Mäder Jörg · Nationalrat · 2020-09-23
Mäder Jörg · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2020-09-23
Wortprotokoll
Ich muss vieles nicht mehr sagen, vieles wurde bereits gesagt. Es ist eine Güterabwägung. Einerseits erlauben möglichst viele Daten den grösseren Erkenntnisgewinn, andererseits geht es um sehr schützenswerte Daten. Deshalb ist es natürlich der Idealfall, wenn man mit aggregierten Daten genügend Erkenntnisgewinn erzielen kann. In diesem Fall ist eine Reidentifizierung praktisch unmöglich. Es wird aber Situationen und Ausnahmen geben, in denen das nicht der Fall ist, in denen individuelle, in diesem Fall dann anonymisierte Daten verwendet werden sollen. Es wird wahrscheinlich aber auch den einen oder anderen Fall geben, in dem es nicht perfekt geht, dafür ist der Datenreichtum einfach zu gross - und unterdessen auch die technischen Möglichkeiten. Der Grundsatz, dass der Staat mit diesen Daten sehr zurückhaltend umgeht, gilt generell und ist unserer Meinung nach in diesen einzelnen Minderheitsanträgen nicht nochmals zu duplizieren.
Zu der Minderheit bei Artikel 21 Absatz 1 KVG, "jährlich" versus "regelmässig": Wir sind hier für die Minderheit, die mehr Flexibilität erlaubt.
Erlauben Sie mir ein Wort aus Sicht eines Programmierers: Wenn Sie bei der Versicherung - ich habe ähnliche Sachen für Banken programmiert - Ihre Daten wirklich im Griff haben, ist der Aufwand, einen solchen Datenexport zu erstellen, nachdem Sie die Daten wirklich sauber betreut haben, minim. Unter Umständen können Sie gar einen sogenannten Cronjob einrichten, der die Daten vollautomatisch aufbereitet. Dann müssen Sie die, böse gesagt, nur noch in ein Mail verpacken, oder es gibt bereits einen Dateiserver, auf den Sie das ebenfalls automatisch hochladen können. Jedem Versicherer, der hier sagt, dass ein ungeheuerlicher administrativer Aufwand entstünde, muss ich sagen: Ihr habt noch nicht richtig digitalisiert.
Bei den anderen beiden Minderheitsanträgen, zu Artikel 21 Absatz 2 KVG und Artikel 35 Absatz 2 KVAG, teilen wir die Meinung der Mehrheit. Wie gesagt, die Grundsätze gelten generell. Insbesondere die Liste bei Artikel 35 Absatz 2 ist unserer Meinung nach zu einschränkend. Es wäre schlecht, wenn man dann plötzlich merkt, dass eine Angabe fehlt, man diese aber nicht erheben kann, weil die Grundlage im Gesetz fehlt, und daher auch auf diesen Erkenntnisgewinn, der ja im Sinne der Patienten, der Volksgesundheit wäre, verzichten muss.
Insgesamt sind wir aber der Meinung, dass diese Vorlage - unabhängig von der Detailabstimmung - wichtig ist und angenommen werden sollte.