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Jositsch Daniel · Ständerat · 2020-09-23

Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2020-09-23

Wortprotokoll

Dieses Geschäft hat immer noch die gleichen zwei Differenzen wie letztes Mal, als wir es behandelt haben. Aber im Unterschied zum letzten Mal liegt nun eine Einigungsversion zwischen Nationalrat und Ständerat vor, welche die Sicherheitspolitische Kommission Ihres Rates unterstützt. Es besteht also die Möglichkeit, dass wir heute die letzten zwei Differenzen ausräumen.

Zunächst geht es um Artikel 260ter, also um den Tatbestand der kriminellen Organisation. Sie erinnern sich, die Frage hier ist, wie man am besten gewährleistet, dass die Aktivität von humanitären Organisationen, insbesondere des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, vom Tatbestand der organisierten Kriminalität ausgenommen wird. Von der Stossrichtung her sind sich alle einig, dass die Aktivitäten solcher Institutionen selbstverständlich nicht unter den Tatbestand fallen. Umstritten ist die Frage, ob man das explizit ausnehmen muss oder nicht.

Unterdessen liegt insofern eine Kompromissvariante vor, als der Nationalrat an seiner Position festhält und die Sicherheitspolitische Kommission des Ständerates der Meinung ist, man könne sich dem anschliessen. Wichtig ist Folgendes: Wir hatten ja etwas die Befürchtung, dass damit unter Umständen unter dem Deckmantel von solchen Hilfsorganisationen kriminelle Aktivitäten, also insbesondere terroristische Aktivitäten, entfaltet werden könnten. Diese Gefahr dürfte aber relativ klein sein, weil hier klar zum Ausdruck kommt, [PAGE 992] dass es um humanitäre Dienste geht. Es wird eben auch klar festgestellt, dass insbesondere das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, das ausserhalb jedes Verdachts steht, betroffen ist. Von daher ist die Variante des Nationalrates relativ präzis. Wir können uns dem anschliessen. Wichtig ist einfach, dass klar festgehalten ist, dass auch humanitäre Institutionen sich nur dann ausserhalb des Tatbestandes bewegen, wenn sie humanitäre Dienste erbringen. Das ist mit dem vom Nationalrat vorgeschlagenen Wortlaut weitgehend geklärt. Deshalb beantragen wir Ihnen, die Variante des Nationalrates zu unterstützen.

Die zweite Differenz betrifft Artikel 80dbis des Rechtshilfegesetzes. Die Frage, wann spontane Rechtshilfe möglich ist, haben wir bereits diskutiert. Die Differenz, die hier besteht, kann mit einer Kompromissvariante ausgeräumt werden, welche der Nationalrat beantragt: Die spontane Rechtshilfe soll tatsächlich möglich sein; sie soll an und für sich unter den Bedingungen möglich sein, wie sie der Bundesrat ursprünglich vorgeschlagen hat. Sie soll aber insofern eingeschränkt werden, als man klar festhält, dass eine solche Zusammenarbeit über die Grenzen hinweg nur bei organisierter Kriminalität oder Terrorismus - nur bei dieser Deliktskategorie - im Rahmen des Ermittlungsverfahrens möglich sein soll.

Das ist eine gewisse Einschränkung, die wir an und für sich bedauernswert finden. Andere Formen schwerer Kriminalität, beispielsweise Geldwäscherei, können von diesen Bestimmungen nicht erfasst werden. Die Vorlage bezieht sich im eigentlichen Sinn auf die kriminellen Organisationen und ihre Tätigkeit sowie auf Terrorismus. Deshalb sind wir einverstanden, dass im Rahmen dieser Vorlage die spontane Rechtshilfe in diesem Bereich - kriminelle Organisationen und Terrorismus - einmal eingeführt wird. Dann muss man allenfalls in anderen Vorlagen schauen, ob man dort die spontane Rechtshilfe ergänzt.

Deshalb beantragen wir Ihnen auch bei dieser zweiten verbleibenden Differenz, sich dem Nationalrat anzuschliessen.