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preparatory:AB 269808

Arslan Sibel · Nationalrat · Basel-Stadt · Grüne Fraktion · 2020-09-22

Wortprotokoll

Niemand soll für Verbrechen einer gerechten Strafe entgehen. Dieser Grundsatz ist in einer zivilisierten Welt selbstverständlich, keineswegs aber in Staaten, in denen Chaos oder Terror herrschen. In der Schweiz funktioniert das System der Strafverfolgung grundsätzlich einwandfrei. Entzieht sich ein Täter oder eine Täterin durch Flucht, kann die Schweiz aufgrund der Rechtshilfe darauf bauen, dass andere Staaten die Täterin oder den Täter [PAGE 1756] ausfindig machen und ausliefern oder dieser Person in ihrem Land den Prozess machen. Umgekehrt hilft auch die Schweiz aufgrund des Rechtshilfegesetzes anderen Staaten unter Berücksichtigung gewisser Kriterien.

Probleme entstehen jedoch, wenn es um Rechtshilfe gegenüber internationalen Strafinstitutionen geht. Hier bestehen Lücken, weil die Kriterien der heutigen Gesetzgebung nicht durch alle Strafinstitutionen erfüllt werden. Dies ist besonders fatal, wenn es um die Verfolgung von schwerwiegenden Völkerrechtsverbrechen geht. Die Botschaft des Bundesrates nennt verschiedene Beispiele. Es stellt sich deshalb die Frage, auf welche Weise eine Lückenschliessung erfolgen soll.

Bisher kannten wir in der Schweiz das System der Spezialgesetzgebung, wie es das Bundesgesetz für die Rechtshilfe an das Jugoslawien- und Ruanda-Tribunal darstellt. Dieser Weg ist schwerfällig, aufwendig und langwierig, weil praktisch für jedes Tribunal ein eigenes Gesetz erlassen werden müsste.

Der grünen Fraktion ist es wichtig, dass die Rechtshilfe bei Verbrechen gegen das Völkerrecht und die Menschlichkeit auf einfache und zweckmässige Weise erfolgen kann. Solche Verbrechen müssen unter allen Umständen geahndet werden, damit die Rechtsordnung aufrechterhalten werden kann. Der vom Bundesrat vorgeschlagene Weg ist richtig, zweckdienlich und stufengerecht, dies aus drei Gründen:

1.[NB]Die beantragte Änderung des Rechtshilfegesetzes ermöglicht die Zusammenarbeit mit all jenen Strafinstitutionen, die klassische Völkerrechtsverbrechen untersuchen.

2.[NB]Das Rechtshilfegesetz ist neu auch anwendbar auf internationale Strafinstitutionen, die zwar keine Völkerrechtsverbrechen untersuchen, aber Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts, wie zum Beispiel Mord. Dazu sind gewisse Bedingungen zu erfüllen.

3.[NB]Der Bundesrat kann unter bestimmten Bedingungen und nur mittels separater Verordnung das Rechtshilfegesetz auf die Zusammenarbeit mit weiteren internationalen Strafinstitutionen für anwendbar erklären. Dazu müssen aber verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein.

Ich bitte Sie namens der grünen Fraktion, die vorgeschlagene Änderung des Rechtshilfegesetzes zu unterstützen und die Minderheitsanträge Bregy und Nidegger abzulehnen.