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Vogt Hans-Ueli · Nationalrat · 2020-09-22

Vogt Hans-Ueli · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2020-09-22

Wortprotokoll

Gestatten Sie mir im Rahmen des Eintretens kurz noch folgenden Hinweis: Die Verwaltung wurde bei der Ausarbeitung dieser Vorlage durch die führenden Erbrechtsspezialisten der Schweiz unterstützt. Das schliesst aber nicht aus, dass sich legitimerweise, wie das geschehen ist, auch Anwälte, Praktiker, die mit der Anwendung des Erbrechts im Alltag vertraut sind, zu Wort melden. Daraus hat sich eine lebhafte Debatte zwischen allen Beteiligten ergeben, was nicht zuletzt der Grund war, warum Ihre Kommission dieses ganze Geschäft an zwei Sitzungen beraten hat.

Die Hauptstreitfrage, ich habe es vorhin schon angekündigt, war die Frage des Übergangsrechts, die natürlich sehr wichtig ist. Es ist wichtig, in diesem Zusammenhang zu betonen, dass der Entwurf keine besonderen übergangsrechtlichen Bestimmungen enthält. Das ist ein bewusster Entscheid, den die Kommission getroffen hat. Es gelten die Sonderbestimmungen des erbrechtlichen Übergangsrechts gemäss dem jetzt schon bestehenden Schlusstitel sowie die allgemeinen Bestimmungen des Schlusstitels. Das ist in der Botschaft auf Seite 5870 und folgende beschrieben. Abgestellt wird damit entscheidend auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers, und dies wiederum bedeutet eben mitunter, dass eine unter altem, bisherigem Recht erlassene Verfügung oder getroffene Vereinbarung sodann später nach neuem, objektivem Recht beurteilt wird. Genau diesen Umstand haben verschiedene Vertreter der Anwaltspraxis kritisiert, weil sie sagen, damit müsste, verständlicherweise, eine grosse Zahl von erbrechtlichen Verträgen und Verfügungen auf ihre Rechtswirksamkeit überprüft werden. Demgegenüber oder genau deshalb votiert Ihre Kommissionsmehrheit nun eben dafür, dass dann bei Artikel 216 alles beim geltenden Recht belassen wird.

Es war mir wichtig, im Rahmen dieser Eintretensdebatte noch einmal festzuhalten, dass es ein bewusster Entscheid ist, den die Kommission getroffen hat, keine besonderen übergangsrechtlichen Bestimmungen vorzusehen und der Regel zu folgen: Altrechtliche Verfügungen, altrechtliche[NB]Vereinbarungen[NB]unterliegen gegebenenfalls neuem, objektivem Recht.