Humbel Ruth · Nationalrat · 2020-09-23
Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-09-23
Wortprotokoll
Ständerat Eder hat am 15. März 2016 die parlamentarische Initiative "Für den Persönlichkeitsschutz auch in der Aufsicht über [PAGE 1781] die Krankenversicherung" eingereicht. Diese Initiative verlangt, dass das Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) dahingehend anzupassen ist, dass der persönliche Datenschutz gewährleistet wird.
Zur Ausgangslage: Seit 2014 erhebt das BAG mit dem Erhebungsformular Individualdaten (Efind) analysierte Daten über alle Versicherten in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). Mit Efind 1 werden demografische Daten erhoben, mit Efind 2 Daten über Prämien und Behandlungskosten. Das BAG nutzt diese Daten einerseits, um seine Aufsichtsaufgaben nach dem KVAG wahrzunehmen, und andererseits zur Überwachung der generellen Kostenentwicklung in der OKP gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG). Zusätzlich plante das BAG schon damals die Datenerhebung Efind 3 zu Kosten nach Leistungserbringern, Efind 5 zu Medikamenten und Efind 6 zu Mitteln und Gegenständen. Die Efind-Daten fliessen in die BAG-Statistik zur Krankenversicherung auf Basis von anonymisierten Individualdaten, kurz Bagsan, ein. Die Rechtsgrundlage für die Erhebung und Bearbeitung der Daten durch das BAG liegt in Artikel 35 KVAG sowie in den Artikeln 84 und 84a KVG mit den einschlägigen Verordnungen. Die Aufgaben des BAG, für welche die anonymen Einzeldaten der Versicherten verwendet werden, sind folgende: erstens die Aufsicht über die Versicherer; zweitens die Evaluation und die Verfeinerung des Risikoausgleichs; drittens die Beurteilung und Überprüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen; viertens die Unterstützung von Parlament und Bundesrat; und fünftens die Analyse der Wirkungen des Gesetzes.
Mit dem vorliegenden Entwurf, d. h. mit den neuen Artikeln 21 KVG und 35 KVAG, werden die gesetzlichen Grundlagen für die Datenerhebung durch das BAG bei den Versicherern präzisiert. Es geht um Daten, welche das BAG zur Erfüllung seiner Aufgaben nach KVG sowie zur Ausübung seiner Aufsicht über die Versicherer gemäss KVAG benötigt. Dabei sollen die Daten - das ist das Ziel der parlamentarischen Initiative - wenn möglich immer aggregiert erhoben und bearbeitet werden. Wenn aggregierte Daten nicht genügen, damit das BAG seine Aufgaben erfüllen kann, und anonymisierte Individualdaten nicht schon anderweitig zur Verfügung stehen, sollen die Versicherer dem BAG gemäss seinen Aufgaben Daten pro versicherte Person weitergeben.
Die Zwecke dieser Datenerhebung sind nun in Artikel 21 Absatz 2 KVG festgehalten. Mit dem vorliegenden Mantelerlass sollen die gesetzlichen Grundlagen für die Datenweitergabe der Versicherer im KVG und im KVAG präzisiert werden. Genauer gefasste Bestimmungen verbessern die Rechtssicherheit und stellen sicher, dass bei der Datenbearbeitung die Verhältnismässigkeit gewahrt wird. Es geht nur um Daten, über welche die Versicherer bereits verfügen, und es geht darum zu regeln, wann und zu welchem Zweck Individualdaten verlangt werden können.
Das Eintreten auf diese Vorlage war unbestritten, das heisst, die Kommission ist ohne Gegenstimme auf die Vorlage eingetreten. In der Gesamtabstimmung wurde der Entwurf mit 18 zu 7 Stimmen angenommen.