheit Addor schlägt. Der Bundesrat ist aber im Sinne der Differenzbereinigung bereit, hier auf den Ständerat zuzugehen und im Interesse unseres Landes an einer effizienten Strafverfolgung diesen Kompromiss einzugehen. Der Bundesrat unterstützt deshalb den Antrag der Kommissionsmehrheit.