Germann Hannes · Ständerat · 2020-09-22
Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2020-09-22
Wortprotokoll
Hier, bei Artikel 37, geht es um den Rechtsschutz. In den Absätzen 1, 2 und 3 bleibt generell alles beim bisherigen Recht. So sind der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Hochschulversammlungen sind zur Beschwerde gegen Verfügungen über Gegenstände der Mitwirkung berechtigt. Mit dem neuen Absatz 2bis soll nun eine Rechtsunsicherheit beseitigt werden, die auf einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes zurückzuführen ist.
Dieser Artikel 37 Absatz 2bis hat seine eigene Vorgeschichte. Ich habe das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.[NB]Oktober 2013 angesprochen; es hat für erhebliche Rechtsunsicherheit gesorgt. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgehalten, dass die beiden ETH wie auch die Forschungsanstalten gegen verbindliche Weisungen des ETH-Rates Beschwerde führen könnten. Dies gilt gemäss heutiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes sowohl für Zwischenentscheide des ETH-Rates, soweit die Voraussetzungen für eine selbstständige Anfechtbarkeit gegeben sind, als auch für formelle Endentscheide. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Auffassung zwei Jahre später in einem weiteren Urteil vom 28. Juli 2015 bestätigt. Beide Beschwerdeverfahren führten zu einer erheblichen Verzögerung von Aufsichtsverfahren. Gleichzeitig wird die Wirkung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen in der Führungsverantwortung des ETH-Rates infrage gestellt.
Es macht aber nach Ansicht des Bundesrates und der Mehrheit Ihrer Kommission keinen Sinn, dass zum Beispiel die Umsetzung der Eignerstrategie des Bundes oder Fragen zum strategischen Controlling, generelle Zulassungsbeschränkungen oder Wahlen, die in der Kompetenz des ETH-Rates liegen, während Monaten oder Jahren blockiert werden können. Darum wird die Beschwerdemöglichkeit in ganz [PAGE 965] gezielten Bereichen ausgeschlossen. Die Verweise auf diese Bereiche finden Sie auf Seite 15 der Fahne in Artikel 37 Absatz 2bis: Artikel 16a Absätze 1 und 2; Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, e und g sowie Absatz 4; Artikel 33a Absatz 3; Artikel 34bbis Absatz 1; Artikel 34d Absatz 3; Artikel 35b Absatz 2.
Die Mehrheit der Kommission beantragt Ihnen wie gesagt mit 7 zu 4 Stimmen, dem Bundesrat zu folgen und das Beschwerderecht in jenen konkreten Fällen einzuschränken, in denen die Wirkung von Aufsichtsverfahren und aufsichtsrechtlichen Massnahmen unterlaufen wird. Eine Minderheit Baume-Schneider möchte dem Nationalrat folgen und Artikel 37 Absatz 2bis streichen.